| Artikel VI NVV (englisch NPT) verlangt von allen Vertragsstaaten, namentlich gerade von den Atomwaffenstaaten, „in redlicher Absicht“ Verhandlungen zu führen über wirksame Maßnahmen - Zur Beendigung des nuklearen Wettrüstens in naher Zukunft - Zur nuklearen Abrüstung - Über einen Vertrag zur allgemeinen und vollständigen (!) Abrüstung unter strenger wirksamer internationaler Kontrolle.
Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift können die Vertragsstaaten hinsichtlich dieser ihnen aufgegebenen Verhandlungen über deren Art, deren Modalitäten und deren Dauer streiten. Dagegen dürfen sie das in Art. VI NVV normierte Verhandlungsziel als solches nicht in Frage stellen und nicht ignorieren, wollen sie nicht vertragsbrüchig werden: „In redlicher Absicht Verhandlungen zu führen über wirksame Maßnahmen … zur nuklearen Abrüstung sowie über einen Vertrag zur allgemeinen und VOLLSTÄNDIGEN Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle“.
{Neue wissenschaftliche Untersuchung kommen zu dem Ergebnis kommen, dass die USA aufrüstet siehe http://www.bits.de/public/researchreport/rr12-1-1.htm. Ähnliche Aufrüstungsbestrebungen werden inzwischen auch aus Russland gemeldet: http://blog.heritage.org/2012/10/10/despite-arms-reduction-treaty-russia-is-increasing-its-nuclear-capability/. Untersuchungen hinsichtlich der Aufrüstung in China sind im Gange.}
Das grundsätzliche Ablehnen von Verhandlungen über einen vollständigen Verzicht auf Kernwaffen und erst recht das grundsätzliche weitere Beharren auf der Option des Einsatzes oder gar des Ersteinsatzes von Nuklearwaffen (wie kürzlich in den USA erneut geäußert http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2013/03/07/usa-erwaegt-nuklearen-erstschlag-gegen-cyber-attacken/comment-page-1/) stellt die verbindliche völkerrechtliche Verpflichtung aus Art. VI NPT in Abrede und ist völkerrechtswidrig.
Die NATO-Staaten und die anderen Atomwaffenstaaten, die bislang prinzipiell Verhandlungen über eine Abschaffung der Atomwaffen und einen Verzicht auf deren Einsatz ablehnen, müssen den Verpflichtungen aus Art. VI NPT / NVV endlich Rechnung tragen, ansonsten der Vertrag von immer mehr Staaten als einseitig und nicht mehr tragfähig angesehen werden wird.
http://de.wikipedia.org/wiki/Atomwaffensperrvertrag
Der Antrag wurde geringfügig abgewandelt auch als Positionspapier wiederholt eingestellt, ohne bisher behandelt worden zu sein.
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