Dies ist ein ReadOnly-Mirror von wiki.piratenpartei.de!
Die Daten werden täglich aktualisiert.

HE:Schiedsgericht/HowTo/PAV

Aus Piratenwiki Mirror
Zur Navigation springen Zur Suche springen

How to PAV

Erstellt von Bernhard Kern, aktualisiert von Ruben Bridgewater.

Zweck

Diese Seite stellt die Voraussetzungen für das Stellen eines aussichtsreichen Antrags für ein Parteiausschlussverfahren zusammen und erläutert sie, wenn nötig. Man kann und sollte sie als Checkliste benutzen. Sie darf und sollte ergänzt werden. Sie erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. Das Lesen der Satzung und SGO ist in jedem Falle ratsam. Das Muster ist in keinem Fall 1:1 übertragbar und so für ein aussichtsreiches PAV nicht ausreichend. Es handelt sich lediglich um einen "proof of concept", der für ein aussichtsreiches Verfahren deutlich erweitert werden muss. Rücksprache mit Juristen ist wegen der Bedeutung eines solchen Verfahrens in jedem Fall empfohlen.

Zu beachtende Regelungen

Der Parteiausschluss ist in § 6 der Bundessatzung (BS) sowie in manchen Landessatzungen geregelt. Das Verfahren für den Parteiausschluss ist in der Schiedsgerichtsordnung (SGO) enthalten. Diese wiederum müssen die Regeln des Parteiengesetzes einhalten. Da sie das tun, wird auf das Parteiengesetz nicht näher eingegangen.

Einleitung

Wie in jedem (gerichtlichen oder behördlichen) Verfahren muss ein Antrag auf Einleitung eines Parteiausschlussverfahres (PAV) zulässig und begründet sein. Wenn man jeden der nachfolgenden Punkte beachtet, sollte der PAV-Antrag erfolgreich sein.

Zulässigkeit

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen finden sich in § 6 BS und §§ 6, 8 SGO. Das sind im Einzelnen:

  • Zuständigkeit des Gerichts

Der PAV-Antrag muss beim örtlich zuständigen Landesschiedsgericht gestellt werden. Das ist nach § 6 Abs. 4 SGO das LSG am Sitz des Antragsgegners, also des LV, dem das auszuschließende Mitglied angehört.

  • Antragsteller I

Zuständig für die Stellung des PAV-Antrags ist der Bundesvorstand, § 6 Abs. 3 BS. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG dürfen auch Landesvorstände einen Antrag einreichen. Das muss allerdings klar in der jeweiligen Landessatzung geregelt sein. Es sind schon Verfahren allein deshalb gescheitert. Meine Empfehlung: der Landesvorstand stellt den Antrag und reicht ihn über den Bundesvorstand ein bzw. lässt sich vom BuVo für die Einreichung bevollmächtigen.

  • Antragsteller II

Der Antrag muss vom gesamten Landesvorstand, nicht nur vom Landesvorsitzenden gestellt und unterzeichnet werden. Eine Unterzeichnung durch ein oder mehrere Mitglieder des Landesvorstands ist zulässig, wenn die GO des Landesvorstands das zulässt. Dazu muss sie eine Regelung enthalten wie "der Landesvorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden [und/oder andere Mitglieder] vertreten".

  • Form

Der Antrag muss nach § 8 Abs. 3 SGO in Textform eingereicht werden. Also per E-Mail (der bevorzugte Weg) oder auf totem Holz und vom Antragsteller unterschrieben. Zulässig ist auch eine Einreichung per Fax (dies ist allerdings nicht zu empfehlen). Er muss enthalten:

   1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einreichenden (Kläger): Bundesvorstand oder Landesvorstand
   2. Name und Anschrift des anderen Streitpartners (Angeklagter): Mitglied
   3. klare, eindeutige Anträge: Antrag auf Parteiausschluss (nicht mehr und nicht weniger).
   4. eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände (Anklageschrift): s.u.
  • Vorverfahren

Ein Vorverfahren in Form einer Schlichtung ist nach § 7 Abs. 2 SGO nicht notwendig, gleichwohl zu empfehlen.

  • Keine Verfahrenshindernisse

Es soll Schiedsgerichtsverfahren gegeben haben, die daran gescheitert sind, dass dem auszuschließenden Mitglied wegen der gleichen Handlung schon eine Ordnungsmaßnahme auferlegt wurde (z.B. ein Verweis). Das verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung und führt zur Abweisung des Verfahrens. Politische Reaktionen, z.B. in Form einer Pressemitteilung, sind OK, selbst wenn im Text z.B. das Wort 'Rüge' vorkommt.
Aus diesem Grund ist es sehr wichtig alle Vergehen in einen Antrag zu schreiben statt viele Anträge mit jeweils einem Vergehen. Auch sollte geklärt werden ob mehrere Leute ein PAV fordern um sich mit diesen abzusprechen.

Begründetheit

§ 8 Abs. 3 SGO regelt, dass jeder Antrag (also auch ein PAV)

  • klare, eindeutige Anträge

und

  • eine Begründung inklusive der Schilderung der Umstände enthalten muss.

Das bezieht sich auf die Voraussetzungen für einen Parteiausschluss in § 6 Abs. 2 BS. Danach gibt es drei Voraussetzungen, von denen mindestens eine erfüllt sein muss:

  • Verstoß gegen die Satzung oder
  • erheblicher Verstoß gegen die Grundsätze oder
  • erheblicher Verstoß gegen die Ordnung

der Piratenpartei Deutschland. Der Verstoß muss vorsätzlich erfolgt sein. Es muss durch den Verstoß zu einem schweren Schaden für die Partei gekommen sein. Das wird nachfolgend erläutert.

Antrag

Der Antrag muss einen Sachverhalt enthalten. In diesem muss beschrieben werden, was der auszuschließende Pirat getan hat und welche Folgen das für die Partei hatte. Des Weiteren muss der Antrag belegen, inwiefern das Verhalten des Piraten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BS (s.u.) erfüllt. Wo nötig muss der Antrag dazu Beweise enthalten: Schriftstücke, Mails, Webseiten, Zeugen...

Verstoß

  • Verstoß gegen die Satzung:

Ein Verstoß gegen die Satzung ist recht einfach zu belegen, dafür dürfte er recht selten sein. Die Satzungsbestimmung, gegen die verstoßen wurde, muss im Antrag genannt werden. Allerdings ist nicht jeder Verstoß gegen die Satzung gleich ein Grund für ein PAV (dies dürfte sogar selten der Fall sein).

  • erheblicher Verstoß gegen die Grundsätze der Partei:

Hier muss der Grundsatz, gegen den verstoßen wurde genannt werden (siehe z.B. § 1 Abs. 1 BS). Und es muss belegt werden, inwieweit es sich um einen Grundsatz der Partei handelt, der allgemein akzeptiert wird. Das kann unter Umständen schwierig sein, insbesondere wenn es sich um Beleidigungen o.ä. handelt. Jedenfalls bedarf es einiger Sorgfalt. Der Verstoß muss erheblich sein, wieso der Verstoß erheblich war, muss herausgearbeitet werden, es sei denn, es ist offensichtlich.

  • erheblicher Verstoß gegen die Ordnung der Partei:

Die Ordnung der Partei ist die Gesamtheit aller ungeschriebenen Regeln der Partei, die die Zusammenarbeit regeln. Hier gilt das gleiche wie bei Verstößen gegen die Grundsätze der Partei.

Schwerer Schaden

Nach § 6 Abs. 2 BS muss durch den Verstoß ein schwerer Schaden verursacht worden sein. Das heißt, dass

  • ein Schaden vorliegen muss

Ein Schaden kann nahezu alles sein: finanziell, Öffentlichkeitswirkung, Austritte... Alles, was für die Partei objektiv nachteilig ist. Der Schaden muss durch den Antragsteller genannt und belegt werden.

  • der Schaden eingetreten sein muss

Es reicht nicht, wenn ein Schaden hätte eintreten können. Es reicht auch nicht, wenn ein Schaden erst eintreten wird. Es muss etwas passiert sein. In finanziellen Fragen kann es Ausnahmen davon geben, das führt aber zu weit. Wer Lust hat: Kommentarliteratur zu § 263 StGB zum Begriff "Vermögensschaden" (Achtung: viele viele Seiten!).

  • der Schaden kausal durch den Verstoß verursacht wurde.

Dafür gilt die - wiederum vereinfachte - Faustformel: wäre der Schaden nicht eingetreten, wenn der Verstoß nicht begangen worden wäre? Das muss bei Bedarf im Detail durch den Landesvorstand nachgewiesen werden, es kann zu Schwierigkeiten kommen, wenn zwischen dem Verstoß und dem Schaden verschiedene Zwischenstationen gelegen haben.

Vorsatz

Der Verstoß muss vorsätzlich gewesen sein. Vorsatz ist - kurz gesagt - das Wissen und Wollen des Verstoßes (das ist nicht genau, reicht hier aber aus). In dem Antrag muss also dargelegt werden, dass der Pirat wusste, dass er einen Verstoß begeht und dass er dies auch wollte. Da man dazu in den Kopf schauen müsste, genügt es, darzulegen, dass die äußeren Umstände keine andere Wertung zulassen.

Muster

Das ist ein Muster, wie ein PAV-Antrag aussehen könnte. Er kann auch anders aussehen, dieser hier orientiert sich an den herkömmlichen Gebräuchen im juristischen Bereich. Er sollte es vereinfachen, dass man übersichtlich und verständlich die Voraussetzungen für ein PAV wahrt.

Antrag auf Parteiausschluss

des [Antragstellers]

gegen

den [Antragsgegner].

Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner aus der Piratenpartei Deutschland auszuschließen. [Antrag]

Dem liegt folgender Sachverhalt [Sachverhalt]zu Grunde: Der Antragsteller ist [Antragsteller], der Antragsgegner Mitglied der Piratenpartei [Landesverband]. Der Antragsgegner ist ein böser Mensch, er hat Kätzchen, Teddies und Eichhörnchen erschossen.

Beweis: Ausdruck der Fotos [Anlage 1]

Darüber hat die Presse nach seiner Pressemeldung auf ganz vielen Seiten berichtet.

Beweis: Ausdruck der Presseberichte [Anlage 2]

Im Übrigen musste die Piratenpartei Drölfzigtausend Euro Strafe zahlen.

Beweis: Aussage des Ponymeisters

Begründung [Begründung] Der Antragsgegner hat durch seine pösen Taten gegen die Satzung und erheblich gegen die Grundsätze der Piratenpartei verstoßen und dadurch schweren Schaden für diese verursacht. Er hat Kätzchen, Teddies und Eichhörnchen erschossen. Die Satzung stellt in § 1!11!! Kätzchen und Teddies unter besonderen Schutz und verbietet es, sie schlecht zu behandeln. In dem der Antragsgegner Kätzchen und Teddies erschossen hat, hat er gegen diese Satzungbestimmung verstoßen.

Er hat gleichzeitig erheblich gegen die Grundsätze der Piratenpartei verstoßen. Grundsatz der Piratenpartei ist es, gleiches gleich und ungleiches ungleich zu behandeln.

Beweis: (Positionspapier zu Eichhörnchen) [Anlage 3]

Indem der Antragsteller Eichhörnchen so behandelt hat wie Kätzchen und Teddies, hat er gegen diesen Grundsatz in schwerwiegender Weise verstoßen.

Durch die pösen Taten ist ein [schwerer Schaden] entstanden, weil die Partei wegen Tierquälerei eine Strafe in Höhe von Drölfzigtausend Euro zahlen musste. Des Weiteren ist ein schwerer Schaden in der Öffentlichkeit eingetreten, weil die Presse negativ über die Piratenpartei berichtet hat. Dies ist auch kausal durch den Antragsteller verursacht worden, da ohne seine Tätigkeit keine Strafzahlung und negative Berichterstattung hätte zustande kommen können. Dieser Schaden ist insbesondere kausal verursacht worden, weil er die Presse durch seine Pressemeldung erst auf den Vorgang aufmerksam gemacht und dadurch die Berichterstattung ausgelöst hat.

Dies hat der Antragsteller auch vorsätzlich getan, da er wusste, dass er gegen die Satzung und das Positionspapier verstößt und dies auch wollte.