HE:Landesparteitage/2019.1/Anträge/Satzungsänderung 003
| Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag Hessen 2019.1. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich. |
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Antragsnummer
SÄA -003 Einreichungsdatum
2019/5/17 21:13:04 UTC (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission) Antragstitel
Handlungsunfähigkeit Gliederungsvorstand Antragsteller
Antragsart
Satzungsänderung Kurzzusammenfassung
Sollte ein Gliederungsvorstand handlungsunfähig sein, kann er die kommissarische Geschäftsführung auf den Landesvorstand übertragen Antragstext
Der Landesparteitag möge beschließen, dem §7 der Satzung nachstehenden Text am Ende anzufügen: "(9) Sofern der Vorstand einer Gliederungs seine eigene Handlungsunfähigkeit gemäß der Gliederungssatzung feststellt, kann der verbliebende Gliederungsvorstand beim Vorstand des Landesverbandes beantragen, dass der Vorstand des Landesverbandes die kommissarisch die Funktion des Gliederungsvorstandes übernimmt. Sofern der Vorstand des Landesverbandes die Funktion des Gliederungsvorstandes durch Beschluss übernimmt, ist es seine vordringlichste Aufgabe zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung der Gliederung einzuladen. Die Einladung soll nicht später als vier Wochen nach dem Beschluss erfolgen. Es wird zwischen vier und drei Wochen vor dem Termin der außerordentlichen Mitgliederversammlung in Textform eingeladen. Bei der Wahl der Fristen soll der Vorstand des Landesverbandes Rücksicht auf die Satzung der Gliederung nehmen, ist aber an diese nicht gebunden. Neben der Wahl eines neuen Vorstandes der Gliederung hat die Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch einen Antrag auf Auflösung der Gliederung zu enthalten. Sollte auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung kein neuer Vorstand gewählt werden und eine erneute außerordentliche Mitgliederversammlung keinen Erfolg erwarten lassen, so leitet der Vorstand des Landesverbandes über die Gliederung das Verfahren nach §13 der Satzung des Landesverbandes ein." (10) Sofern der Vorstand einer Gliederung über die in der Satzung vorgesehene Amtszeit hinaus amtiert, kann der Vorstand des Landesverbandes die Funktionen des Gliederungsvorstandes kommissarisch durch Beschluss übernehmen. §7(9) kommt entsprechend zur Anwendung." Aktuelle Fassung (nicht Teil des Antrags)
Neue Regelung Neue Fassung (nicht Teil des Antrags)
§7 Gliederung (1) - (8) unverändert (9) Sofern der Vorstand einer Gliederungs seine eigene Handlungsunfähigkeit gemäß der Gliederungssatzung feststellt, kann der verbliebende Gliederungsvorstand beim Vorstand des Landesverbandes beantragen, dass der Vorstand des Landesverbandes die kommissarisch die Funktion des Gliederungsvorstandes übernimmt. Sofern der Vorstand des Landesverbandes die Funktion des Gliederungsvorstandes durch Beschluss übernimmt, ist es seine vordringlichste Aufgabe zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung der Gliederung einzuladen. Die Einladung soll nicht später als vier Wochen nach dem Beschluss erfolgen. Es wird zwischen vier und drei Wochen vor dem Termin der außerordentlichen Mitgliederversammlung in Textform eingeladen. Bei der Wahl der Fristen soll der Vorstand des Landesverbandes Rücksicht auf die Satzung der Gliederung nehmen, ist aber an diese nicht gebunden. Neben der Wahl eines neuen Vorstandes der Gliederung hat die Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch einen Antrag auf Auflösung der Gliederung zu enthalten. Sollte auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung kein neuer Vorstand gewählt werden und eine erneute außerordentliche Mitgliederversammlung keinen Erfolg erwarten lassen, so leitet der Vorstand des Landesverbandes über die Gliederung das Verfahren nach §13 der Satzung des Landesverbandes ein." (10) Sofern der Vorstand einer Gliederung über die in der Satzung vorgesehene Amtszeit hinaus amtiert, kann der Vorstand des Landesverbandes die Funktionen des Gliederungsvorstandes kommissarisch durch Beschluss übernehmen. §7(9) kommt entsprechend zur Anwendung. Antragsbegründung (nicht Teil des Antrags)
In der Vergangenheit ist es gelegentlich vorgekommen, dass Gliederungsvorstände ihren satzungsgemäßen Aufgaben zur Abhaltung von Mitgliederversammlungen nur ungenügend nachgekommen sind. Hier soll Abhilfe geschaffen werden. Piratenpad
https://cryptpad.piratenpartei.de/code/#/2/code/edit/uuEA1lmZPT5G7s6kCedHWEKf/ Datum der letzten Änderung
17.05.2019 Status des Antrags
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