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HE:Kreisverband Bergstraße/Kreisparteitage/2012.1/Anträge/SÄA012
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SÄA012 - Umfang des Kreisparteitages (IV)
Betrifft
§12
Antragstext
Der Kreisparteitag möge beschließen:
- §12(2) wie folgt zu ändern:
- Die Wörter "in jedem Jahr" werden gestrichen
- Es wird ein neuer Absatz 2a mit dem Einleitungssatz "Wenn die Amtszeit des Kreisvorstandes endet hat die Tagesordnung außerdem vorzusehen:" geschaffen, in den die Punkte a), I.) und II.) verschoben werden
- Es wird ein neuer Absatz 2b mit dem Einleitungssatz "Soweit die Amtszeit der Rechnungsprüfer endet hat die Tagesordnung außerdem vorzusehen:" geschaffen, in den die Punkte III.) und IV.) verschoben werden
- Die Wörter "In jedem zweiten Jahr (Wahljahr) sind außerdem vorzusehen:" werden gestrichen.
- Die Punkte der Absätze 2, 2a und 2b des §12 entsprechend ihrer neuen Struktur neu, beginnend mit a), zu nummerieren und Aufzählungstrennungen (Kommata und "und") neu zu setzen
- Soweit §12(7) nicht bereits durch andere Satzungsänderungen verändert wurde, sind dessen Referenzen entsprechend der neuen Struktur anzupassen.
Bisherige Fassung
§12(2): Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
- a) den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
- b) den Rechenschaftsbericht der Kreistagsfraktion,
- c) den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und
- d) Antragsberatungen und Beschlussfassungen
In jedem zweiten Jahr (Wahljahr) sind außerdem vorzusehen:
- I. Entlastung des Kreisvorstandes auf Empfehlung der Rechnungsprüfer,
- II. Wahl des Kreisvorstandes und
- III. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern.
- IV. Optionale Wahl von bis zu vier Ersatz-Rechnungsprüfern. Die Liste der Ersatz-Rechnungsprüfer ist mit einer Rangfolge zu versehen. Sie ist durch Mehrheitswahl pro Listenplatz oder durch die Stimmenzahl eines gemeinsamen Wahlganges zu ermitteln. Stichwahlen für einen Listenplatz sind nur dann durchzuführen, wenn sich die stimmengleichen Kandidaten nicht auf eine Reihenfolge einigen können.
[..]
Neue Fassung
§12(2): Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
- a) den Rechenschaftsbericht der Kreistagsfraktion,
- b) den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und
- c) Antragsberatungen und Beschlussfassungen
§12(2a): Wenn die Amtszeit des Kreisvorstandes endet hat die Tagesordnung außerdem vorzusehen:
- a) den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
- b) Entlastung des Kreisvorstandes auf Empfehlung der Rechnungsprüfer und
- c) Wahl des Kreisvorstandes
§12(2b): Wenn die Amtszeit der Rechnungsprüfer endet hat die Tagesordnung außerdem vorzusehen:
- a) Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern
- b) Optionale Wahl von bis zu vier Ersatz-Rechnungsprüfern. Die Liste der Ersatz-Rechnungsprüfer ist mit einer Rangfolge zu versehen. Sie ist durch Mehrheitswahl pro Listenplatz oder durch die Stimmenzahl eines gemeinsamen Wahlganges zu ermitteln. Stichwahlen für einen Listenplatz sind nur dann durchzuführen, wenn sich die stimmengleichen Kandidaten nicht auf eine Reihenfolge einigen können.
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Begründung
- Die bisher etwas unhandliche Aufzählung in zwei neue Absätze aufgesplittet.
- Erleichtert das Referenzieren
- Schafft Klarheit
- Ermöglicht die einfache Änderung von Amtszeiten von Rechnungsprüfern oder Vorstandsmitgliedern, deren Ende auch auseinanderfallen kann.
- Geändert wird damit auch, dass nun die Tätigkeitsberichte des Vorstands nur dann relevant werden, wenn auch Vorstandswahlen anstehen. Das hätte sonst nur zur Folge, dass (wie dieses Mal) diese Berichte entweder nicht die gesamte Amtszeit einbeziehen oder der jeweils erste Teil doppelt zu nennen wäre. Das schließt in wahlfreien ordentlichen Kreisparteitagen (=Ausnahmefall) natürlich nicht aus, dass der Vorstand nicht dennoch etwas zu seiner bisherigen Tätigkeit sagen könnte.
Antragsteller