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HE:Kreisverband Bergstraße/Kreisparteitage/2012.1/Anträge/SÄA007a
SÄA007a - Reduzierung der Amtsdauer auf ein Jahr
Betrifft
Antragstext
Der Kreisparteitag möge beschließen:
- §23(5) ersatzlos zu streichen
- §23(1) wie folgt neu zu fassen: "Die Wahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, grundsätzlich also für die Dauer von ungefähr einem Jahr. Wird der Kreisvorstand auf einem außerordentlichen Kreisparteitag im dritten oder vierten Quartal eines Kalenderjahres neu gewählt, endet seine Amtszeit erst mit dem übernächsten ordentlichen Kreisparteitag; bei einer solchen Neuwahl im dritten Quartal kann die Amtszeit mit einfacher Mehrheit auf den Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag begrenzt werden."
Bisherige Fassung
§23 (1): Die Wahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für die Dauer von zwei Jahren. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Falle bis zum ordentlichen Kreisparteitag im zweiten Kalenderjahr.
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Neue Fassung
§23(1): Die Wahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, grundsätzlich also für die Dauer von ungefähr einem Jahr. Wird der Kreisvorstand auf einem außerordentlichen Kreisparteitag im dritten oder vierten Quartal eines Kalenderjahres neu gewählt, endet seine Amtszeit erst mit dem übernächsten ordentlichen Kreisparteitag; bei einer solchen Neuwahl im dritten Quartal kann die Amtszeit mit einfacher Mehrheit auf den Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag begrenzt werden.
[..]
Begründung
- Grundsätzlich sollten wir die Amtszeit von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzen.
- Die zusätzliche Neufassung vermeidet Formulierungen mit "jedoch in jedem Fall bis zum". Dass ein Jahr bedingt durch unterschiedliche Daten der Kreisparteitage mal knapp mehr und mal knapp weniger als ein Jahr sein kann ist logisch und wird dadurch konkretisiert, dass nicht die Dauer von einem Jahr, sondern der Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag (erstes Quartal) in den Vordergrund gestellt wird.
- Sollte mal wieder eine Neuwahl des Vorstandes notwendig werden, macht es aber wenig Sinn, wenn dieser schon in seiner Eingewöhnungszeit wieder endet. Im vierten Quartal käme somit nur eine Amtszeit von (theoretisch) einem Tag bis zu 6 Monaten zustande und kann damit im bedachten Ausnahmefall auf 1 Jahr + 1 Tag bis 1 Jahr + 6 Monate verlängert werden, was immer noch kürzer ist als heute. Im dritten Quartal entsprechend auf 1 Jahr + 3 Monate + 1 Tag bis 1 Jahr + 9 Monate, was dann schon im Grenzbereich ist, wenn grundsätzlich ein Jahr angestrebt wird. Daher kann dann entschieden werden, ob die lange Variante oder die kurze Variante gewählt werden soll, wobei der Standard auf der langen Variante liegen soll.
- §23 (5) wird entsprechend dieser Regelung überflüssig. Aus welchem Grund ein Vorstand neu gewählt wird (ob Rücktritt oder Misstrauen) ist völlig egal.
- Die Amtszeit der Rechnungsprüfer soll immer nur bis nächsten ordentlichen Kreisparteitag und damit eine Prüfung andauern. Bei Rechnungsprüferschwund müssten diese ja durch einen aKPT neu gewählt werden, wobei das ja nichts daran ändert, dass es eigentlich nur um eine Prüfung geht (bisher um zwei).
Antragsteller