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HE:Darmstadt/Kreisparteitag 2013.1/Anträge/S-02

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den Kreisverband Darmstadt/Darmstadt-Dieburg von Peter Löwenstein, Markus Brechtel, Bernhard Kern.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der [[Antragsfabrik Darmstadt]].

Titel = neue Satzung
Änderungsantrag Nr.
S-02
Beantragt von
Peter Löwenstein, Markus Brechtel, Bernhard Kern
Betrifft
Satzung DA / gesamte Satzung
Beantragte Änderungen

Der Kreisparteitag möge beschließen:

Der Kreisverband gibt sich die hier vorliegende Satzung. Diese ersetzt die alte Satzung.

Begründung

Diese Satzung regelt für die Gliederungsebene Kreisverband das Notwendige, angepasst für den KV3D.

Dabei wird auf präzise und klare Verständlichkeit Wert gelegt, auch mit einer neuen klaren Gliederung.

Hierbei ist zu beachten, dass es nie eine "perfekte" Satzung geben kann und wird. Es stellt sich aber die Frage was man als Grundlage heranziehen will. Falls jemand etwas an dieser Satzung falsch findet so kann man selbst einen Änderungsantrag zu dieser Satzung einbringen.


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Satzungstext

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Darmstadt / Darmstadt-Dieburg (im folgenden PIRATEN DaDaDi genannt). Er ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland. Erlaubte Kurzbezeichnungen sind Piratenpartei Darmstadt / Darmstadt-Dieburg, PIRATEN Darmstadt / Darmstadt-Dieburg, PIRATEN DaDaDi und PIRATEN KV3D.

(2) Das Tätigkeitsgebiet der PIRATEN DaDaDi ist die Stadt Darmstadt und der Landkreis Darmstadt-Dieburg. Sitz des Kreisverbands ist Darmstadt.

§2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der PIRATEN DaDaDi ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Darmstadt Stadt oder Landkreis Darmstadt-Dieburg oder die per Beschluss nach § 2a Bundessatzung aufgenommenen Mitglieder.

(2) Vom Mitglied ist eine Mitgliedschaft in einer anderen Partei gegenüber dem Kreisvorstand der PIRATEN DaDaDi unverzüglich anzuzeigen.

§3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Über den Aufnahmeantrag, der eine Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei enthalten muss, entscheidet der Kreisvorstand.

(2)

Modul 2-2-a Modul 2-2-b
Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich nach Eingang des ersten Mitgliedsbeitrags, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat nach dessen Eingang zu entscheiden. entfällt

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung schriftlich anzuzeigen.

(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits bezahlter Beiträge besteht nicht.

§4 Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland, der Piratenpartei Hessen und der PIRATEN DaDaDi zu beteiligen.

(2) Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in dem er Mitglied ist.

(3) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.

(4) Piraten, die ein Amt oder eine Beauftragung innerhalb des Kreisverbandes ausgeführt haben, sind auch nach Beendigung ihrer Verpflichtungen zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Funktion oder ihres Amtes bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen verpflichtet.

§5 Ordnungsmaßnahmen

Für Ordnungsmaßnahmen, den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die Satzungen der übergeordneten Gliederungen. Der Kreisvorstand kann nicht selbst Ordnungsmaßnahmen verhängen.

§ 6 Transparenz

(1) Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der PIRATEN DaDaDi mit Ausnahme der Daten, die auf Grundlage der Datenschutzrichtlinien der Piratenpartei oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden dürfen.

(2) Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der PIRATEN DaDaDi mit Dritten ist den Mitgliedern unverzüglich offen zu legen.

(3) Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.

(4) Alle Sitzungen der Gremien und Organe finden öffentlich statt. Ein Beschluss über Ausschluss von Gästen oder Piraten kann durch eine 2/3-Mehrheit der Anwesenden Gremien- bzw. Organvertretern getroffen werden.

§ 7 Kreisverband und Ortsverbände

(1) Die PIRATEN DaDaDi sind verpflichtet alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet.

(2) Die untergeordneten Gebietsverbände sind ihrerseits verpflichtet alles zu tun, um die Einheit der PIRATEN DaDaDi zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der PIRATEN DaDaDi richtet.

(3) Verletzen den PIRATEN DaDaDi nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Kreisvorstand der PIRATEN DaDaDi berechtigt und verpflichtet, die Gebietsverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern. Entsprechendes gilt für weitere untergliederte Gebietsverbände.

§8 Gliederungen des Kreisverbandes

Modul 8-a Modul 8-b Modul 8-c

(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände, mit jeweils mindestens 42 Mitgliedern.

(2) Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.

(3) Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens 13 und der Beschluss von 23 der gründenden Mitglieder erforderlich. Die Einberufung der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand.

(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände, mit jeweils mindestens 14 Mitgliedern.

(2) Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.

(3) Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens 5 und der Beschluss von 8 der gründenden Mitglieder erforderlich. Die Einberufung der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand.

entfällt

§9 Organe

Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:

  • Kreisparteitag
  • Kreisvorstand

§10 Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit der PIRATEN DaDaDi, welche der Kreisvorstand umzusetzen hat. Er ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.

(2)

Modul 10-2-a Modul 10-2-b
Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal alle 12 Monate. Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal alle 13 Monate.

Hierbei zählen nur ordentliche Parteitage. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn abgerundet das Doppelte der Wurzel der Anzahl der Mitglieder des Kreisverbandes es beantragen.

(3) Die Einladung hat 28 Tage vor ordentlichen bzw. 21 Tage vor außerordentlichen Parteitagen in Textform (Fax oder e-Mail genügt) zu erfolgen. Bis spätestens 14 Tage vorher muss der Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufige Tagesordnung und die Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden,

Modul 10-3-a Modul 10-3-b
schriftlich in Textform

mitgeteilt werden. Der Tagungsort muss innerhalb des Gebiets des Kreisverbandes liegen.

(4) Spätestens 7 Tage vor dem Kreisparteitag sind Programm- und Satzungsänderungsanträge online zu veröffentlichen. Wo genau und in welcher Form gibt der Vorstand spätestens beim Verschicken der Einladung bekannt. Innerhalb dieser Frist muss der Antragsteller zusätzlich eine Ankündigung des Satzungsänderungsantrages über das zentrale Kommunikationsmittel veröffentlichen. Welches dies ist, wird in der Geschäftsordnung definiert. Redaktionelle Änderungen, die den Sinn nicht verändern (z. B. Rechtschreibung), sind bis zum Kreisparteitag möglich.

(5) Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung des Kreisparteitages gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) sind zuzulassen, wenn der Kreisparteitag zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen.

(6) Weiteres wird in der Geschäftsordnung des Kreisparteitages geregelt.

(7) Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Prozent der Mitglieder akkreditiert sind. Bei nicht Zutreffen ist ein neuer Parteitag mit einer Frist von mindestens drei und maximal sechs Wochen einzuberufen, der unabhängig von der Anzahl der akkreditierten Mitglieder beschlussfähig ist.

§11 Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

Modul 11-1-a Modul 11-1-b Modul 11-1-c Modul 11-1-d
Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Generalsekretär und bis zu drei Beisitzern. Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Schriftführer und optional einem oder mehreren Beisitzern. Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und bis zu drei Beisitzern. Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Generalsekretär, einem Schriftführer und optional einem oder mehreren Beisitzern.

Die Mitglieder des Vorstandes haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.

(2) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl, für die Zeit bis zum folgenden ordentlichen Kreisparteitag, gewählt. Der Kreisvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstands im Amt.

(3) Der Kreisvorstand tritt mindestens sechsmal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter in Textform mit einer Frist von einer Woche und unter Angabe des Tagungsortes einberufen. Der Vorstand ist voll beschluss-und handlungsfähig, wenn die Hälfte, mindestens jedoch drei seiner Mitglieder, der Einberufung Folge leisten.

(4) Auf Antrag der abgerundeten Wurzel der Anzahl der Mitglieder kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(5) Ist ein Vorstandsmitglied dreimalig nacheinander unentschuldigt nicht zur Sitzung anwesend, oder nimmt es für 28 Tage nicht an Umlaufbeschlüssen teil, so wird von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern die Beschlussfähigkeit des Vorstands geprüft.

(6) Der Vorstand gibt sich innerhalb der ersten drei Monate seiner Amtszeit eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:

  • Aufgaben und Kompetenzen der Kreisvorstandsmitglieder
  • Dokumentation der Sitzungen
  • Regelungen zu Aufgaben und Abgrenzung von Beauftragungen
  • virtuellen oder fernmündlichen Kreisvorstandssitzungen und
  • Form und Umfang des Tätigkeitsberichts.

Die Geschäftsordnung gilt für die Amtszeit des Vorstandes.

(7) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über oder der restliche Vorstand ernennt eine kommissarische Vertretung.

(8) Der Vorstand gilt als nicht mehr handlungsfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder oder der Vorsitzende und der Schatzmeister, zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können. In diesem Fall ist unverzüglich ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen, um einen neuen Vorstand zu wählen.

(9) Der Vorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies auf einem Kreisparteitag beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der akkreditierten Piraten unterstützt wird. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Kreisvorstand zuzuleiten.

(10) Der Kreisschatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßige Ausgaben oder solche, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Kreisvorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Kreisschatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.

§12 Finanzordnung

(1) Kassenführung, Buchführung und Mitgliederdatei erfolgt möglichst papierlos nach den Regeln der ordentlichen Buchführung (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zu machen).

(2)

Modul 12-2-a Modul 12-2-b
Der Schatzmeister und ein weiteres Vorstandsmitglied sind im Bankzahlungsverkehr nur zusammen zeichnungsberechtigt. Die Zeichnungsberechtigten müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein. Der Schatzmeister ist im Bankzahlungsverkehr alleine zeichnungsberechtigt.

(3) Auf jedem Kreisparteitag auf dem Vorstandswahlen stattfinden werden zwei Kassenprüfer und bis zu einem Stellvertreter gewählt. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Kreisvorstandes. Ihnen obliegt die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten wird. Ihnen ist jederzeit voller Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Kassenprüfern zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen.

(4) Auf jedem Kreisparteitag auf dem Vorstandswahlen stattfinden werden zwei Rechnungsprüfer gewählt, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, sachlich und formal, vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Hierfür ist ihnen voller Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren. Ihnen müssen alle Unterlagen der Kassenprüfer übergeben werden. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. Kassenprüfer dürfen (und sollten) zum Rechnungsprüfer ernannt werden.

(5) Weiteres regelt die Bundessatzung.

§ 13 Wahlordnung

(1) Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der PIRATEN DaDaDi. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.

(2) Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.

(3) Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.

(4)

Modul 13-4-a Modul 13-4-b
Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen. entfällt

(5) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und Kandidaten auf Aufstellungsversammlungen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorheriges Befragen kein Widerspruch erhebt.

(6) Kandidaten für ein Amt im Vorstand oder anderer Position für die Partei, werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt (Enthaltungen werden nicht gezählt). Erreicht kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. Führt diese zu keinem Ergebnis, erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens des wählenden Gremiums.

(7) Für die Abberufung reicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen. Wird die einfache Mehrheit erreicht, müssen sofort Neuwahlen durchgeführt werden.

(8) Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.

(9) Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrecht oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.

(10) Die Presse sowie Bild und Videoaufnahmen während des Wahlganges sind zulässig, solange sichergestellt ist, dass die eigentliche Stimmabgabe geheim und ungestört erfolgt.

§ 14 Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages.

(2) Der Kreisverband kann wieder in separate Kreisverbände aufgeteilt werden.

Modul 14-2-a Modul 14-2-b
Auf jedem ordentlichen Kreisparteitag kann der Antrag gestellt werden, darüber abzustimmen, ob eine Unterteilung des Kreisverband erwünscht ist, wenn der Antrag von drei anwesenden Mitgliedern schriftlich unterstützt wird. Die Mitglieder mit Wohnsitz in der kreisfreien Stadt Darmstadt und die Mitglieder mit Wohnsitz im Landkreis Darmstadt-Dieburg müssen in diesem Fall getrennt voneinander abstimmen. Der ordentliche Kreisparteitag hat jedes Jahr eine entsprechende Abstimmung vorzusehen, wobei die Mitglieder mit Wohnsitz in der kreisfreien Stadt Darmstadt und die Mitglieder mit Wohnsitz im Landkreis Darmstadt-Dieburg getrennt abstimmen.

Spricht sich eine der Gruppen und der darauf folgende Landesparteitag mit einer einfachen Mehrheit für die Aufspaltung in separate Kreisverbände aus, so ist diese, frühestens in 30 und maximal in 60 Tagen, zu vollziehen.

(3) Bis zur Teilung ist der amtierende Vorstand kommissarisch tätig und ruft in beiden zukünftigen Gliederungen die Mitgliederversammlung ein. Die Mitgliederversammlungen müssen am gleichem Tag stattfinden. Die aktuelle Satzung ist bis dahin gültig und wird von den neuen Gliederungen, mit Ausnahme von §14 Absatz 2, 3 und 4, übernommen. Der Kreisname ist entsprechend anzupassen.

(4) Finanzmittel und Verbindlichkeiten gehen entsprechend der Anzahl der jeweiligen Mitglieder anteilig auf die Kreisverbände über.

§15 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms

(1) Änderungen der Satzung und des Programmes können nur durch Beschluss eines Kreisparteitages mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

(2) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland und das Programm der Piratenpartei Hessen wird von den PIRATEN DaDaDi übernommen.

(3) Das Grundsatzprogramm kann durch die PIRATEN DaDaDi um regionale Punkte ergänzt werden. Das Legen spezieller Schwerpunkte ist zulässig.

§ 16 Ergänzende Regelungen

Bei Regelungslücken in dieser Satzung sind die Satzungen der übergeordneten Gliederungen dem Rang nach entsprechend anzuwenden.

Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Peter Löwenstein (ohne Mitgliedsnummer)
  2. ?
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Gerhard Collmann 10:53, 18. Apr. 2013 (CEST)
  2. ?
  3. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. ?
  2. ?
  3. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wieder eintragen.

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Argumente für die neue Satzung

Sogar, wenn Kleinigkeiten verbesserungswürdig sind, so sollte man sich überlegen ob eine Satzung aus einem Guss die soweit viele Unsicherheiten löst nicht sinnvoller ist als eine Zusammengestückelte fehlerhafte.
Eine perfekte Satzung wird es nie geben. Es stellt sich nur die Frage was man als Grundlage haben will. Wenn du mit dieser Satzung noch nicht endgültig zufrieden bist so ist sie aber vermutlich auch für dich die bessere Grundlage. Stelle also einfach einen Änderungsantrag auf Grundlage dieser Satzung bei den Punkten mit denen du nicht einverstanden bist. Bragi

Argumente gegen eine komplette Ablöung der Satzung

  • §2 (2): Was ist, wenn die Mitgliedschaft in „nnn“ nicht angezeigt wird? Was ist eine Partei, was ist mit Mitgliedschaften in Vereinigungen, die noch keine Partei sind oder schon keine Partei mehr sind? Ich halte diesen Passus für problematisch Gerhard Collmann
    • Wenn jemand dies nicht anzeigt, dann ist es dadurch möglich eine Ordnungsmaßnahme zu erheben, falls es irgendwann raus kommt und diese Partei unseren Grundsätzen widerspricht. Erst dadurch ist es möglich mit Parteien wie der NPD umzugehen. Was eine Partei ist regelt das Parteiengesetz §2 Bragi
  • §8 (1) Aus welchem Grund muss ein Ortsverband 42 Mitglieder haben. Wenn es 41 wären? Diesen Passus sehe ich als gewollte Verhinderung von Ortsverbänden. Man kann dazu stehen, wie man will, aber allzu strenge Reglementierungen halte ich nicht für opportun.Gerhard Collmann
    • Die 42 ist die Antwort auf alle Fragen. Wenn man sich fragt wie viele Mitglieder ein Ortsverband mindestens haben muss, so sei 42 die Antwort. Nicht 43 und wenn du gezählt hast bis 41, so zähle weiter bis 42 (wie es Monty Python vermutlich ausgedrückt hätte). Bragi
  • §11 (3) ….wenn die Hälfte, mindestens jedoch drei Mitglieder??? Bei einem Vorstand mit 5 kann ich das gut verstehen, bei 7 Vorständen? Dann können 3 entscheiden. Bei 8 Vorständen, 3 aus 8?Gerhard Collmann
    • Das ist gut, dass du das ansprichst. Hier ist es nicht sofort ersichtlich was gemeint ist. Es ging darum, dass bei einem Vorstand aus acht Personen mindestens vier anwesend sein müssen. Bragi
Ich schlage daher folgende Formulierung vor (vielleicht als Modul mit "aufgerundet" bzw. "abgerundet":
  • Der Vorstand ist voll beschluss-und handlungsfähig, wenn die aufgerundete Hälfte, mindestens jedoch drei (falls die Hälfte weniger als drei sein sollte) seiner Mitglieder, der Einberufung Folge leisten.
  • §11 (5) erschließt sich mir nicht. Solange der Vorstand beschlussfähig ist, sollte er die Arbeit des fehlenden mit übernehme. Außer es ist der Vorsitzende oder der Schatzmeister, dann kann der Vorstand beschließen, Neuverteilung oder zu einem aKPT einzuladen.Gerhard Collmann
    • Es ist hierdurch leichter festzustellen ob der Vorstand beschlussfähig ist und die Aufgaben anderer neu zu verteilen. Bragi
  • §11 (7) Der Vorstand stimmt ab und wählt…Gerhard Collmann
    • Ich weiß nicht was du hiermit meinst Bragi
  • §12 (1) Kann nicht papierlos erfolgen, da einige Unterlagen original unterschrieben eingereicht werden müssen. Zur Transparenz könnte man papierlos alle Kassen- und Kontobewegungen im Wiki abbilden (siehe Beispiel KV Frankfurt). Die Ausdrucke müssen trotzdem gemacht werden..Gerhard Collmann
    • Der Passus enthält das Wort "möglichst" wodurch ein Zwang ausgeschlossen wird. Bragi
  • §12 (2) Ist absolut nicht zu empfehlen. Gerade im Wahlkampf sind wir danach handlungsunfähig.Gerhard Collmann
    • Hier kann man gerne anderer Ansicht sein und einen Änderungsantrag stellen oder einen konkurrierenden wie z.B.:
      • Der Schatzmeister ist im Bankzahlungsverkehr alleine zeichnungsberechtigt. Bragi
  • Im Weiteren wir über Kassenprüfer und Rechnungsprüfer gesprochen. Eine Differenzierung, wer was macht und wie ist mir nicht verständlich.
Kassenprüfer: Prüfung der Übereinstimmung von Kassenkonto und dem tatsächlichen Bestand der Kasse.
1. Grundsätze: Die Kassenprüfung soll möglichst überraschend durchgeführt werden und erstreckt sich auf den Vergleich der Bargeld-Istbestände mit den -Sollbeständen. Größere Posten sollten lückenlos, die Übrigen stichprobenweise geprüft werden. Bes. Aufmerksamkeit ist Vertretungszeiten (Urlaub oder Krankheit des verantwortlichen Kassierers und des Buchhalters) zu widmen. Bei grundlegender Kassenprüfung ist auch die Angemessenheit bestimmter Ausgaben zu untersuchen.
2. Hilfsmittel der Kassenprüfung sind Belege, Tagesauszüge, Verkehr mit Nebenkassen (z.B. Porto-, Frachtenkasse).
Auch die Bankbestände sind unter Vorlage der neuesten Tagesauszüge zu prüfen.
Rechnungsprüfer: Unter der Rechnungsprüfung versteht man die Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens. http://de.wikipedia.org/wiki/Rechnungsprüfung Rechnungsprüfung Begriff, der die Erfassung und Prüfung von Lieferantenrechnungen umfasst. Im Zuge der Rechnungsprüfung werden Lieferantenrechnungen mit der Bestellung und dem Wareneingang verglichen und in dreifacher Hinsicht kontrolliert: sachlich preislich mengenmäßig. Gerhard Collmann
  • Kassenprüfer ist eine Funktion die wir eingeführt haben. Das Parteiengesetz hat aber die Vorschrift Rechnungsprüfer einzusetzen die explizit ausschließlich für den jeweiligen Parteitag gewählt werden und den Bericht abgeben müssen. Daher muss hier unterschieden werden. Bragi
  • §12 (4): wie ist das zu bewerkstelligen? Ich verstehe den Ablauf nicht. Gerhard Collmann
    • Eine simplere Formulierung für §12 (3) und (4) fällt mir leider nicht ein. Bragi
  • §14 widerspricht in Teilen der Landessatzung. (§7) Der Antrag muss mindestens in der Einladung zum KPT stehen und kann nicht erst auf dem KPT beschlossen werden. Gerhard Collmann
    • Ich kann keinen Widerspruch zur Landessatzung entdecken. Die Landessatzung gibt vor, dass ein Zusammenschluss in der Tagesordnung angekündigt werden muss. Absatz 1 muss exakt so da stehen, weil er von der Landessatzung vorgegeben wird. Absatz 2, 3 und 4 sind nur für die Aufteilung in zwei separate Kreisverbände da. Bragi