Diskussion:Satzung des Landesverband Bayern/Änderungsanträge

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Parteispenden II

Ist vielleicht bisschen uneindeutig formuliert. Kann's jemand ins wasserdichte Juristendeutsch übersetzen? Sollte auch zum nächstmöglichen Zeitpunkt als Änderung in die Bundessatzung eingebracht werden. Stimme abgesehen von diesem Punkt Anthems Satzungsverkürzung II zu. --DavidG 23:18, 25. Jul. 2009 (CEST)

  • Die von dir gesuchte Formulierung wäre vermutlich "Spenden von juristischen Personen dürfen nicht angenommen werden." Wobei ich persönlich mir nicht sicher bin ob wir das wirklich so hart wollen. Eventuell wäre eine Variante von Checks and Balances sinnvoll? Sowas wie (keine juristisch saubere Formulierung) Spenden von juristischen Personen über einem gewissen Wert (x€/Jahr) dürfen nur angenommen werden wenn eine Beeinflussung der Partei ausgeschlossen ist. Die Prüfung hierüber obliegt dem Landesschiedsgericht. (analog zu "in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils", also eine stärkere Variante des §25 II 7 PartG mit Kontrollorgan) --Anthem 01:22, 26. Jul. 2009 (CEST)
    • Ich habe Deine klarere Formulierung übernommen, danke. Bezüglich der Checks and Balances, das ist sicher eine Überlegung wert. Aber um effektiv zu sein, müssten laufend Überprüfungen geben, ob eine Beeinflussung existiert, und für den Gefahrfall wirksame Maßnahmen dagegen geben. Effizient ist das dann sicher nicht mehr.--DavidG 03:19, 26. Jul. 2009 (CEST)
  • An der Stelle vielleicht: Bundestagsdrucksache 14/6711 Rechtsgutachten und Meinungen zu Parteispenden, hier relevant unter Seite 16f, rechte Spalte ab d), sowie Seite 69f, ab b): Argumente für und wider Verbot bzw Einschränkung von Spenden juristischer Personen. --Anthem 01:58, 26. Jul. 2009 (CEST)
    • Danke, das war jetzt sehr informativ. Mir ging es beim Antrag hauptsächlich um die komplette Vermeidung von möglichen Verpflichtungsgefühlen gegenüber Gruppierungen mit in der Regel variablen Verantwortlichen und Zielsetzungen (was sie zu weitaus beweglicheren Zielscheiben macht als natürliche Personen, mit denen man noch diskutieren könnte). Ein exemplarisches Beispiel ist die Finanzkrise, in der von Seiten der etablierten Parteien wenig Widerwort gegenüber dem Konzept der Hilfen an Banken an sich gab. Die Banken als juristische Personen sind wiederum über die Jahre hinweg fleißige Spender bei allen Parteien gewesen. Die große Frage ist, wäre die ganze Angelegenheit ohne den Spenden genauso unkritisch gehandhabt worden? Ich meine nein. Ich sehe derartige Befangenheiten als ernsthaftes Problem an, und in Krisenfällen können sie die objektive, ganzheitliche Lösungssuche auch in anderen Industrien erschweren. Die Industrie der IP-Verwerter versucht ja bekanntlich schon seit geraumer Zeit, eine Krise mit entsprechendem Handlungsdruck auf die Politik herbeizureden, bei dem die Möglichkeiten recht eingeschränkt gesehen werde.--DavidG 03:07, 26. Jul. 2009 (CEST)
  • Heißes Thema. Bin gespannt, ob ich da bis zum LPT eine Meinung zu haben werde. Als Gesetz für alle Parteien, ja. Als Gesetz nur für uns, ... sehr kritisch. Bis jetzt hab ich die Hoffnung, dass wir im Bundestag landen, bevor wir unseren Idealismus über Board geworfen haben und bestärkt vom Erfolg diversen Einflussnahmen widerstehen können. -- Lw
    • Hallo Leo. Wenn wir uns als Piratenpartei die Transparenz als einer unserer Ziele auf unsere Flagge schreiben wollen, bin ich absolut der Meinung, dass dies auch intern konsequent durchgezogen werden muss, auch wenn es bei geltendem Recht eine "Benachteiligung" gegenüber anderer Parteien bedeutet (so habe ich Deinen Einwand verstanden, ggf. mich bitte korrigieren). Warum ist die Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen Personen bei Parteispenden für die Transparenz von Relevanz? Bei natürlichen Personen kann die Motivation erfragt werden, die Person steht mit ihrer Glaubwürdigkeit, Geschichte, Lernfähigkeit, Verantwortung persönlich zu Verfügung. Im Gegensatz dazu sind juristische Personen rechtliche (also imaginäre) Gebilde, die für sich genommen keine Glaubwürdigkeit, Geschichte, Lernfähigkeit oder Verantwortung haben können, eine Motivation außerhalb einer pur Eigennützigen nicht geben kann. Natürliche Personen innerhalb dieser Gebilde können diese Eigenschaften vorweisen und für dieses Gebilde repräsentieren, aber Personen können komme und gehen. In der letztendlichen, extremen Konsequenz bedeutet das für juristische Personen, das alle ihrer Eigenschaften zwingend temporär sind und eine Interaktion mit ihnen im Sinne der Transparenz nur irreführend sein kann. Prägnante Beispiele aus Wirtschaft und Politik sind für mich Caldera/SCO und die SPD. Ich hoffe, dass war jetzt nicht zu philosophisch. =) --DavidG 01:00, 27. Jul. 2009 (CEST)

4 Augen Prinzip & Leumundsprüfung

Auf welchen Paragraphen §8 beziehst du dich? In der "aktuellen" Finanzordnung (ist nur ein Entwurf, da ja nicht gültig beschlossen) gibt es nur 6 Paragraphen. --rxl 01:18, 12. Aug. 2009 (CEST)

  • Verträge mit Dritten können vom Vorstandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, seinem Schatzmeister und einem weiteren Vorstandsmitglied eingegangen werden. - Ich lese da raus dass Verträge also nur zu viert abgeschlossen werden können. --Anthem 01:29, 12. Aug. 2009 (CEST)
  • Leumundsprüfung: Der letzte Satz ist äusserst gefährlich. Zunächst ist die Frage was eine ordentliche Leumundsprüfung ist - Führungszeugnis anfordern? Hintergrundchecks mit Anfrage beim BKA? Und eine Haftung für Fehler klingt für mich wie eine allgemeine Haftungsfreistellung für den Bevollmächtigten. Dümmliches Beispiel: Bevollmächtigter geht mit seiner 9mm Glock bei der nächsten Sparkasse "Spenden sammeln". Vorstand übernimmt Blanko-Haftung, weil versäumt eine psychologische Evaluierung anzufordern? --Anthem 01:35, 12. Aug. 2009 (CEST)

Grammatikfehler

  • Was genau ist ein angezeigter Wohnsitz? Kann man Wohnsitze in 16 Bundesländern anmelden und bei den Landtagswahlen überall mitmischen? --Anthem 14:11, 24. Jul. 2009 (CEST)
Denke, das bezieht sich auf den Wohnsitz, den man gegenüber der Partei "angezeigt" hat, und das kann man ja nur einmal, oder? Das wäre dann auch egal, ob das Erst- oder Zweitwohnsitz ist. Aber ohne Garantie (IANAL) --rxl 14:27, 24. Jul. 2009 (CEST)
Redaktionelle Änderungen (wie z.B. Grammatikfehler) bedürfen keines Parteitags -- Andi 13:30, 5. Aug. 2009 (CEST)
"(..) auch die bloße Änderung des Wortlauts der Satzung [stellt] eine Satzungsänderung [dar]" - Der eingetragene Verein, Rn 34, --Anthem 12:43, 20. Aug. 2009 (CEST)

Sammelantrag Redaktionelles

  • Dieser Antrag soll keine inhaltlichen Änderungen enthalten! Wenn hier jemand Bedenken hat also bitte melden :) Insbesondere bei der Schiedsgerichtsordnung bin ich mir unsicher ob wirklich die Bundesordnung gemeint ist. Weiß wer mehr?
    Und wenn jemand noch mehr Vorschläge hat: Her damit. --Anthem

Landesparteitag Einladung I

  • Man kann auch ohne diese Bürokratie per E-Mail rechtsicher einladen. -- Andi 13:35, 5. Aug. 2009 (CEST)
    • ja, man kann das so regeln. Ich hab wahrscheinlich eine ähnliche Papier-Allergie wie Du. Doch hat die letzte Einladung gezeigt, dass erst nach dem Brief die meisten "Anmeldungen" im Wiki eingetragen wurden. Wir dürfen den Kontakt zur Offline-Welt nicht verlieren. Daher plädiere ich für eine Variante, die per email einlädt. Aber eben die nicht vergisst, die entweder im SPAM unter gehen oder nur selten ihre mails lesen. Validom 00:30, 8. Aug. 2009 (CEST)
      • Aber das kostet über kurz oder lang ein Schweinegeld. Ich würde dafür plädieren grundsätzlich auf Papier zu verzichten. Wir müssten es einfach nur anständig bewerben (Stammtische, Twitter, Webseite(Das dürfte ruhig etwas prominenter stehen!)) -- Andi 17:26, 10. Aug. 2009 (CEST)
  • Der Antrag ist von allen Vorschlägen insofern optimal, dass es einerseits den Papierkram gewaltig reduziert (die meisten Piraten haben wohl eine E-Mail und holen sich ihre Mails auch regelmäßig:), andererseits aber sicherstellt, dass die weniger internetpräsenten Piraten (ja, die gibt's!) eingeladen werden. Falls der Antrag zur Delegiertenordnung angenommen wird, werden die Rahmenbedingungen eh komplett anders sein.TurBor

Änderung der Einladungsform II

  • Also ich persönlich finde lediglich die Vorschrift einer reine Ankündigung auf der Webseite nicht so schön. Auch Mitglieder die die Webseite nicht ständig überwachen sollten zwingend benachrichtigt werden. Ich würde Ankündigung auf Webseite *und* Ladung per E-Mail befürworten. Ankündigung auf Webseite hat für mich ähnlichen Stellenwert wie Ankündigung durch Kleinanzeige in der norwegischen Quartalsschrift "Hage Observasjoner" (Die Gartenrundschau). Die gute Absicht auch auf anderem Wege darauf hinzuweisen reicht mir persönlich nicht. --Anthem 01:31, 26. Jul. 2009 (CEST)
  • Dass irgendwer angehalten ist, die Kunde zu verbreiten halte ich für überflüssig. In einer Satzung sollte nur stehen, was man auch einfordern kann. Dass irgendwer angehalten ist, irgendwas zu tun kann man meinetwegen in ne FAQ im Wiki schreiben, um's mal böse auszudrücken. --Lw 15:59, 26. Jul. 2009 (CEST)
    Hab den Antrag geändert; die BezV werden informiert und laden auf ihre üblichen Wege ein. Besser?--b.pwned 20:23, 27. Jul. 2009 (CEST)
    Ich halte das für genauso überflüssig. Aber es sollte einfach klarmachen, dass zum Parteitag einzuladen kein Privileg ist :) -- Andi 13:34, 5. Aug. 2009 (CEST)
    • natürlich kann jeder einladen. Aber jemand muss sicher stellen, dass diese Einladung auch alle Mitglieder erreicht: und das ist der Vorstand der Gliederung, die den Parteitag ausrichtet Validom 00:26, 8. Aug. 2009 (CEST)
Genau, der packts ja auch auf die Webseite :D Was ich damit sagen wollte ist: Der Vorstand kann (und wir nehme ich an), immer noch per Rundmail auf die Einladung hinweisen. Aber sowas zu regeln ist nicht Aufgabe der Satzung -- Andi
  • Generell halte ich die Einführung einer Hol-Schuld für Mitglieder (also das Abrufen von News auf einer Webseite o.Ä.) für den falschen Weg. Der gewählte Vorstand hat viele Aufgaben, dazu gehört m.E. auch die Sicherstellung gleicher Teilhaberschaft oder -Chance an der Parteientwicklung. Dies geht mit einer Hol-Schuld nicht.
Natürlich nicht, wenn man total hierarchisch organisiert sein will. Wenn man basisdemokratisch organisiert sein will, dann darf man der Basis ruhig auch Verantwortung zugestehen. -- Andi 18:10, 10. Aug. 2009 (CEST)

Einreichungsfrist für Programmänderungsanträge

  • sehr gut. Für die Bundessatzung gabs da ja sogar den Grund, dass es legal erforderlich ist oder? Ist dies bei Landtags- oder Kommunalwahlen in BY ähnlich? Jedenfalls Antrag+ :) -Validom 17:16, 23. Jul. 2009 (CEST)
  • das ist schon auf dem BPT nicht wirklich klar rübergekommen - welche "Programme" sind gemeint? Grunsatzprogramm (=Parteiprogramm), Wahlprogramme, beides? Boris 01:51, 31. Jul. 2009 (CEST)
  • Natürlich sind *alle* Programme gemeint. Ich tu mich ehrlich gesagt schwer, nachzuvollziehen, wie man da was anderes rauslesen kann.--b.pwned 14:41, 31. Jul. 2009 (CEST)
    • Nun ja, ein Wahlprogramm wurde vor nicht so langer Zeit als "Momentaufnahme einer Diskussion" bezeichnet - so weit würde ich nicht gehen, aber es als "ideelles Fundament" dem Grunsatzprogramm (und der Satzung) gleichzustellen ist mMn nicht korrekt. Zumindest sollte es dann klar benannt werden.

Landesparteitag_Delegation

  • Ich habe Bedenken bzgl. des Delegierten-Prinzips. Cool find ich eigentlich das liquid democracy Modell. So lange keine Möglichkeiten geschaffen werden, dass sich nicht-anwesende trotzdem irgendwie für oder gegen Anträge aussprechen können (das geht beim Delegierten-Modell nicht) wuerde ich zur Not lieber das Olympiastadion anmieten.... ;-) Validom 01:14, 24. Jul. 2009 (CEST)
    Kommt auf den Zwang an: solange ich delegieren darf aber nicht muss... Hab ich mit keinem System probleme :o) wie wär es mit der Vollmacht Idee vom bbt? (Warum ist die da eigentlich untergegangen ?) --Benjamin Stöcker
    Die ist untergegangen weil der Parteitag schon jetzt überfordert ist. Er wurde zusammen mit über 20 anderen Anträge 'vertagt'. Das wird in Zukunft noch schlimmer, wenn wir keine Regelung treffen. Wie auch immer, nach meinem Vorschlag wird jeder Pirat entscheiden können, ob er selbst fährt oder sich vertreten lässt. Der Regelfall sollte auf kurz oder lang die Vertretung sein - wer dabei sein will, sollte sich zum Delegierten wählen lassen. Klappt das nicht, kann er auch so hinfahren. Wobei er dann wohl sowieso nicht die Meinung von vielen Piraten vertritt (sonst hätten sie ihn ja gewählt).--b.pwned 15:25, 24. Jul. 2009 (CEST)
    Und was spricht dagegen, den vorschlag einfach für Bayern anzupassen. Ich fand ihn gut. Man müsste sich für die Abstimmung mit Handzeichen was überlegen, aber das muss man sich ja bei jedem System. --Benjamin Stöcker 17:00, 26. Jul. 2009 (CEST)
    Welchen Vorschlag? --b.pwned 20:20, 27. Jul. 2009 (CEST)
    Delegierung durch Vollmacht vom Bundesparteitag übernommen und leicht geändert --Benjamin Stöcker 07:20, 28. Jul. 2009 (CEST)
    Problematisch. Ich würde den Antrag selbst nicht mehr einreichen, obwohl ich es das erste Mal gemacht habe.
    1. Da man mehr Stimmen hätte, wenn man Vollmachten bekommt, werden Runs auf Vollmachten einsetzen. Das ist imho kontraproduktiv.
    2. Organisatorisch schwer umzusetzen. Der Originalvorschlag war 5 Stimmen = 1+4 Vollmachten; dafür bräuchte man schon 5 Blöcke zum Auszählen, darüber wirds schnell sehr unhantlich. Abgesehen von den Problemen bei geheimen Wahlen (man darf rechtlich nicht seine Stimmen verteilen, man darf aber auch keine Rückschlüsse auf das Abstimmverhalten des Abstimmenden erlauben, auch wenn er z.B. der einzige mit 3 Stimmen ist).
    3. Wenn jeder bis zu 4+1 vertritt, dann müssten in Bayern über 200 Leute anreisen. Deutschlandweit über 800. In Zukunft wird das noch krasser. Das skaliert aber alles nicht.
    Statt dem Delegationsprinzip könnte es auch eine gute Idee sein, sich Mechanismen des e-Voting zu überlegen - das würde sehr gut skalieren. Vor allem würde man dadurch schon in der Parteistruktur mehr direkte Demokratie vorsehen. --sapiens 12:17, 31. Jul. 2009 (CEST)
    Gerne. Es gibt aber bisher keine rigoros untersuchte Konzepte dazu, geschweige denn ein Softwareprototypen. Von den ganzen Problemen, die sich dabei genau wie bei Wahlcomputern stellen, ganz zu schweigen. --b.pwned 14:43, 31. Jul. 2009 (CEST)
    Verstehe jetzt aber nicht, wo das Problem bei dem Vorschlag ist. Kannst ja auch entscheiden, ob du vertreten wirst oder hinfährst. --b.pwned 11:41, 28. Jul. 2009 (CEST)
    Bisher einfach erstmal, das die Delegierten Ordnung fehlt. Ohne die ist der Satzungsänderungsantrag erstmal einfach zu schwammig für mich. Deswegen habe ich eine alternative dazu gesetzt :o). --Benjamin Stöcker 12:30, 29. Jul. 2009 (CEST)
    Ja, klar, sorry. Reiche ich alsbald nach, bin noch nicht dazugekommen. --b.pwned 12:40, 29. Jul. 2009 (CEST)
    LD klingt gut, ist aber praktisch derzeit nicht umzusetzen. So wie es jetzt ist, gehts auf jeden Fall nicht weiter. Jede Entscheidung auf so einer Versammlung ist eine Zerreisprobe, weil immer nur eine kleine Minderheit entscheidet. Davon, dass wir uns am Rande der Legalität bewegen, rede ich noch gar nicht (weil faktisch nicht jedes Mitglied mitbestimmen kann, ein Stadion anmieten ist a) nur theoretisch möglich und b) könnte dann immer noch nicht jeder immmer anreisen).--b.pwned 15:25, 24. Jul. 2009 (CEST)
  • Ich bin dagegen aus dem einfachen Grund, dass ich niemanden vertrauen moechte. Mag ja schoen sein wenn ich meine Stimme indirekt am LP abgeben kann aber wir sind im 21ten Jahrhundert. Last uns daran arbeiten ein brauchbares evoting konzept auf die Beine zu stellen was funktioniert! --Sicaine 23:36, 8. Dez. 2009 (CET)

Ordnungsmaßnahmen

  • Ich habe den Antrag noch nicht ausformuliert, sehe aber einen Bedarf da. Es geht um §6 - Ordnungsmaßnahmen, welche zurzeit lautet:

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene.

Der relevante Abschnitt der Bundessatzung (so wie ich es sehe) besagt:

(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Bundesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

Es stellt sich die Frage, worauf sich das "entsprechend" in der Landessatzung bezieht. Sie ist aufgekommen, als während der B.T.-Debatte in Betracht gezogen wurde, dass ein Landesverband den Parteiausschluss eines Piraten eines anderen LV beantragt, wobei auf ebendieses "entsprechend" hingewiesen wurde.

Es wäre vorteilhaft, wenn ein unmißverständlicherer Wortlaut von §6 Landessatzung erarbeitet und beantragt werden könnte. Boris 02:10, 31. Jul. 2009 (CEST)

  • In der Bundessatzung steht, dass der BVV den Ausschluss beim zustaendigen Schiedsgericht beantragen muss. Es steht nichts davon, dass den Ausschluss nachrangige (bzw niedere) Gliederungen beantragen koennen. Der LV kann sich aber nicht mehr Rechte im Gesamtverband (Ein Pirat ist immer im BV) geben als der BV ihm zusteht. Insofern glaube ich, dass zuerst die Bundessatzung angepasst werden muesste, wenn man paragraph 6 auf die Piraten im eigenen(!) LV anwenden moechte (Vertikale Gliederung). Den Einfluss auf Piraten anderer LV (horizontale Verteilung) sehe ich weder als saechlich sinnvoll, noch als sinnvoll in die Satzung integrierbar. Ebenso waere es von Vorteil, wenn die Bundessatzung diesen Absatz in mehrere unterteilt werden wuerde, um eine Ein-Eindeutigkeit der Zusammenhaenge zu erzielen. --Benutzer:mcsprichmitmir 08:11, 31. Jul. 2009 (CEST)
  • Nach Bundessatzung §6 Abs. 3 kann IMHO derzeit sowieso nur der Bundesvorstand Ordnungsmassnahmen verhängen. Für mich persönlich deute ich, dass der Grundgedanke war, bestimmte Ordnungsmassnahmen gegen Mitglieder auf Bundesebene durch den BVV ausführen zu lassen, die untergeordneten Gliederungen jedoch für ihre Gliederung ergänzende Ordnungsmassnahmen regeln KÖNNEN. Meiner Meinung nach kann ein LV nach der derzeitigen Formulierung bzw. nach $6 der LVSatzung überhaupt keine Ordnungsmassnahmen aussprechen oder gar beantragen. Außer man ergänzt in der LVSatzung den $6 über alle Ordnungsmassnahmen (entsprechend Bundessatzung). Der derzeitige $6 der LVSatzung sagt nur aus, dass $6 der Bundessatzung auch für den LV gilt, nicht mehr und nicht weniger. Ich gebe ausserdem zu bedenken, das ein Ausschluss nur das allerletzte Mittel der Massregelung sein kann, vorher sollten die anderen Ordnungsmassnahmen "ziehen" :)
  • Auf jedenfall ist die derzeitige Formulierung interpretationsfähig ;-) -- hth -- chaas08 23:37, 02. Aug. 2009 (CEST)
    • Korrekt zerlegt sollte sich das IMHO derzeit so lesen:
      • (3) a) I) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Bundesvorstand angeordnet.
      • (3) a) II) Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen.
      • (3) b) I) Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet.
      • (3) b) II) Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten.
      • (3) c) I) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.
      • (3) d) I) Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
      • --Benutzer:Mc sprichmitmir 18:23, 9. Aug. 2009 (CEST)

Die Bundessatzung besagt zusätzlich noch "Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen." Damit ist gemeint, dass die Länder eben die gleichen Ordnungsmaßnahmen in gewisser abgewandeltet Form auch auf Landesebene einbringen können. Aber man könnte es genauer ausformulieren, dass ist richtig :) Etwa: "Der Landesvorstand ist berechtigt, die selben Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Landesverbands zu verhängen, wie der Bundesvorstand gegen Mitglieder des Bundesverbans der Partei." -- Andi 17:13, 10. Aug. 2009 (CEST)

  • Darum geht es ja gerade:) Wobei eben die inhaltliche Frage besteht, ob denn der Landesvorstand zu sowas berechtigt sein soll oder nicht. Ich könnte ja zwei Alternativanträge stellen.TurBor

Wortlaut der Vorstandsaufgaben

  • Ich denke dass die alte Version zu Recht stärker ist: 1) Eine Bindung des gesamten Vorstands an seine eigenen Beschlüsse (Geschäftsordnung) ist durchaus sinnvoll. Zumal diese Beschlüsse ja andere Qualität (getroffen in Mehrheitsentscheidung) haben als Handlungen des Vorstands (im Zweifel einzeln). Ob diese Bindung noch an anderer Stelle in der Satzung erfolgt hab ich jetzt nicht nachgeschaut. 2) Wenn dem Schiedsgericht -wie in einer guten Gewaltenteilung- die Interpretation der Satzung/Finanzordnung/parteiinternen Rechtsquellen zusteht, dann gehört meiner persönlichen Meinung nach auch dazu dass die Exekutive (Vorstand) an die Interpretation des Gerichts gebunden ist. -- Anthem 08:33, 10. Aug. 2009 (CEST)
    • Ich stimme dem Vorredner soweit zu, dass der Vorstand bewusst auch an seine eigenen Beschlüsse gebunden ist. Ansonsten gilt, dass natürlich der Vorstand auch an die Beschlüsse anderer Organe gebunden ist, sofern die Satzung dies explizit vorsieht. (z.B. Entscheidung über Ausschluss durch Schiedsgericht). Dabei ist aber zu beachten, dass die Auslegung der Satzung nicht allein Sache des Schiedsgerichts ist (Gibt da einige kleine aber entscheidende rechtliche Feinheiten) :) -- Andi 17:18, 10. Aug. 2009 (CEST)

Vertretungsbefugnis / Vertretung des Landesverbandes

  • Ich würde in jedem Fall noch hinzufügen dass der Schatzmeister in Finanzangelegenheiten alleinvertretungsberechtigt ist. Ansonsten kann der meiner Einschätzung nach weder rechtswirksam eine Spendenquittung ausschreiben noch eine Spende annehmen. --Anthem 23:31, 10. Aug. 2009 (CEST)
dafür, ich werde das noch in den Antrag mit einsetzen. --NetAndroid 01:16, 11. Aug. 2009 (CEST)
Ich habe nun die Vertretungsbefugnis auf 2a und 2b ausgelagert. Damit ist eine genauere Deklaration der Vertretung möglich. Ferner erhält der Schatzmeister keine Einzelvertretungsbefugnis die ausschliesslich auf finanzielle Maßnahmen ausgelegt ist, da somit das 4 Augenprinzip nicht mehr gewahrt ist und/oder der Schatzmeister eigenmächtig sogar einen Kredit aufnehmen könnte. Um dies zu vermeiden wird die Einzelvertretungsbefugnis dahingehend beschränkt, dass er diese NUR für die Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen als auch für die Annahme von Spenden nutzen darf. --NetAndroid 05:01, 11. Aug. 2009 (CEST)
  • Nichts gegen die Grundidee, aber ich denke dass das mehr hinderlich als nützlich, bzw. an manchen Stellen nicht ganz durchdacht ist. Wenn ich mir die aktuelle GO anschau, scheints dass in ihren Kompetenzbereichen die Vorstandsmitglieder aktuell alleinvertretungsberechtigt sein sollen. Meine Beispiele zum Schatzmeister waren nicht abschliessend, was ist wenn es um Überweisungsaufträge geht? Einzugsaufträge? Kostenerstattungen für keineahnung? Kauf eines Quittungsblocks? Das Kreditbeispiel finde ich etwas merkwürdig wenn man bedenkt dass in der neuen Konstellation der Vorsitzende zusammen mit bspw. einem Beisitzer ein Haus kaufen kann ohne den Schatzmeister auch nur konsultieren zu müssen. Deswegen würde ich eher vorschlagen: Alles was Finanzen betrifft muss Schatzmeister +anderes Vorstandsmitglied entscheiden. Aber das hier ist jetzt alles aus einer Aussenperspektive geschrieben, ich hielte es für wesentlich sinnvoller den aktuellen Vorstand zu fragen wie eine sinnvolle Regelung aussehen kann. --Anthem

Verkürzter Name I

  • Nach meiner Auffassung hat der Antrag keine Aussicht auf Erfolg, da er gegen den §1 (2) der Bundessatzung steht. Dort ist genau deklariert, wie sich die Landesverbände zu bezeichnen haben. Die Regelung kann nach meiner Auffassung nicht durch einen Satzungsparagraphen der Landesverbände überschrieben werden. Hinsichtlich meines Antrages (Verkürzter Name II) sehe ich Aussicht auf Erfolg da die Bezirksverbände und darunterliegenden Gliederungen nicht in der Bundessatzung erfasst sind, sondern die Vorgabe lediglich von der Landessatzung erfolgt. --NetAndroid 08:20, 11. Aug. 2009 (CEST)
    • Ändert nichts daran dass es beschlossen werden kann, nur solange die Bundessatzung nicht geändert wird kann es nicht angewendet werden (Lex superior derogat legi inferiori). Muss man eben noch einen BundesSÄA stellen.--Anthem 19:24, 15. Aug. 2009 (CEST)
      • Ich frage mich, ob da nicht eher Lex specialis derogat legi generali gelten würde, da in der Bundessatzung kein ausdrückliches Verbot abweichender Regelungen festgelegt ist.--TurBor
        • Ein Verbot ist impliziert, da die es sich um eine geschlossene Aufzählung handelt: LVs führen den Namen (...), damit führen sie gerade keinen anderen Namen. Allerdings gibts bei nochmaligem Hinschauen eine triviale Lösung: Der Name wird ja wie gefordert geführt, es wird nur eine Kurzform des offiziellen Namens eingeführt. Diese Kurzform ist kein eigenständiger Name iSd §1 II BSatzg, sondern eine andere Kategorie. Es gibt bereits so eine Kategorie in der BSatzg, nämlich die einer 'Kurzbezeichnung' in §1 II. Würde ich hier als zutreffend bejahen, Konsequenz ist: Der LV Bayern führt einen Namen (Piratenpartei Deutschland Landesverband Bayern) und zwei Kurzbezeichnungen iSd §1 II BSatzg (Piratenpartei Bayern und PIRATEN). Um diese Auslegung klarer zu machen sollte man einen entsprechenden SÄA für den nächsten LPT vorsehen. --Anthem
          • Und ich dachte schon fast, wenn ich kein Jura an der Uni nehme könnte ich mir sowas ersparen:D--TurBor

Sonderparteitag

Der außerordentliche Parteitag darf sich auch nur mit dem benannten Grund der Einberufung befassen.

  • Das ist so schon mal gut, kann aber noch doppel-deutig verstanden werden?: der Sonder-LPT darf sich "nur" mit dem Thema oder alternativ "auch nur" mit dem Thema. Besser wäre evtl. zu formulieren: Pflichten eines regulären Parteitages treffen auf außerordentliche Parteitage nicht zu. ValiDOM
    • Der Parteitag hat "Pflichten"? Wenn man das so sieht, dann würde auch jegliche Pflicht wegfallen (Dokumentationspflicht?). Die Formulierung ist extrem schwammig. Das auch gehört da wirklich nicht rein. Danke, ist bisher keinem aufgefallen, danke ;) Benjamin Stöcker
      • jo, stimmt. Jetzt nur noch aus "Grund" "Gründe" machen (Mehrzahl). Dann wärs super :) ValiDOM 12:39, 30. Nov. 2009 (CET)
      • Hmm, würd ich rein gefühlsmäßig lassen. Da sonst der Eindruck entsteht ein Grund alleine reiche nicht aus --Anthem 12:42, 30. Nov. 2009 (CET)
        • von mir aus ;) Aber ich will mehr als einen Grund und Thema behandeln können. Wäre das so möglich? ValiDOM 12:47, 30. Nov. 2009 (CET)
          • Ja. Du kannst natürlich mehrere Gründe für die Einberufung angeben. Ist gängige Praxis dass man nur den Singular regelt, z.B. 824 I 1 BGB Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet.. regelt natürlich auch den Fall dass du zwei Tatsachen behauptest. Du könntest also einen Parteitag wegen Meinungsbild Durchschnittsschuhgröße UND Nachwahl Kassenprüfer einberufen. Interessant wird es wenn für einen Grund Dringlichkeit vorliegt, und für die anderen nicht... Davon ab würde ich gegenüber "Der außerordentliche Parteitag darf (..)" eher kann bevorzugen. Stellt klar dass das nicht after-the-fact sanktioniert wird, sondern einfach die Legitimation fehlt. --Anthem 13:03, 30. Nov. 2009 (CET)