Diskussion:Mittelfranken/KV Erlangen/Gründungsversammlung/Satzung

Aus Piratenwiki Mirror
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Diskussionsseite! Bitte einfach zum jeweiligen Paragraphen ein Kommentar einfügen
ein : (Doppelpunkt) am Absatzanfang erzeugt dabei einen Einschub, somit lassen sich Diskussionen besser verfolgen (bei Antwort auf einen Beitrag einfach ein : mehr am Anfang einfügen.
Beispiel:

Antwort A
Antwort B auf A


Durch 4 Tilde (~~~~) am Ende des Kommentars wird automatisch das Datum und der Verfasser angegeben (Beispiel ab jetzt) Trotzik 17:37, 17. Okt. 2009 (CEST)

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

KV ER und KV ERH sollte mMn getrennt bleiben, denn in den Satzungen steht: BUNDESSATZUNG: § 7 - Gliederung - (1) Die Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Landesverbände. Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband.(2) Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind. SATZUNG DES LV BAYERN: § 7 - Gliederung - Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung. SATZUNG DES BZV MFR: § 7 - Gliederung - (1)Im Bezirksverband können sich Kreis- oder Ortsverbände gliedern. Ein Kreis-/Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit dem jeweiligen Kreis bzw. der jeweiligen Gemeinde ist.--Pirat91093 14:24, 23. Okt. 2009 (CEST)

Die Bundessatzung sagt an der Stelle das Gliederung den politischen Grenzen (Regierungsbezierke, Kreise etcpp) folgen müssen. Die Bundessatzung schließt nicht aus das zwei Kreise einen gemeinsamen Kreisverband mit den politischen Grenzen beider Kreise gründen. Die Bundessatz untersagt das eine Gliederung wilde Grenzen zieht, die nicht identisch mit den politischen sind.
Bitte nutze die in der Rundmail an alle ER und ERH Piraten angegeben Möglichkeiten (insbesondere die Stammtische) um dieses Thema persönlich und im größeren Kreis zu diskutieren. Trotzik 12:15, 24. Okt. 2009 (CEST)
..... die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind. Deckungsgleich ist für mich unmißverständlich, klar und deutlich. Deckungsgleich schließt alles andere, auch wilde Grenzen, aus. KV Erlangen und KV ERH sind politisch gesehen zwei Kreise und die KV könn(t)en problemlos getrennt gegründet werden. --Pirat91093 14:07, 24. Okt. 2009 (CEST)
Natürlich könnten sie getrennt gegründet werden, das hat ja niemand angezweifelt. Hast du eventuell die Befürchtung, dass die Piraten aus ERH mehr oder weniger untergebuttert werden könnten, wenn sie keinen eigenen KV haben? Möchtest du gern einen eigenen KV für ERH? Oder geht es nur um die Formalie an sich? Da müßte man dann erstmal klären inwieweit das schöne Wort deckungsgleich überhaupt eine juristische Bedeutung hat und wie das auszulegen sei. Sind irgendwelche Anwälte anwesend?--Stonie 15:06, 24. Okt. 2009 (CEST)
ach herrjeh, jetzt brauchen wir schon Anwälte!? Auch für die Bundessatzung?! http://wiki.piratenpartei.de/Orga:AG_Recht --Pirat91093 23:36, 25. Okt. 2009 (CET)
Ach, Quatsch! Es ging mir nur um die Klärung der juristischen Relevanz des Begriffs "deckungsgleich" - sowas sollte ein Anwalt natürlich wissen; wäre denn einer anwesend, könnte der uns das sagen. Jedenfalls dann, wenn es dir nur um eben diese Klärung ginge. Wäre es aber so, dass du, wie ich oben schon fragte, Wert darauf legtest, dass es einen eigenständigen KV ERH gäbe, so wäre die Diskussion eine andere, denn dann müßte man klären, ob es ausreichend gründungswillige Piraten im Kreis ERH gibt und eben entsprechend verfahren. Insgesamt ist mir persönlich das eine so recht wie das andere. --Stonie 11:48, 26. Okt. 2009 (CET)
Womit ich Probleme habe habe ich heute per ER-ML mitgeteilt. --Pirat91093 16:12, 26. Okt. 2009 (CET)

§ 2 – Mitgliedschaft

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

§ 7 Gliederung

Für die Gründungen von OVs auf dem Land in Dörfern sollte die Mindestmitgliederzahl auf drei gesenkt werden. Auch das ganze Vorspiel mit Stammtischen und den Zeitangaben sollte entfallen. Zumindest aber sollte dies, als Ausnahme- oder Kannregelung möglich sein. Die Strukturen wie sie nun einmal in den Städten möglich sind, lassen sich mMn nicht oder nur sehr schwer auf dem Land, in den Dörfern anwenden. Auf dem Land, in den Dörfern wohnen mehr ältere als jüngere Leute. Ein Nichtpirat kann mit den Begriffen wie z.B. Crew, Squad und ähnlichem nichts oder nur schwerlich etwas anfangen. Einen Stammtisch ohne vorhanden OV der Bevölkerung zu verkaufen ist hier auch nicht oder nur sehr schwer möglich. Auf dem Land und den Dörfern sollte mMn zuerst ein OV gegründet werden, der dann wiederum regelmäßige Stammtische durchführt. Auf dem Land, den Dörfern herrscht auch eine andere politische Kultur wie in den Städten. --Pirat91093 14:46, 18. Okt. 2009 (CEST)

Eine niedere Gliederung kann die Satzung der höheren Gliederung nicht brechen. Auch Vorstandsbeschlüsse nicht zu befolgen kann Konsequenzen haben. Der allgemeine Konsenz bei den Piraten ist eine erst die höheren Gliederungen zu gründen und dann die niederen. Wie gehabt bitte diese Diskussion auf Stammtische / Mailinglisten tragen. Trotzik 12:25, 24. Okt. 2009 (CEST)

KV ER und KV ERH sollte mMn getrennt bleiben, denn in den Satzungen steht: BUNDESSATZUNG: § 7 - Gliederung - (1) Die Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Landesverbände. Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband.(2) Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind. SATZUNG DES LV BAYERN: § 7 - Gliederung - Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung. SATZUNG DES BZV MFR: § 7 - Gliederung - (1)Im Bezirksverband können sich Kreis- oder Ortsverbände gliedern. Ein Kreis-/Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit dem jeweiligen Kreis bzw. der jeweiligen Gemeinde ist.v --Pirat91093 14:25, 23. Okt. 2009 (CEST)

Selbe Kommentar wie unter §1, es ist möglich. Diese Thema soll und muss aber von alle Piraten in ER und ERH diskutiert werden. Trotzik 12:25, 24. Okt. 2009 (CEST)

Die Formulierung 50 von hundert in 50% umwandeln (oder Hälfte) Trotzik 12:42, 24. Okt. 2009 (CEST)

§ 8 Kreisverband und Ortsverbände

BUNDESSATZUNG: § 7 - Gliederung (2) Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind. SATZUNG LV BAYERN: § 4 - Rechte und Pflichten der Piraten - Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Landesverband zu gewährleisten werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Landesverbandes allein durch die Bundessatzung geregelt. Eine hiervon abweichende Regelung durch niedere Gliederungen ist unzulässig. § 7 - Gliederung - Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung. SATZUNG DES BZV MFR.: § 4 - Rechte und Pflichten der Piraten - Die Regelungen der übergeordneten Gliederungen gelten für den Bezirksverband und seine niederen Gliederungen entsprechend. - § 7 - Gliederung - (1)Im Bezirksverband können sich Kreis- oder Ortsverbände gliedern. Ein Kreis-/Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit dem jeweiligen Kreis bzw. der jeweiligen Gemeinde ist. (2)Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 5 stimmberechtigten Mitgliedern der Piratenpartei Deutschland mit Wohnsitz im jeweiligen Kreis bzw. in der jeweiligen Gemeinde. - § 8 – Verhaltensweise von Gliederungen - Der Bezirksverband verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten. --Pirat91093 14:33, 23. Okt. 2009 (CEST)

§ 8 – Verhaltensweise von Gliederungen

Die Formulierung

Der KV verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

widerspricht der basisdemokratischen Grundüberzeugung der Piraten und sollte daher ersatzlos gestrichen werden. Das Streichen dieses Absatzes bedeutet nicht die Beschlüsse höherer Gleiderungen anzuzweifeln. JPK 20:51, 9. Nov. 2009 (CET)

Möchtest du diese Behauptung auch begründen oder anhand eines Beispieles erläutern? Damit würdest du es vielen anderen Lesern erleichtern deinen Beitrag nachvollziehen zu können. --Jascha 16:19, 10. Nov. 2009 (CET)

§ 9 Organe des Kreisverbands

§ 9a Der Kreisparteitag

zehn vom Hundert in 10% oder Zehnter umwandeln Trotzik 12:48, 24. Okt. 2009 (CEST)

Die Regelungen machen Sinn, allerdings über die Hürden und Gründe nochmal nachdenken. Insbesondere die Frist von 48 abändern in 2 Tagen oder 1 Woche (wenn ordentlich 4 Wochen ist) Trotzik 12:48, 24. Okt. 2009 (CEST)

(2a) Widerspricht "Nur dort finden Wahlen für Parteiämter statt." nicht Absatz 5 von §9b, dort kann und muss ja auch auf einem außerordentlichen Parteitag gewählt werden? Pbnoxious 23:20, 31. Okt. 2009 (CET)

§ 9b Der Kreisvorstand

Vorschlag eine ungerade Anzahl an Vorständen einführen, sonst sind Patts möglich (entweder kein oder zwei Beisitzer) Trotzik 12:53, 24. Okt. 2009 (CEST)

(2) Den Absatz 2, letzte Hälfte bitte nochmal von jemanden mit etwas Fachwissen prüfen lassen, ob a) notwendig, b) richtig (Vorschlag Markus Gerstel vom LV Vorstand fragen) Trotzik 12:53, 24. Okt. 2009 (CEST)

§ 12 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung des KV bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bezirksparteitages.

Halte ich für problematisch, da das zu Zombieverein führen kann. Wenn der KV nicht mehr funktioniert (keine Vorstand, etc), dann sollte er zumindest die Möglichkeit haben, sich selbst ordentlich aufzulösen. JPK 20:57, 9. Nov. 2009 (CET)

Der KV kann sich selbst auflösen, es bedarf dabei nur um das ganze quasi amtlich zu machen der Zustimmung des BzPT. Ich weiß nicht was daran problematisch ist. Bitte näher erläutern. --Jascha 17:43, 11. Nov. 2009 (CET)

§ 14 Parteiämter

Vergütung vs Auslagenersatz:

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dazu Folgendes: Nach dem gesetzlichen Regelstatut des BGB hat ein Vorstandsmitglied Anspruch auf Auslagenersatz (§§ 27, 670 BGB). Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand ist nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist. Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und der dennoch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Die regelmäßig in den Satzungen enthaltene Aussage: „Es darf keine Person … durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden“ (vgl. Anlage 1 zu § 60 AO; dort § 4 der Mustersatzung) ist keine satzungsmäßige Zulassung von Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder. Eine Vergütung ist auch dann anzunehmen, wenn sie nach der Auszahlung an den Verein zurückgespendet oder durch Verzicht auf die Auszahlung eines entstandenen Vergütungsanspruchs an den Verein gespendet wird. Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen (z. B. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) ist auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung zulässig. Der Einzelnachweis der Auslagen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen; dies gilt nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Arbeits- oder Zeitaufwand abgedeckt werden soll. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein (§ 55 Absatz 1 Nummer 3 AO).

Ich würde diesen Satz mit aufnehmen: "Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen (z. B. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) ist auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung zulässig." --Pirat91093 14:46, 23. Okt. 2009 (CEST)

Das regelt alles schon die Bundessatzung unter §15 (2) und (3). Ferner wird sowas in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt. Zum Thema Ausgaben und Rückspenden, da haben die Schatzmeister was dagegen, weil wenn sich das bedingt ist das unzulässig Trotzik 12:58, 24. Okt. 2009 (CEST)
Die Bundessatzung wird bei § 14 nicht genannt. Sonst hätte ich das nicht geschrieben und ist somit überflüssig. --Pirat91093 14:16, 24. Okt. 2009 (CEST)

§ 16 - Nachrangigkeit der Satzung

Alles Weitere regeln die übergeordneten Satzungen.

Das klingt für mich nicht nach Nachrangigkeit. Überschrift ändern. JPK 21:02, 9. Nov. 2009 (CET)

Auf dem gestrigen Stammtisch wurde das anders gesehen. Sollte es denoch wiederholt zu einer anderen Meinung kommen kann gerne erneut darüber gesprochen werden. Dazu lade ich dich herzlich zum nächsten Stammtisch ein. Der Termin wird - sobald bekannt - auf der Wiki-Seite des Stammtisch Erlangen bekanntgegeben.--Jascha 17:42, 11. Nov. 2009 (CET)

§ 18 Finanzordnung

Zitat: "Der Schatzmeister und ein weiteres Vorstandsmitglied sind nur zusammen zeichnungsberechtigt."

Kleiner Tipp vom Schatzmeister der beiden übergeordneten Gliederungen, nämlich mir: Streicht das! Der LV hat sowas nicht und im BzV hat es sich als Verhinderung erwiesen, so dass wir das gerade hin zur Einzelzeichnungsberechtigung ändern. Vig 18:33, 21. Okt. 2009 (CEST)

§ 20 Schiedsgerichtsordnung

Vorschlag: Wenn vorhanden das Schiedsgericht der nächst höheren Gliederung, ansonsten das der nächst höheren Gliederung Trotzik 13:01, 24. Okt. 2009 (CEST)

§ 21 Wahlordnung

Zitat: Es können grundsätzlich nur anwesende oder in Form von mindestens einer Audioverbindung (Telefon, Audiokonferenz) zugeschaltete Piraten gewählt werden.

"oder in Form von mindestens einer Audioverbindung (Telefon, Audiokonferenz) zugeschaltete" - nur anwesende soll(t)en gewählt werden können. Wer keine Zeit hat oder verhindert ist, kann nicht wählen und nicht gewählt werden. Wer keine Lust und Muse hat zu kommen, teilt lapidar mit er habe keine Zeit, wäre verhindert usw.usf. oder wie ich das erst kürzlich bei uns tatsächlich erlebte: Zu dieser Zeit kann ich nicht, da muß ich immer auf meine kinder aufpassen. Viell. als einzige Ausnahmen: Krankheit und Trauerfall. Oder aber, die ganze Wahl findet per Telefon und/oder Audio-/Videokonferenz statt.--Pirat91093 14:57, 23. Okt. 2009 (CEST)

§ 22 Gründungsversammlung

Unnötig da bereits teil von §9