Diskussion:HowTo Mailingliste

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Moderation von Mailinglisten

Was sind Mailinglisten?

Das im HowTo verlinkte Wikipedia definiert: "Die Mailingliste ist eine Liste von E-Mail-Adressen, die selbst eine E-Mail-Adresse hat. Auf diese Weise kann jedes Mitglied der Mailingliste allen anderen Mitgliedern eine Nachricht zukommen lassen, ohne deren E-Mail-Adressen zu kennen. Hierzu leitet der Mail Transfer Agent eine an die Adresse der Mailingliste eingehende E-Mail weiter an alle Mitglieder der Mailingliste."

Aus dem Text "Mailinglisten":

  • Die Piratenpartei betreibt zur Kommunikation per E-Mail mehrere Mailinglisten.
  • Zuständig für die Mailinglisten ist die AG IT-Infrastruktur.

Folgt: Die Piratenpartei betreibt ein System zum Verteilen von Emails an Listen. Wenn jemand sich für eine Liste anmeldet, so gibt er also der Piratenpartei, vertreten durch die AG IT-Infrastruktur, den Auftrag, diese Verteilung für ihn zu übernehmen.

Mögliche rechtliche Einordnung

Dabei handelt es sich meiner Meinung nach um einen Auftrag im Sinne des Vorlage:BGB

Zu beachten wären dann auch die folgenden Paragrafen, insbesondere Vorlage:BGB Folgt: Da der Auftraggeber, also der User, keine anderweitige Vorsorge treffen kann, seine Mails an die Liste, für die er sich angemeldet hat, zu versenden, kommt für eine Kündigung - denn darum handelt es sich bei einer Sperre, auch, wenn diese zeitlich begrenzt ist - nur ein wichtiger Grund in Frage.

Auftragskündigung: wichtiger Grund

Damit wäre natürlich die zentrale Frage, was ein solch wichtiger Grund sein könnte - und wer darüber befinden kann.

Hier habe ich Zweifel, dass der Bundesvorstand, an der zuständigen IT-Infrastruktur vorbei, andere Vorstände damit beauftragen kann, solch wichtige Gründe für die eigene Liste festzulegen. Der sauberste Weg wäre m.E. der, dass die zuständige IT-Infrastruktur dem obersten Organ der Piratenpartei, also dem Bundesparteitag, diese wichtigen Gründe vorlegt und ihn darüber abstimmen lässt.

Dass das derzeitige Verfahren, nämlich Vorstände wichtige Gründe für Moderation und Kündigung bestimmen zu lassen, zweifelhaft ist, ist m.E. daran zu erkennen, dass die Vorstände sich keineswegs darüber einig sind, was ein solcher wichtiger Grund ist; Moderationsregeln, soweit sie existieren, sind nämlich durchaus verschieden. Formulierungen, wie sie in den Moderationsregeln der Berliner ML enthalten sind:

"Besonders verletzend wirken vergiftete Komplimente a la "Du bist doch viel klüger", "Das kannst du besser", "So etwas hätte ich von dir nicht erwartet", "Du enttäuschst mich",.."

sind alles andere als unumstritten. Überlegen wir mal: kann die Formulierung "So etwas hätte ich von dir nicht erwartet" ein wichtiger Grund sein, um den Auftrag eines Users, seine Mail an die Liste zu versenden, zu kündigen? Im Lichte des BGB betrachtet sieht das doch sehr merkwürdig aus. Otla 18:57, 3. Jun. 2013 (CEST)

Vertrag

Auch ein Auftrag ist ein Vertrag. Hierzu hat sich das Landgericht München I in einem als Musterurteil angesehenen Urteil ausgelassen (30 O 11973/05):

Die Klägerin räumt das Recht, in ihrem Forum Beiträge zu veröffentlichen, nur durch einen Vertrag ein. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass ein Nutzer, bevor er Beiträge in den Foren veröffentlichen kann, sich bei der Klägerin unter Angabe seines richtigen Namens und unter Angabe einer ihm gehörenden E-Mail-Adresse anmelden muss und die Klägerin diese Anmeldung durch E-Mail bestätigen muss, bevor der Nutzer Beiträge veröffentlichen kann. Darin liegt nach Auffassung des Gerichts der Abschluss eines Vertrages und nicht nur die Gestattung der Veröffentlichung von Beiträgen aus Gefälligkeit. Ob die Parteien einen Vertrag schließen wollen, ist eine Frage der Auslegung, Vorlage:BGB, Vorlage:BGB. Entscheidend ist, ob ein verständiger Beobachter auf einen Rechtsbindungswillen des Handelnden schließen konnte (vgl. BGH NJW 1956, 1313). Dies ist hier der Fall. Aus der Sicht eines verständigen Beobachters wollten die Beteiligten sich rechtlich binden und nicht nur in einem bloßen frei widerruflichen Gefälligkeitsverhältnis stehen. Bei verständiger Würdigung musste die Klägerin erkennen, dass ein sich anmeldender Benutzer eine Rechtsposition erwerben wollte, aufgrund derer sie ihn nicht mehr willkürlich von der Veröffentlichung von Beiträgen ausschließen kann.

Dem dürfte nichts mehr hinzu zu fügen sein und ich sehe keinen Grund, warum dieses Urteil, das sich auf ein Internetforum bezieht, sich in diesem Punkt nicht genau so auf eine Mailingliste beziehen soll. Otla 19:24, 3. Jun. 2013 (CEST)

Kündigung: Verfahren

Lassen wir mal die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt oder nicht, gänzlich beiseite; denn das Verfahren ist im Prinzip dasselbe. Maßgebend hierfür ist Vorlage:BGB, auf den auch das o.g. Urteil des LG München I verweist.

Hier muss man erst mal eine Besonderheit der Mailinglisten gegenüber den Foren beachten: eine Moderation, wie von Foren gewohnt, ist dort nämlich nicht möglich. Denn es werden lediglich Emails verteilt, deren Inhalt vom Verteiler nicht geändert werden kann. Es ist also nicht möglich, wie in Forenbeiträgen, unerlaubte (Schimpf-)Wörter oder unerlaubte Passagen eines Posts abzuändern oder zu streichen. Die einzige Moderationsmöglichkeit, die ein Mailinglistenbetreiber hat, ist die, eine an ihn zum Zweck des Verteilens an die Liste versandte Email nicht zu versenden. Damit verweigert der Listenbetreiber die vertraglich zugesagte Leistung auch dann, wenn er nur einzelne Emails nicht versendet. Auch das kann er nicht einfach beschließen, er braucht einen "wichtigen Grund", der sein Tun rechtfertigt. Von daher gelten m.E. die Kündigungsbedingungen analog auch für die 'Moderation'.

Ob Moderation oder Sperre, in beiden Fällen kündigt der Betreiber die Leistung oder gleich den ganzen Vertrag aus wichtigem Grund. Daraus folgt logischerweise, dass er den Grund auch nennen muss, und zwar so, dass er nachvollziebar und auch angreifbar ist. Denn der Betreiber kann sich ja auch irren. Etwa, wenn er etwas falsch verstanden hat oder wenn sich erweist, dass der angeblich wichtige Grund gar nicht so wichtig ist, dass er zu einer Kündigung berechtigt. Dann hat er die Kündigung zurück zu nehmen.

Hier hat der Mailinglistenbetreiber m.E. die Bringpflicht. Heißt, er darf nicht warten, bis der User mal nachfragt, was denn eigentlich los ist und wieso seine Mail(s) nicht mehr versandt werden, sondern er hat den wichtigen Grund sofort, möglichst noch vor vollzogener Sperre, mitzuteilen. Und zwar so, dass der Grund auch nachvollziehbar ist, auch einem Unbeteiligten gegenüber, denn er muss ja einer gerichtlichen Prüfung (ob Schiedsgericht oder ordentliches Gericht mal außen vor) Stand halten können, und die Richter sind Unbeteiligte, die zunächst mal von der ganzen Sache keine Ahnung haben. Es reicht also nicht zu mailen, Du hast hier schon seit Wochen herum gepöbelt, jetzt reicht's, der Betreiber muss schon zitieren, was er als Pöbelei ansieht. Soweit erforderlich; die Mühe, sämtliche beanstandete Mails anzuführen, muss er sich m.E. nicht machen.

Einfacher ist es auch für den Betreiber, wenn er das Abmahnverfahren wählt. Gem. Vorlage:BGB, auf den LG München I auch verweist. Eine Fristsetzung kommt bei Mailinglisten natürlich nicht in Betracht, an den versandten Mails kann ja nichts mehr nachgebessert werden. Was versandt ist, ist versandt. Vorgeschriebene Abmahnung jedoch dürfte die Regel sein. Also zum Beispiel: Du hast - Zitat - behauptet, X sei ein Verbrecher, wenn Du das nochmal behauptest, werden wir Dich sperren. Wenn der 'Delinquent' das dann wiederholt, hat man auch keine Probleme, den wichtigen Grund nachzuweisen. Allerdings steht natürlich auch dem 'Delinquenten' die Möglichkeit offen, die Abmahnung zurück zu weisen; etwa, indem er nachweist, dass sich seine Aussage gar nicht auf die angegriffene Person bezog oder, dass diese Person tatsächlich im Knast sitzt. Dann muss die Abmahnung zurück genommen werden.

Ich gehe davon aus - ein Jurist mag mich da gern korrigieren - dass eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung die große Ausnahme ist, die nur recht selten gegeben sein wird: etwa, wenn ein Anhänger der Autonomen Nationalisten zur nationalistischen Revolution aufruft; in solchen Fällen ist offensichtlich, "dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden".

Kündigungen - oder auch Moderationen - die den hier genannten Bedingungen nicht folgen, sind in meinen Augen rechtswidrig. Wobei dies ausdrücklich nur ganz allgemein gilt. Denn auf die Problematik wichtige Gründe und Pflichtverletzung, die im speziellen Fall an dieser Einschätzung durchaus etwas ändern können, muss selbstverständlich noch eingegangen werden. Otla 11:03, 4. Jun. 2013 (CEST)


Haftung des Mailinglistenbetreibers

Hier findet sich ein gravierender Unterschied zu einem Forenbetreiber.

Das "virtuelle Hausrecht" wird vom LG München I zwiefach begründet. Unstreitig sollte die erste Begründung sein:

"Dem Betreiber eines Internetforums steht ein virtuelles Hausrecht zu (vgl. OLG Köln, Urteil, vom 25.08.2000,Az. 19 U 2/00). Das virtuelle Hausrecht findet seine Grundlage zum einen im Eigentumsrecht des Forumbetreibers, sofern dieser das Eigentum an der Hardware hat, auf der die Beiträge der Nutzer gespeichert werden.

Gem. §§ 903 S. 1 Alt. 2, 1004 BGB kann daher der Betreiber jeden anderen von der Nutzung der Hardware durch das Speichern von Inhalten auf dieser abhalten. Hat der Betreiber die Hardware nur gemietet, so kann er aufgrund des Besitzes und seines Rechtes zum Besitz andere von jeder Einwirkung ausschließen, §§ 858, 862 BGB."

Klarer Fall. Was aber wohl manchem nicht klar ist: das virtuelle Hausrecht berechtigt nicht dazu, geschlossene Verträge zu brechen. Pacta sunt servanda, auch im Internet. Der Betreiber hat die durch das Hausrecht begründete Freiheit, einen Vertrag mit anderen über seine Hardware einzugehen oder nicht. Ist er aber einen solchen Vertrag eingegangen, dann ist er auch vertraglich gebunden und hat sich an die gesetzlichen Spielregeln zu halten. Und die kann er nicht willkürlich nach seinem Geschmack interpretieren oder ändern.

Die zweite Begründung allerdings trifft auf Mailinglisten so nicht zu:

Zum anderen findet sich die Grundlage eines virtuellen Hausrechts auch darin, dass der Forumbetreiber der Gefahr ausgesetzt ist, für Beiträger anderer zu haften und auf etwa auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Dem Betreiber muss daher das Recht zustehen, Beiträge zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

Sie trifft deswegen nicht zu, weil die versandten Emails nicht öffentlich zugänglich gespeichert sind. Eine versandte Mail ist an die Adressaten auf der Liste versandt und kann außer von dem, der sie bekommen hat, von niemandem mehr aufgerufen werden. Im Gegensatz zu einem Forenpost, und das sollte man sich einmal klar machen. Bei einem Forenpost kann nämlich jeder, der im Forum Lesezugriff hat, in den Thread gehen und sagen (und verbreiten): och, was hat der denn da letzte Woche geschrieben? Und wenn der geschrieben hat, "X ist ein Verbrecher", dann kann das so lange ggf. allgemeinöffentlich gelesen werden, wie es da steht. Deswegen gibt es die längst ausgeurteilte Vorschrift, dass ein Forenbetreiber innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden solche verleumderischen Beiträge zu löschen hat und wenn er das nicht tut, haftet er selber mit für den dadurch entstehenden Schaden. Es hat also schon einen Grund, warum in der Piratenpartei Foren generell Administratoren bzw. Moderatoren haben und die Mailinglisten nicht. Und von einem Mailinglistenbetreiber kann man nicht verlangen, dass er die beanstandete Mail löscht, weil das gar nicht geht.

Haften kann ein Mailinglistenbetreiber m.E. nicht für vergangene Mails, die muss er nämlich weder kennen noch überprüfen, sondern nur für zukünftig zu erwartende Mails. Angenommen, User X wendet sich an den Mailinglistenbetreiber und weist nach, dass User Y ihm in einer Listenemail übel nachgeredet hat, beispielsweise behauptet hat, X habe da und da silberne Löffel gestohlen. Außer, dass X die alleinige Möglichkeit hat, einen Strafantrag gegen Y wegen übler Nachrede los zu lassen (die Möglichkeit hat der Betreiber nicht), kann er die Befürchtung äußern, dass Y das wiederholen könnte und den Betreiber auffordern, Y zu erklären, dass er zu unterlassen habe, dies über ihn an die Mailinglistenadressaten weiter zu verbreiten. Das Ergebnis wäre dann eine Abmahnung von Y durch den Mailinglistenbetreiber. Hält sich Y daran, ist die Sache, was den Mailinglistenbetreiber betrifft, erledigt. Hält sich Y nicht daran, dann und erst dann könnte der Mailinglistenbetreiber sagen, das wird mir zu riskant, nachher macht der X mich noch dafür haftbar, dass ich Y helfe, seine üble Nachrede zu verbreiten, ich sperre den mal. Das dürfte als wichtiger Grund für eine Vertragskündigung anerkannt werden.

Ich bin mir sicher, dass unsere Medienrechtsspezialisten dazu noch viel mehr und Fundierteres sagen können und würde mich freuen, wenn sie das auch täten. Doch für's erste mag das reichen, den Unterschied zwischen Mailinglistenbetreiber und Forenbetreiber zu erkennen. Otla 16:17, 5. Jun. 2013 (CEST)


Ordnung der Kommunikationsstruktur

Obgleich beides Ordnung ist, ist die Ordnung der Kommunikationsstruktur von der Ordnung der Partei abzugrenzen. Beides darf also nicht in einen Topf geworfen werden.

Die Kommunikation der Mitglieder und Organe der Piratenpartei untereinander findet zu wesentlichen Teilen über das Internet statt. Diese Kommunikation braucht natürlich eine Struktur. Würde nämlich die gesamte Kommunikation über eine einzige Liste/Forum laufen, wäre aufgrund der Menge an Mails und Posts eine Kommunikation gar nicht mehr möglich. Daraus folgt, dass die Vorstände die Pflicht haben, für die Kommunikation der Mitglieder - und auch Nichtmitglieder, die sich daran beteiligen möchten - Strukturen zu schaffen, die diese auch ermöglichen.

Hierzu hat das Bundesschiedsgericht sich im Urteil [1] (S. 10) ausgelassen:

"Nach §4 Abs. 1 der Bundessatzung hat der Vorstand die Pflicht die organisatorische und inhaltliche Arbeit der Piraten zu fördern. Eine nachträgliche und einseitige Komplettlöschung von Beiträgen einzelner Piraten ist demnach nicht ohne weiteres statthaft, da es für jeden Piraten möglich sein muß an der Parteiarbeit teilnehmen und an der Meinungsbildung mitwirken zu können."

Damit sind dem Vorstand die Grenzen gesteckt: er darf die Strukturen nicht so gestalten, dass damit Piraten nicht mehr an der Parteiarbeit teilnehmen können. Von daher erscheint es bedenklich, dass Forenbeiträge nach 90 Tagen gelöscht werden. Es kann nämlich die Parteiarbeit durchaus behindern, wenn diese nach 90 Tagen nicht mehr aufgegriffen werden können, etwa, indem in einer aktuellen Diskussion auf die Argumente in einer zurück liegenden Diskussion verwiesen wird. Jedoch ist dies für Mailinglisten nicht relevant.

Sofern er sich innerhalb dieses Rahmens bewegt, ist der Vorstand frei, Strukturen zu schaffen, die ihm geeignet erscheinen:

"Der Vorstand ist in seinen Entscheidungen und Handlungen nach §9a Abs. 2 in den Schranken der Satzung selbstbestimmt. Er kann also im Rahmen von Satzung und Beschlüssen der Parteiorgane die Organisations- und Kommunikationsstruktur neu ordnen." (a.a.O.)

So kann er regionale- und AG-Listen schaffen oder Lese- oder auch Schreibzugriff für einige Listen beschränken, beispielsweise den Schreibzugriff für eine Mailingliste von Bundestagskandidaten auf eben diese beschränken oder auch den Lesezugriff auf einen durch seine Funktion beschränkten Kreis, beispielsweise Mitglieder eines Schiedsgerichts. Ebenso lassen sich angesprochene Themen beschränken; die Liste der AG Tierschutz muss es nicht hinnehmen, wenn auf ihr über Finanzpolitik diskutiert wird. Wobei es selbstverständlich rechtlich sauber ist und damit nicht zu Auseinandersetzungen führt, wenn die AG Tierschutz von vorn herein in ihre Mailinglistenanmeldung schreibt, dass diese Liste auf Tierschutzprobleme beschränkt ist. Dem stimmt dann jeder, der sich auf dieser Liste anmeldet, zu, und wenn er diese Regel wiederholt nachweislich verletzt - Stichwort Trollen - dann kann er auch ohne weiteres von dieser Liste ausgeschlossen werden.

Entscheidend ist: die Strukturen müssen so beschaffen sein, dass sie grundsätzlich jedem Mitglied die Teilnahme an der politischen Arbeit ermöglichen und eventuelle Einschränkungen müssen auch sachlich gerechtfertigt sein, dürfen also nicht bestimmte Gruppen oder gar Individuen aufgrund spezifischer Eigenschaften generell ausschließen.

Entsprechend hat das BSG [2] in einem Streit um eine Emailadresse der Piratenpartei entschieden:

Der Kläger hat als Ersatzrichter des bayerischen Landesschiedsgerichtes keine ofizielle Parteikommunikation als Inhalt seiner Aufgabe gehabt, insofern auch keinen Anspruch auf ein Partei-Postfach.

(Anmerkung: an der Rechtmäßigkeit der danach folgenden Aussagen des BSG hierzu habe ich allerdings erhebliche Zweifel. Denn aus dem Recht, die Kommunikationsstruktur zu ordnen, ergibt sich m.E. nicht das Recht des Vorstandes, nach eigenem Belieben, also ohne Ansehen von sachlicher Notwendigkeit und/oder Funktion, Emailadressen der Piratenpartei zu vergeben. Es wäre nämlich Willkür und Diskriminierung, wenn ein Vorstand Emailadressen je nach Sympathie mit einem Mitglied vergibt.)

Für Mailinglisten ergibt sich hieraus aber noch eine besondere Einschränkung der ordnenden Zugriffsmöglichkeit eines Vorstandes. Die ist dadurch bedingt, dass über den Zugriff auf Emails nicht der Absender entscheidet, sondern der Empfänger. Der nämlich kann bestimmte Themen (Threads) oder auch Absender, die ihm nicht genehm sind, schlicht und einfach blocken. Woraus folgt, dass hier die Notwendigkeit einer Ordnung gar nicht besteht. Polemik beispielsweise ist nach höchstrichterlichen Urteilen ohne weiteres in einer Diskussion zulässig. Wem Polemik dennoch nicht passt, der muss einen Absender, der sie beständig verwendet, eben blocken. Die Freiheit hat er. Ob aber auch ein Vorstand die Freiheit hat, Polemik nicht zuzulassen, erscheint mir höchst zweifelhaft. Denn Polemik ist gerechtfertigt mit Art. 5 GG, also der Meinungsfreiheit. Diese nicht zuzulassen, wäre also ein Eingriff in die Meinungsfreiheit und damit wohl nach Art. 21 GG [3] kaum möglich. Denn zur "freiheitlich demokratischen Grundordnung", auf die die Parteien verpflichtet sind, gehört nun mal wesentlich die Meinungsfreiheit. Trivial darauf hinzuweisen, dass ein solcher Eingriff wohl auch der Grundordnung der Piratenpartei widersprechen würde, die sich bekanntlich der Meinungsfreiheit in besonderem Maße verpflichtet fühlt.

Aber auch Eingriffe, wie sie die Berliner Mailinglistenregeln ermöglichen, nämlich "Unerwünscht sind ... Versuche, durch besonders viele Posts die Meinungshoheit zu erlangen" halte ich für unzulässig. Denn zum Einen ist von einem politisch engagierten Bürger zu erwarten, dass er seine Meinung nicht nach der Quantität ihrer Äußerungen bildet, zum anderen hat auch hier der Adressat die Möglichkeit, ihm nicht genehme Vielschreiber selbständig zu blocken. Die Notwendigkeit eines Eingriffs besteht hier also m.E. nicht. Denkbar wäre äußerstenfalls eine Moderation nach dem Willen der übrigen Mailinglistenteilnehmer, sozusagen als Service, falls etwa ein Absender dauernd das Gleiche postet; als "wichtiger Grund", den Vertrag über das Verteilen der Emails zu kündigen, dürfte so etwas kaum ausreichen.

In einem Forum sieht die Sache wiederum etwas anders aus. Da nämlich kann es die Übersichtlichkeit eines Threads durchaus unzumutbar beeinträchtigen, wenn einer ihn mit den inhaltlich immer gleichen Posts "zumüllt"; da die Forenuser aber auf ein Forum keinen sortierenden Zugriff haben, kann es gerechtfertigt sein, entsprechende Posts zu löschen. Aber eben nicht in einer Mailingliste.


Zuständigkeit

Wird ein angemeldeter User in einem Forum oder auf einer Mailingliste gesperrt, so könnte es sich möglicherweise um Vertragsbruch handeln (siehe Abschnitt "Vertrag"). Möglicherweise deswegen, weil die Sperrung ja auch durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt sein könnte. Für die Verhandlung von Vertragsbrüchen ist die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit zuständig, also je nach Streitwert Amts- oder Landgericht. Der Beklagte wäre dann die Piratenpartei, und zwar unabhängig davon, ob der Kläger Pirat ist oder nicht.

Etwas problematisch ist die Frage, an welchen Vertreter der Piratenpartei eine eventuelle Klage zu richten ist. Letztlich dürfte das der Bundesvorstand sein; jedoch empfiehlt es sich einem potentiellen Kläger unbedingt, im Einzelfall diese Frage mit dem Rechtsanwalt seines Vertrauens zu klären.

Wesentlich interessanter ist die Frage nach der Zuständigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Piratenpartei, also der Schiedsgerichte. Ein Weg, der natürlich ausschließlich Parteimitgliedern offen steht. Nichtmitglieder haben sich an die ordentliche Gerichtbarkeit zu wenden. Diese Zuständigkeit richtet sich nach § 8 Abs. 1 der Schiedsgerichtsordnung [4]:

"Das Gericht wird nur auf Anrufung aktiv. Antragsberechtigt ist jeder Pirat und jeder Vorstand einer Gliederung, der einen eigenen Anspruch erhebt, in einem eigenen Recht verletzt worden zu sein oder Einspruch gegen eine ihn betreffende Ordnungsmaßnahme erhebt oder geltend macht."

Hier ist zunächst festzustellen, dass die Sperrung eines Parteimitglieds auf einer Mailingliste und/oder in einem Forum keine Ordnungsmaßnahme im Sinne des Parteigesetzes ist. Längst festgestellt vom BSG u.a. in [5], S. 4:

"Der Entzug der E-Mail Adresse stellt keine Ordnungsmaßnahme dar, weil diese abschließend aufgezählt sind und eine derartige Maßnahme in der Satzung nicht als Ordnungsmaßnahme aufgelistet ist."

Was natürlich genau so auf Sperrungen auf Mailinglisten und in Foren zutrifft, denn

"Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so kann der Bundesvorstand folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland." Bundessatzung § 6 Abs. 1 [6]

Hier wird die Verwechselungsgefahr mit der "Ordnung der Kommunikationsstruktur" deutlich: auch das kann zwar als Ordnungsmaßnahme bezeichnet werden, es ist jedoch keine Ordnungsmaßnahme im Sinne der Schiedsgerichtsordnung. Die Ordnung einer Kommunikationsstruktur aber kann jemand nur verletzen, wenn er beispielsweise am Server herum fummelt und die Einstellungen ändert.

Wenn also ein Schiedsgericht sich in so einem Fall für zuständig erklärt, so folgt daraus, dass es die Möglichkeit sieht, dass das es anrufende Mitglied zu Recht einen eigenen Anspruch erheben könnte, in einem eigenen Recht verletzt worden zu sein. Was das Schiedsgericht dann zu prüfen hat.

Entsprechend entschied das BSG in 2010-09-04:

Dennoch kann diese Entscheidung des Vorstandes gerichtlich überprüft werden, weil der Kläger in seinen Rechten und seiner politischen Betätigung eingeschränkt werden kann könnte, wenn ihm keine Partei-E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt wird.

Dass in der Piratenpartei Mailinglisten und Foren wesentliche Instrumente der politischen Arbeit und Meinungsbildung sind, Sperren also grundsätzlich in die Mitgliederrechte eingreifen, ergibt sich aus dem Abschnitt "Ordnung der Kommunikationsstruktur". Otla 16:49, 7. Jun. 2013 (CEST)