Diskussion:AKWStopp

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Gesetz für ein atomreaktorfreies Bayern

§1 In Bayern dürfen Atomwaffen nicht hergestellt, gelagert,transportiert, getestet oder verwendet werden. Einrichtungen für die Stationierung von Atomwaffen dürfen nicht geschaffen werden.

Das ist ein Hebel für die Gegner. Die Frage derartiger Waffen ist eine sicherheits- und verteidigungspolitische und damit ausschließlich Bundeskompetenz.
Bundesrecht bricht Landesrecht, sollte trotz dem ausschließlich kein Problem sein. ArnoldSchiller 20:00, 19. Mär. 2011 (CET)

Das muss ersatzlos gestrichen werden, sonst kann die Initiative gar nicht zugelassen werden.
Welches bayerische Gesetz oder Bundesgesetz verbietet da eine Zulassung zum Volksbegehren? ArnoldSchiller 20:00, 19. Mär. 2011 (CET)

Es macht einen Unterschied, ob es um eine Initiative für einen Gesamtstaat geht, wie beim österreichische Original, oder um ein Bundesland, wie hier die für Bayern 1:1 übernommene. So geht das nicht... ᛏᛅᚾᛘᛅᚱᚴᛅᛦ ᛬ ᛒᚢᛏ 09:38, 19. Mär. 2011 (CET) ☠
Sicherlich macht das einen Unterschied, da ja in Bayern schon AKWs in Betrieb sind

und Atomwaffen gelagert werden. Das Gesetz kann den Fakt diesbezüglich nicht zurücknehmen, würde aber eine bayerische Staatsregierung dazu verpflichten in Zukunft es nicht mehr zuzulassen.

§2 Anlagen, die dem Zweck der Energiegewinnung durch Kernspaltung dienen, dürfen in Bayern nicht errichtet werden. Sofern derartige bereits bestehen, dürfen sie nicht in Betrieb genommen werden.

Da muss ein Jurist mit verfassungsrechtlicher Kompetenz drüberkucken, es muss geklärt werden, welche Kompetenz es betrifft. Bund, Land, gemischt? Wie sieht es bei gemischter Kompetenz aus, wieweit kann eine Initiative für ein Landesgesetz da zugelassen werden? ᛏᛅᚾᛘᛅᚱᚴᛅᛦ ᛬ ᛒᚢᛏ 09:38, 19. Mär. 2011 (CET) ☠
Ich hätte nichts gegen einen Juristen, der da drüberschaut. Woher nehmen und nicht stehlen? ArnoldSchiller 20:00, 19. Mär. 2011 (CET)

§3 Die Beförderung von spaltbarem Material auf bayerischem Landesgebiet ist untersagt, sofern dem völkerrechtliche Verpflichtungen oder Verpflichtungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegenstehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der Transport für Zwecke der ausschließlich friedlichen Nutzung, nicht jedoch für Zwecke der Energiegewinnung durch Kernspaltung und deren Entsorgung. Darüber hinaus sind keine Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.

§4 Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß Schäden, die in Bayern auf Grund eines nuklearen Unfalles eintreten, angemessen ausgeglichen werden und dieser Schadenersatz möglichst auch gegenüber ausländischen Schädigern durchgesetzt werden kann.

Von wem soll Ersatz geleistet werden? Verursacherprinzip? ᛏᛅᚾᛘᛅᚱᚴᛅᛦ ᛬ ᛒᚢᛏ 09:38, 19. Mär. 2011 (CET) ☠
Das muss die bayerische Staatsregierung dann erruieren, sie muss sich auf jeden Fall um einen Schadensersatz kümmern. ArnoldSchiller 20:00, 19. Mär. 2011 (CET)

§5 Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt der bayerischen Staatsregierung.