DE-BTW/Regelung gemeinsame AV

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Die Organisation der Aufstellungsversammlung ist nach 21 (2) BWahlG wie folgt zu regeln:


"… können die Bewerber für *diejenigen* Wahlkreise, … in *einer* gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden"

Bedeutet: Entweder man legt alle Wahlkreiswahlen eines Bundeslandes zusammen, oder gar keine.

- Burkhard Masseida -


Gemeinsame Aufstellungsversammlungen dürfen nur für Kreise und kreisfreie Städte die mehrere Wahlkreise umfassen durchgeführt werden.

Sollte ein Wahlkreis in mehreren Kreisen oder kreisfreien Städten liegen, darf dieser Wahlkreis nicht Teil einer gemeinsamen Aufstellungsversammlung sein. Die anderen Wahlkreise der Kreise oder kreisfreien Städte jedoch schon. Quelle:RN 43ff

- Recherche von Thomas Walter -