Bundesparteitag 2018.1/Aufstellungsversammlung/Geschäftsordnung

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Vorlage:Navigationsleiste Bundesparteitag 2018.1 Aufstellungsversammlung

Geschäftsordnung für die Aufstellungsversammlung für Europawahlen bei gemeinsamer Liste der Länder Allgemeines

§ 1 Teilnahme & Akkreditierung

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle akkreditierten Mitglieder der Piratenpartei. (2) Alle im Sinne der Satzung stimmberechtigten Mitglieder werden durch die dazu vom Bundesvorstand beauftragten Personen akkreditiert. Hierbei erhält jedes stimmberechtigte Mitglied eine Ja- sowie eine Nein-Stimmkarte und die Stimmzettel. (3) Die für die Akkreditierung zuständigen Personen führen eine Liste der akkreditierten Mitglieder. Diese Liste soll nach Landesverbänden unterscheiden, damit ggf. eine Statistik zu Protokoll gegeben werden kann.

§ 2 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen durch das Zeigen von Stimmkarten statt, sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz anderes bestimmt.

(2a) Für offene Wahlen und Abstimmungen erhält jedes stimmberechtigte Mitglied zwei Stimmkarten, die durch Farbe, Symbol und Beschriftung als »Ja« und »Nein« gekennzeichnet sind.

(2b) Bei Abstimmungen legt die Versammlungsleitung fest, wie die Teilnehmer Ja- und Nein-Stimmen und Enthaltungen anzeigen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Sofern die Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann eine geheime Abstimmung beantragen.

(4) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt bzw. abgestimmt. Die Nummer des Stimmzettels wird durch die Wahlleitung bekannt gegeben.

(5) Bei geheimen Abstimmungen über nur einen Antrag und bei Wahlen mit nur einem Kandidierenden muss genau eine der folgenden Optionen ausgewählt werden: "Ja" oder "Nein". Ein leerer Stimmzettel wird als "Enthaltung" gewertet.

(6) Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird von der Versammlungsleitung nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung beauftragt die Versammlungsleitung die Wahlleitung mit der Auszählung.

(7) Wurden Stimmen ausgezählt, teilt die Wahlleitung der Versammlung das Ergebnis nach Abschluss der Auszählung mit. Dieses besteht aus der Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen wird die Anzahl der abgegebenen Stimmen, getrennt nach jeder Abstimmungsmöglichkeit und ungültigen Stimmen bekannt gegeben.

(8) Alle Mitglieder sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort der Wahlleitung bekannt zu machen, diese hat unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen.

(9) Bei Unklarheit des Ergebnisses findet eine unmittelbare Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. Eine unmittelbare Wiederholung der Wahl oder Abstimmung kann einmalig von 20 akkreditierten Mitgliedern beantragt werden. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung, § 10d}

(10) Für akkreditierte Mitglieder, die sich außerhalb des Sitzungssaales befinden, können Möglichkeiten zur Teilnahme an der Aufstellungsversammlung, insbesondere an Abstimmungen und Wahlen, eingerichtet werden. Regelungen hierzu sind bekannt zu machen und die Teilnahme jedem akkreditierten Mitglied gleichermaßen anzubieten.

(11) Bild- und Tonaufnahmen sind auch während geheimer Stimmabgabe zulässig, solange das Wahlgeheimnis gewahrt wird.

§ 3 Wahlunterlagen/Bewerbung als Kandidat

In Bearbeitung!

§ 4 Versammlungsämter

(1) Die Versammlung wählt eine Versammlungsleitung, Wahlleitung und Protokollführung.

(2) Die Amtszeit von Versammlungsämtern beginnt mit der Wahl des jeweiligen Versammlungsamts durch die Versammlung und endet mit dem Ende der Versammlung, durch Rücktritt oder Abberufung durch die Versammlung.

(3) Bei Rücktritt von einem Versammlungsamt ist unverzüglich eine Nachfolge zu wählen.

§ 5 Versammlungsleitung

(1) Die Versammlung wird durch den Versammlungsleitenden geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Der Versammlungsleitende fungiert ebenfalls als Leiter im Sinne des § 8 VersammlG.

(2) Der Versammlungsleitende kann mehrere Versammlungsleitungshelfende festlegen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Versammlungsleitungshelfende können den Versammlungsleitenden bei Aufgaben helfen bzw. Aufgaben übernehmen sowie die Versammlungsleitung auf deren Wunsch vertreten. Die Vertretung ist als Versammlungsleitungswechsel im Protokoll zu vermerken. Versammlungshelfende können von der Versammlung abgelehnt werden. (GO-Antrag auf Ablehnung eines Versammlungshelfenden, § 10c)

(3) Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt sie Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht dieses, wobei eine angemessene inhaltliche wie personelle Diskussion und Beteiligung der einzelnen Mitglieder sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Mitglied kann auf Verlangen eine angemessene Redezeit eingeräumt werden. Die Versammlungsleitung kann Gästen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. {GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredenden, § 10a}

(4) Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt einer Neuaufnahme der Versammlung nach Vertagung an.

(5) Grundsätzlich stellt die Versammlungsleitung die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen fest, sofern dafür nicht ausdrücklich die Wahlleitung vorgesehen ist. Sie kann die Wahlleitung grundsätzlich für weitere Wahlen (z.B. zu Versammlungsämtern) oder auch für bestimmte Abstimmungen beauftragen, sie bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

(6) Die Versammlungsleitung bzw. ihre Beauftragten nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die sie nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

§ 6 Wahlleitung

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen von Wahlvorschlägen eine Wahlleitung. Diese dürfen nicht Bewerber für einen Wahlvorschlag sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben.

(2) Die Wahlleitung kann von der Versammlungsleitung beauftragt werden, sie bei der Feststellung weiterer Wahl- oder Abstimmungsergebnisse zu unterstützen.

(3) Die Durchführung von Wahlen umfasst:

* Die Ankündigung der Wahl, 
* Hinweise auf die Modalitäten der Wahl, 
* die Eröffnung und die Beendigung der Wahl, 
* das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere bei geheimen Wahlen, 
* das Entgegennehmen der Stimmergebnisse aus den einzelnen Wahlurnen und deren Aufsummierung, 
* Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl, 
* Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter annehmen und 
* Erstellung des Wahlprotokolls. 

(4) Die Wahlleitung ernennt Wahlhelfende. Mindestens zwei Wahlhelfende werden zur Entgegennahme der Stimmzettel einer Wahlurne zugeordnet. Die Wahlhelfenden beaufsichtigen die Abgabe der Stimmzettel, zählen die Ergebnisse aus und melden sie der Wahlleitung. Wahlhelfende dürfen nicht für einen Wahlvorschlag kandidieren, bei dessen Wahl sie mithelfen. Wahlhelfende können von der Versammlung abgelehnt werden (GO-Antrag auf Ablehnung eines Wahl-, Protokoll- oder Versammlungsleitungshelfenden, § 10c).

(5) Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das vom verantwortlichen Wahlleitenden und mindestens zwei Wahlhelfenden zu unterschreiben ist.

§ 7 Protokollführung

(1) Die Protokollführung ist für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung verantwortlich.

(2) Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens

* jeden Wechsel der Versammlungsleitung, 
* gestellte Anträge im Wortlaut, 
* Feststellungen der Versammlungsleitung, insbesondere Ergebnisse von Abstimmungen und Meinungsbildern, 
* Ergebnisse aller Abstimmungen über Anträge, 
* das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden). 

(3) Das Protokoll wird von der Versammlungsleitung, der Wahlleitung, der Protokollführung und von dem am Ende der Versammlung amtierenden Bundesvorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben.

(4) Es ist den Mitgliedern (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung auf üblichen Kommunikationswegen unverzüglich zugänglich zu machen. Wahlen

§ 8 Wahlen zum Europaparlament

(1) Über den Ablauf und das Prozedere für die Kandidatenwahl für die Europawahl beschließt die Aufstellungsversammlung eine gesonderte Wahlordnung.

§ 9 Abstimmungen über Anträge

(1) Stehen mehr als zwei Anträge bei einer offenen Abstimmung zur Auswahl, so wird mittels Akzeptanzwahl die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werden alle konkurrierenden Anträge zur Abstimmung gestellt und auch die Option "keiner der Anträge" abgefragt. Erhält die Option "keiner der Anträge" die meisten Stimmen, endet die Abstimmung mit Ablehnung aller Anträge. Es wird nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jedes Mitglied beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle zur Stichwahl wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge das Verfahren erneut angewandt. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für die beiden Anträge mit den höchsten Stimmanteilen oder bei nur zwei Anträgen findet eine Stichwahl statt. Über den Antrag, der die höchste Akzeptanz erhalten hat, wird abschließend abgestimmt, ob dieser die notwendige Mehrheit erreicht.

§ 10 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Nur die in diesem Abschnitt benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.

(2) Sofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jedes akkreditierte Mitglied jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen.

(3) Geschäftsordnungsanträge werden immer offen abgestimmt und nur auf Veranlassung der Versammlungsleitung ausgezählt.

(4) Erfordert ein GO-Antrag keine Schriftform, begibt sich der Antragsteller an das dafür vorgesehene Saalmikrofon und hebt beide Hände. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der von der Wahlleitung eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung.

(5) Erfordert ein GO-Antrag die Schriftform, so wird der GO-Antrag bei den von der Versammlungsleitung dafür beauftragten Helfenden hinterlegt. Die Versammlungsleitung macht ihn nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt.

(6) Versucht ein Mitglied, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm die Versammlungsleitung das Wort.

(7) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied entsprechend (2) einen GO-Alternativantrag stellen. {GO-Alternativantrag § 10ei}. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

(8) Der Antragstellende eines GO-Antrags kann seinen Antrag mündlich begründen. Jedes Mitglied kann anschließend einen Redebeitrag zu dem GO-Antrag halten. Der Antragstellende hat das letzte Wort. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen der Versammlungsleitung.

(9) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt § 9 {Abstimmungen über Anträge} entsprechend (§ 10 Abs. 3) eine Gesamtabstimmung entsprechend § 9 (1) {Abstimmungen über Anträge} findet nicht statt.

(10) Die Versammlungsleitung kann ohne Unterstützung weiterer Akkreditierter eigene GO-Anträge stellen. Die Versammlungsleitung hat vor Behandlung ihrer GO-Anträge darauf hinzuweisen, dass sie diesen GO-Antrag gestellt hat. Sie hat ihn zu begründen.

(11) Die Versammlungsleitung behandelt GO-Anträge nach ihrer Dringlichkeit.

§ 10a Zulassung des Gastredenden

Jedes Mitglied kann das Rederecht für einen Gast beantragen. Die Versammlungsleitung kann Gästen auch das Rederecht per Zuruf erteilen.

§ 10b Neuwahl eines Versammlungsamts

(1) Ein GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamts muss schriftlich bei der Versammlungsleitung eingereicht werden. Der GO-Antrag muss von mindestens 10 akkreditierten Mitgliedern gestellt werden.

(2) § 5 gilt entsprechend.

(3) Der GO-Antrag muss spätestens nach dem laufenden Tagesordnungspunkt behandelt werden.

§ 10c Ablehnung eines Wahl-, Protokoll- oder Versammlungsleitungshelfenden

(1) Wahl-, Protokoll- oder Versammlungsleitungshelfenden können von der Versammlung abgelehnt werden. Der Helfende ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen.

(2) Dem Helfenden ist das Recht einzuräumen, sich angemessen zu äußern.

§ 10d Wiederholung der Wahl/Abstimmung

Bei Unklarheit des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung kann einmalig beantragt werden, dass diese unmittelbar wiederholt wird. Hierfür werden mindestens 10 Unterstützende (§ 2 Abs. 7) benötigt.

§ 10e GO-Alternativantrag

Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied einen GO-Alternativantrag gleicher Art stellen. Andersartige Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

§ 10f Änderung der Redezeit

(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in vollen Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten. Eine Kürzung der Zeit für die Vorstellung der Listenbewerber ist ausgeschlossen.

(2) Eine Redezeitänderung gilt bis zum Ende der Behandlung des laufenden Antrages.

§ 10g Unterbrechung der Sitzung

Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung soll die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es der Versammlungsleitung die Dauer zu bestimmen.

§ 10h Änderung der Geschäftsordnung

(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich bei der Versammlungsleitung oder den von ihr beauftragten Mitgliedern von mindestens 10 akkreditierten Mitgliedern gestellt werden.

(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle dieser Geschäftsordnung geändert werden soll. Ansonsten ist der Antrag ohne Abstimmung als unzulässig abzuweisen.

(3) Abweichend zu § 10 (9) wird ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung stets abgestimmt. Schlussbestimmungen

§ 11 Abweichen von der Geschäftsordnung

Die Versammlung kann auf Antrag der Versammlungsleitung durch Beschluss von der Geschäftsordnung abweichen.