Bundesparteitag 2012.1/Antragsfabrik/Programmänderung 104

Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Programmänderung (im Entwurfsstadium) für den Bundesparteitag 2012.1.

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Antragstitel

Volksentscheide zur Umsetzung der Forderung des Grundsatzprogramms: "Mehr Demokratie wagen."

Antragsteller
Antragstyp

Programmänderung

Antragstext

Der Parteitag der Piratenpartei Deutschland wird gebeten folgenden Antrag zur Aufnahme ins Wahlprogramm zu beschließen:

Es wird beantragt im Wahlprogramm zur kommenden Bundestagswahl an geeigneter Stelle das Bekenntnis der Piratenpartei Deutschland zur Einführung von direkten Beteiligungsformen der Demokratie einzufügen.

Die Piratenpartei Deutschland fordert hiermit die verbindliche Einführung einer Gesetzgebung zur Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden auf der Gesetzgebungs- und Sachentscheidungebene der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe nachfolgenden Gesetzestextvorschlags:

Die Piratenpartei Deutschland verpflichtet sich zur verbindlichen Wahrung und vollumfänglichen Aufrechterhaltung der Forderung auch im Falle von Koalitionsverhandlungen.

Der Vorschlag im Einzelnen:

Verfahren und Abläufe sollten staatsbürgerliche Initiative fördern und wichtige politische Weichenstellungen ermöglichen sowie möglichst unbürokratisch und für jeden nachvollziehbar sein.


1. Ausbau und Erweiterung des Petitionsverfahrens Allgemeines Das Petitionsrecht (Art. 17 GG) ist ein Grundrecht, mit dem sich jeder Bürger mit Beschwerden oder Bitten an seine Volksvertretung wenden kann. Seit 2005 ist dies beim Bundestag auch per Internet möglich. Diese neuen technischen Möglichkeiten ermöglichen damit auch öffentliche Petitionen und deren Mitzeichnung im Internet. Solche Beteiligungsverfahren sollten weiter ausgebaut und durch begleitende rechtliche Regelungen für den weiteren Ausbau einer bürgernahen Mitbestimmung genutzt werden. Volkspetition – Vorstufe zur Volksinitiative? Jeder Bürger sollte beim Petitionsausschuss detaillierte Vorschläge (z. B. Gesetzentwürfe) einreichen dürfen. Wird so ein Vorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten unterstützt (Verfahren ähnlich Bundestags-Kandidatur), erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung als „Volkspetition“ im Internet. Findet eine „Volkspetition“ dort innerhalb von z. B. 3 Monaten mindestens 10.000 Unterstützer, beschäftigt sich der Petitionsausschuss in öffentlicher Anhörung damit. Der Ausschuss erörtert diese Petition dann mit Experten und kann sie mit Zustimmung des Petenten als Gesetzentwurf in den Bundestag einbringen. Dort wird sie unter Obhut des Petitionsausschusses im normalen Gesetzgebungsverfahren beraten und ggf. beschlossen. Bürger und Parlament könnten dadurch gegenseitig viel Erfahrung in Sachen Bürgerbeteiligung sammeln.

2. Volksinitiative (Antrag auf Volksbegehren) Allgemeines Das Demokratieverständnis ändert sich – unsere Regeln sind heute nicht mehr zeitgemäß. Auf Bundesebene steht es bisher nur Abgeordneten zu, Gesetzentwürfe zur Beratung einzubringen. Warum? Andere Staaten und die Landes- und Kommunalebene kennen umfangreichere Mitwirkungsrechte für Bürger. Wieso kann ein Gesetzentwurf bei uns nicht auch gemeinsam von Bürgern erarbeitet und in den Bundestag eingebracht werden, falls er genügend Unterstützung findet? Schließlich können sich Bürger auch als Kandidat für den Bundestag bewerben, wenn 200 Wahlberechtigte das unterstützen. Wiese nutzen wir das vorhandene Wissen und die Kreativität unserer Bürger nicht, um durch Volksinitiativen verkrustete Strukturen zu verändern? Wie könnte ein praktikables Verfahren gestaltet sein? Volksinitiativen dürfen nur von Gruppen ausgehen, die nach demokratischen Regeln legitimierte Ansprechpartner haben. Engagierte Bürger können sich nicht nur in Parteien, sondern auch in Wählergruppen (Volksinitiativ-Gruppen) zusammenschließen. Bei Rechtsfragen kann man sich bei Wählergruppen auf vorhandene Vorgaben (Satzung, Rechnungslegung usw.) stützen.

Eine Volksinitiative ist ein begründeter Gesetzentwurf mit Finanzierungsvorschlag, der von einer Partei/Wählergruppe demokratisch beschlossen wurde. Sie wird bei einem Ausschuss des Bundestags eingereicht und von diesem geprüft und genehmigt. Mängel dürfen jederzeit nachgebessert werden; Streitfälle entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Die Unterstützungsfrist für eingereichte Volksinitiativen beginnt unmittelbar nach Zulassung. Erklärt der Träger einer Volksinitiative gegenüber dem Ausschuss seine Initiative für erledigt, endet damit das Verfahren. Zulassungsgebühr: Um Missbräuche einzudämmen, erscheint bei Antragstellung eine Bearbeitungsgebühr/Kaution von z.B. 1.000 € ratsam; im Erfolgsfall ist sie wieder zu erstatten. Zahl der Unterstützer: Viele Vorschläge sehen eine feste Zahl an Unterstützern vor, doch dabei bleiben die demographische Entwicklung und das Wahlverhalten unberücksichtigt. Besser geeignet wäre hier eine Hürde analog der Parteienfinanzierung (0,5% der abgegebenen gültigen Stimmen der letzten Bundestagswahl – 2009 z.B. 216.856 Wahlberechtigte), da sie beide Fälle berücksichtigt. Sammlung von Unterstützer-Unterschriften: Kandidaten und Listen müssen bei Wahlen eine ausreichende Unterstützung nachweisen. Dieses bewährte Verfahren kann analog angewandt werden, denn es gewährleistet die freie Sammlung durch die Initiatoren und garantiert eine genaue Kontrolle durch staatliche Stellen. Frist und Finanzierung: Organisatorisch ist es erforderlich, das Verfahren in einer bestimmten Frist abzuwickeln. Um der Bevölkerung das Vorhaben gezielt zu vermitteln und die nötigen Unterstützungs-Unterschriften zu sammeln, sollten 12 Monate ab Zulassung ausreichen. Ähnlich wie bei Wählergruppen kann die Finanzierung der Volksinitiativ-Gruppen durch Beiträge, Spenden und eine steuerliche Grundförderung erfolgen; die Vorgaben der Parteienfinanzierung sind dafür zu erfüllen. Erfolg der Initiative Eine erfolgreiche Volksinitiative gilt als wirksam eingebrachter Gesetzentwurf, der von den Initiatoren im normalen Gesetzgebungs-Verfahren begleitet wird. Lehnt der Bundestag einen solchen Entwurf ab oder verändert er diesen ohne Zustimmung der Initiatoren, hat er dies zeitgleich und detailliert zu begründen und durch endgültige Abstimmung im Bundestag zu bestätigen.


3. Volksbegehren (Antrag auf Volksentscheid) Allgemeines Volksbegehren sollten nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein: a) Initiativ-Volksbegehren - für vom Bundestag abgelehnte Volksinitiativen Beschließt die Volksinitiativ-Gruppe ein Volksbegehren (Antrag auf Volksentscheid), kann sie dies innerhalb von 6 Monaten nach Ablehnung ihrer Volksinitiative durch den Bundestag oder für den Fall, dass eine solche dort länger als 12 Monate anhängig ist, jederzeit beantragen.

Dem Antrag muss ein vollständig ausformulierter und begründeter Gesetzentwurf einschließlich Finanzierungsvorschlag beigefügt sein und er muss der vorangegangenen Volksinitiative sinn-gemäß entsprechen. Der Bundestag prüft den Antrag auf Zulässigkeit. Die Zulassung ist öffentlich zu machen; vor der Zulassung kann der Initiator noch Änderungen vornehmen. Mögliche Streitfälle entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Die Abstimmungsfrist beginnen frühestens zwei Monate und spätestens acht Monate nach der Veröffentlichung. Die Volksinitiativ-Gruppe kann ihr Volksbegehren jederzeit zurücknehmen und das Verfahren so beenden. b) Vorbehalts-Volksbegehren - durch gesetzlichen Vorbehalt Hat der Bundestag eine Verfassungsänderung oder die Übertragung von Hoheitsrechten beschlossen, sollten Volksbegehren ebenfalls zulässig sein. Gleiches gilt für Gesetze, wenn der Bundestag ein Volksbegehren darüber ausdrücklich zugelassen hat. Solche Gesetze sind mit dem Hinweis auf das Volksbegehren öffentlich zu machen. Solche Gesetze darf der Bundespräsident nur mit einem entsprechenden Vorbehalt in Kraft setzen; sie werden rückwirkend unwirksam, falls die Bürger sich in einem Volksentscheid dagegen entscheiden sollten. Information und Kosten: Alle Bürger sind über Ort und Zeit der Eintragungsmöglichkeit genau zu informieren. Bei Initiativ-Volksbegehren sollen Pro und Kontra - im Einvernehmen mit dem Initiator – öffentlich erläutert werden; kommerzielle Werbung für oder gegen Volksbegehren ist unzulässig. Frist und Zahl der Unterstützer: Als Eintragungsfrist erscheinen 50 Tage angemessen. Sie beginnt immer an einem Montag; nach 10 Tagen sind jeweils Zwischenberichte zu veröffentlichen. Als Hürde zur Unterstützung eines Volksbegehrens erscheinen bundesweit 5% der Wahlberechtigten (derzeit etwa 3 Mio. Bürger) angemessen. Mehrere Volksbegehren sind zeitlich immer zusammen zu fassen. Verfahren: Die Eintragung in Amtsräumen (Meldeämtern) ist ein bewährtes Verfahren, denn es gewährt eine genaue Kontrolle und entlastet die Initiatoren organisatorisch wie finanziell. Zudem können Vorurteile und Vorbehalte gegenüber Behörden abgebaut und das Vertrauen in den Staat gefördert werden, wenn durch bürgerfreundliche Öffnungszeiten Staat und Bürger wieder näher zusammen rücken. Zumindest vor Ende der Eintragungsfrist ist am letzten Sonntag jeweils von 10 bis 18 Uhr eine zusätzliche Eintragungsmöglichkeit zu gewährleisten. Finanzierung: Im Erfolgsfall erhält der Initiator zu Lasten der Parteien eine Entschädigung im Rahmen der „staatlichen Mittel“, da durch ihn der grundgesetzliche Auftrag der Parteien ergänzt wurde.

Erfolg des Begehrens Ist das Volksbegehren erfolgreich, findet innerhalb der nächsten 12 Monate ein Volksentscheid statt. Als „Wächter der Demokratie“ setzt der Bundespräsident den genauen Termin fest.


4. Volksentscheid Allgemeines Volksentscheide werden vom Bundeswahlleiter im Auftrag und unter Obhut des Bundespräsidenten durchgeführt. Besteht keine besondere Dringlichkeit, sind Volksentscheide möglichst gemeinsam und zusammen mit Wahlen anzusetzen. Um eine geregelte Vorbereitung zu gewährleisten, ist der Termin mindestens 2 Monate vorher zu veröffentlichen. Information Jeder Stimmberechtigte erhält vor einem Volksentscheid zusammen mit der Benachrichtigung, auf der Ort und Zeit der Abstimmung vermerkt sind, auch eine allgemeinverständlich gehaltene Informationsbroschüre mit wesentlichen Fakten des Abstimmungs-Sachverhalts sowie ein Stimmzettel- Muster. Der vollständige Wortlaut der Abstimmungsfrage ist wie ein Wahlvorschlag bekannt zu machen. Kommerzielle Werbung für oder gegen Volksentscheide ist unzulässig. Dem Initiator entstehen somit keine Kosten, eine Erstattung ist nicht erforderlich. Verfahren Die Ausführungen zur Bundestagswahl gelten auch für Volksentscheide, soweit sie anwendbar sind. Lautet die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen auf Zustimmung, ist der Volksentscheid erfolgreich. Eine Mindestbeteiligung ist nur erforderlich, soweit sie auch für die Bundestagswahl notwendig wäre oder das Grundgesetz dies vorschreibt. Zustimmungsbedürftige Gesetze benötigen aber zusätzlich immer eine qualifizierte Mehrheit; dafür werden die Ergebnisse je Bundesland gesondert gewertet und nach deren Bundesrats-Stimmen gewichtetet.

Das Ergebnis wird unmittelbar nach Abschluss der Abstimmung vom Bundeswahlleiter festgestellt und veröffentlicht. Ein so zustande gekommenes Gesetz tritt durch Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses in Kraft und wird vom Bundespräsidenten unverzüglich ausgefertigt.


Zusammenfassung Destabilisiert bürgernahe Demokratie? Bürger können einzelne Entscheidungen beeinflussen, ohne gleich die gesamte Regierung abwählen zu müssen. Bayern hat eine verfassungsrechtlich stark ausgeprägte und fest verankerte Direkte Demokratie. Dort sind Politiker und Parteien gezwungen, den Kontakt mit den Bürgern zu suchen und Einwände ernst zu nehmen, schließlich schadet jedes Volksbegehren ihrem Ansehen. Bürgernahe Demokratie führt bereits im Vorfeld zu mehr Kommunikation und praxisgerechten politischen Entscheidungen. Profitieren wir Bürger davon? Nach Wahlen fühlen sich die Bürger nicht mehr hilflos dem Wirken von Parteien und Abgeordneten ausgeliefert; das stärkt das Selbstvertrauen und staatsbürgerliche Initiative. Mitwirkungsrechte motivieren die Bevölkerung; man entwickelt bürgerfreundliche Regelungen. Eine Gesellschaft, die sich selbst steuert, ist zufriedener. Können wir Staat und Gesellschaft modernisieren? Es ist überfällig, mündigen Bürgern endlich den Einfluss zuzugestehen, der den heutigen Möglichkeiten und Bedürfnissen entspricht! Bei aller Wertschätzung, unser Grundgesetz war und ist eine Übergangslösung! Sollen künftige Generationen ewig an ein Provisorium gekettet bleiben oder schafft es das Deutsche Volk nach mehr als 60 Jahren und erfolgter Wiedervereinigung endlich, sich eine eigene Verfassung zu geben? Artikel 146 GG gibt uns das Recht auf eine zeitgemäße Verfassung! Bürgernahe Demokratie ist tragender Grundpfeiler moderner Verfassungen. Repräsentative Demokratie bleibt unverzichtbar; sie kann durch Instrumente der unmittelbaren Demokratie jedoch sinnvoll ergänzt werden - jeder andere Ansatz ist auf absehbare Zeit unrealistisch. Warum garantiert Direkte Demokratie mehr Bürgernähe? Der vorhandene Machtanspruch von Eliten muss kontrolliert werden, um nicht auszuufern. Auf Bundesebene vermissen wir schmerzlich, was wir von Kommunen und Bundesländern kennen. In Art. 20 GG steht zwar: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ... ausgeübt“, doch detaillierte Ausführungen findet man nur für den Fall einer Neugliederung des Bundesgebietes. Die Schweiz setzt erfolgreich auf unmittelbare Demokratie; dort ist sie fester Bestandteil des demokratischen Alltags und die Schweizer leben trotzdem oder gerade deshalb in stabilen politischen Verhältnissen. Wann finden wir Mut, echte Demokratie zu wagen? Wieso fehlt diese Regelung im GG? Waren die „Väter des Grundgesetzes“ schlechte Demokraten? Seine Entstehungszeit gibt uns die Antwort: Sie hatten Sorge, das Volk könnte weitergehende Mitbestimmungsrechte missbrauchen. Die Siegermächte hätten mehr zugelassen, doch die "Architekten der BRD" haben direkte Mitbestimmung nur vage angedeutet. Die gewählte Formulierung in Art. 20 GG schließt Abstimmungen nicht grundsätzlich aus, doch den Parteien fehlt der Mut, bürgernahe unmittelbare Demokratie zu verwirklichen – warum wohl? Wann werden bundesweite Volksentscheide Realität? Die Parteien lassen uns sträflich im Stich; wer beschneidet schon gerne seine eigene Macht? Für mehr Mitwirkungsrechte müssen wir Bürger selbst sorgen! Dazu brauchen wir brauchbare Konzepte, den Willen zur Diskussion und die nötige Geduld, dies politischen beständig zu fordern und schrittweise umzusetzen!

Unser Gesetzentwurf im Wortlaut: ENTWURF EINES GESETZES ZUR EINFÜHRUNG VON VOLKSINITIATIVEN, VOLKSBEGEHREN UND VOLKSENTSCHEIDEN

Stand: Oktober 2009

ÄNDERUNG DES GRUNDGESETZES Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert: Artikel 76 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestag durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages, durch den Bundesrat oder durch Volksinitiative eingebracht.

Artikel 76 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: Vorlagen der Bundesregierung sowie Vorlagen des Volkes nach Artikel 82a sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten.

Artikel 77 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) Die vom Bundestag beschlossenen Bundesgesetze sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrat zuzuleiten.

Nach Artikel 78 werden die folgenden Artikel 78a bis 78d eingefügt: Artikel 78a [Bürgerbeteiligung an der Gesetzgebung] (1) Das Volk hat das Recht, seinen Willen direkt durch Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide zum Ausdruck zu bringen. (2) Dafür gelten die Grundsätzen der allgemeinen, freien, gleichen und geheimen Wahl; jeder zu Abstimmungsbeginn Wahlberechtigte lt. Art. 38 Abs. 2 ist abstimmungsberechtigt. (3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundes-rates bedarf und eine ausgewogene Information der Abstimmungs-berechtigten über Inhalte von Volksbegehren und Volksentscheiden gewährleisten muss. Artikel 78b [Volksinitiative] (1) Eine Volksinitiative ist ein Gesetzesentwurf, der mit Gründen sowie einem Finanzierungsvorschlag versehen ist und in einem bestimmten Zeitraum von einer ausreichenden Anzahl von Abstimmungsberechtigten unterstützt wird. (2) Eine erfolgreich eingebrachte Volksinitiative ist vom Bundestag im normalen Gesetzgebungsverfahren zu entscheiden. Vertrauensleute vertreten dabei die Volksinitiative und begleiten sie; sie haben ein Recht auf Anhörung. (3) Lehnt der Bundestag eine Volksinitiative ab, hat er die Gründe darzulegen und auf die Möglichkeit eines Volksbegehrens hinzuweisen. Artikel 78c [Volksbegehren – Antrag auf Volksentscheid] (1) Durch ein Volksbegehren kann ein Volksentscheid beantragt werden. Zulässig sind nur 1. Volksbegehren für Volksinitiativen - soweit eine Volksinitiative nicht innerhalb von acht Monate nach Einbringung in den Bundestag erledigt wurde - innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablehnung einer Volksinitiative durch den Bundestag. Ein solches Volksbegehren muss der Volksinitiative sinngemäß entsprechen und muss von den Vertrauensleuten beantragt werden. Die Unterstützungsfrist beträgt 50 Tage. 2. Volksbegehren gegen Gesetze - die das Grundgesetz verändern - durch die Hoheitsrechte übertragen werden - soweit der Bundestag ein solches Gesetz mit dem Vorbehalt eines Volksbegehrens erlassen hat. Die Frist beginnt mit Veröffentlichung des beschlossenen Gesetzes und beträgt 50 Tage. Im Falle eines Volksentscheids tritt ein solches Gesetz nur in Kraft, falls es dabei die erforderliche Mehrheit erhält. (2) Wird ein Volksbegehren von mindestens 5% der Abstimmungsberechtigten unterstützt, erfolgt innerhalb von 12 Monaten ein Volksentscheid. Der Volks- entscheid entfällt, falls ein Gesetz zustande kommt und die Vertrauensleute des Volksbegehrens den Volksentscheid dadurch für erledigt erklären.

Artikel 78d [Volksentscheid] (1) Den Termin für den Volksentscheid setzt der Bundespräsident fest. Abstimmungstermine sollen möglichst auf Wahltermine fallen und die letzten sechs Monate vor bundesweiten Wahlen aussparen. (2) Der Bundestag kann einen eigenen Gesetzentwurf zur Abstimmung stellen. (3) Ein Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn die abgegebenen zustimmenden Stimmen die abgegebenen ablehnenden Stimmen übertreffen. (4) Ein das Grundgesetz änderndes Gesetz und Gesetze, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, kommen zustande, wenn zusätzlich auch die Zahl der Bundesratsstimmen jener Länder, in denen eine zustimmende Mehrheit in der Abstimmung erreicht wurde, der im Bundesrat erforderlichen Mehrheit entspricht. (5) Ein so geschlossenes Gesetz tritt unmittelbar durch Verkündung des Abstimmungsergebnisses in Kraft.

Aktuelle Fassung
Bisher kein Vorschlag bei den Piratenentwickelt
Neue Fassung
Die Piratenpartei fordert Volksentscheide auf Bundesebene.
Antragsbegründung

Zu den Parteitagen der Piratenpartei Deutschland werden regelmäßig wiederkehrende Forderungen nach Volksentscheiden zu bestimmten Themen erhoben.

Zum anstehenden Parteitag in Bochum die Forderung nach einem Volksentscheid über den ESM. Solche Forderungen sind sinnfrei und überflüssig. Sie helfen uns nicht dabei weiter, uns als ernst zu nehmende Größe in der Politik festzusetzen.

Die Piratenpartei Deutschland bekennt sich in Ihrem Grundsatzprogram unter dem Titel "Mehr Demokratie wagen!" zur Verbesserung und Stärkung der Bürgerbeteiligung an politischen Prozessen.

Die Forderung nach Einführung einer Gesetzgebung zu Volksinitiatven, Volksbegehren und Volksentscheiden ist da nur ein konsequenter Schritt und ein elementarer Baustein dieser politischen Absichtserklärung.

Die Piratenpartei stellt sich damit in den Dienst einer vom Präsidenten des Bundesverfassungsgericht jüngst erneut vorgezeichneten, zur Wahrung der demokratischen Teilhabe des Einzelnen notwendigen Entwicklungslinie, die insbesondere von der Merkel-CDU nach wie vor vehement verweigert wird.

Der Vorschlag zum Gesetzestext ist auf [http//:www.fuervolksentscheide.de FÜR VOLKSENTSCHEIDE] transparent nachzulesen.

Eine umfassende Sammlung und Kommentierung zu Pro & Contra Argumenten findet sich auf PRO & CONTRA Volksentscheide

Der Antrag sieht explizit keinen Austausch der repräsentativen Demokratie vor. Volksentscheide sind im Gegenteil als Ergänzung und Korrekturmöglichkeit der parlamnetarischen Arbeit gedacht.

Urheber und Entwickler des Gesetzesvorschlags: Werner Fischer, Kaufbeuren und die Wählergruppe FÜR VOLKSENTSCHEIDE, 2002 bis 2010

Jetzt eine frei kopierbare und bearbeitbare Vorlage für die Piratenpartei Deutschland.

Piraten, zeigt Eure Haltung zur direkten Demokratie.

LiquidFeedback
Piratenpad
Datum der letzten Änderung

26.10.2012


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