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Bundesparteitag 2011.2/Antragsfabrik/Sonstiger Antrag 053
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Antragstitel
Sterbehilfe Antragsteller
Bvo Antragstyp
Sonstiger Antrag Antragstext
Es wird beantragt, Folgendes in das Grundsatzprogramm der Partei aufzunehmen: Die Piratenpartei fordert eine pragmatische, rationale Regelung der Sterbehilfe. Ethische Grundlage einer solchen Regelung muss das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen sein. Die Entscheidung über einen ärztlich assistierten Suizid soll daher dem Interesse und dem Willen des Menschen (ggf. gemäß Verfügung) entsprechen, sofern er unabhängig beraten wurde und seine Wünsche rational artikulieren kann. Die Verordnung entsprechender Wirkstoffe von Ärzten soll straffrei bleiben, sofern sichergestellt ist, dass sie nicht an Dritte weitergegeben werden oder missbräuchlich genutzt werden können. Wenn Sterbehilfe die für den Patienten einzig verbliebene Erlösung für ein unabwendbares, unerträgliches Leiden bietet und er aufgrund eines irreparablen Hirnschadens nicht mehr zu bewusstem Leben fähig ist und durch eine Verfügung seinen Wunsch nach Sterbehilfe für diesen Fall artikuliert hat, soll eine Unterbrechung lebenserhaltender Maßnahmen straffrei sein. Ist ein Patient physisch nicht mehr in der Lage, die entscheidende Handlung zu einem assistierten Suizid vorzunehmen, so kann ihm auf seine ausdrückliche Anweisung hin, ein entsprechendes Mittel straffrei verabreicht werden. Für den Rahmen und die Details einer Sterbehilfe ist eine dementsprechende Gesetzesgrundlage zu schaffen. Um jedwede Form des Missbrauchs einer solchen Regelung auszuschließen, bedarf es dabei einer strengen Überwachung des Staates.
Antragsbegründung
In Deutschland gibt es bislang (2011) kein spezielles Gesetz, das ein Sterben durch Sterbehilfe bei unheilbaren Krankheiten regelt. Die Beihilfe zur Selbsttötung ist allerdings nicht strafbar. Die dafür geeigneten Wirkstoffe dürfen aber für diesen Zweck nicht verordnet werden, es handelt sich deshalb u. U. um einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz. Das führt dazu, dass die Sterbehilfe höchstens in Form eines Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen möglich ist. Dass die Praxis einer erweiterten Sterbehilfe, so wie sie hier vorgeschlagen wird, nicht zu erheblichen Problemen führt, zeigen die Beispiele der Benelux-Länder und der Schweiz. Dort gibt es eine klare gesetzliche Regelung. Sie führt mittlerweile zu einem Sterbetourismus aus Deutschland in diese Länder. Daneben wählen viele Betroffene (etwa 1000 pro Jahr, siehe TZ) in ihrer Verzweiflung einen grausamen Suizid, wie z.B. sich vor einen ICE zu werfen. Es ist selbstverständlich, dass Patienten, die an schweren psychischen oder körperlichen Krankheiten leiden, alle erdenkliche Hilfe gewährt werden muß. Wenn aber offensichtlich ist, dass das Leid nicht dauerhaft vermindert werden kann, ist eine Sterbehilfe ethisch vertretbar unter der Voraussetzung (wie im Antrag formuliert), dass der Patient seinen diesbezüglichen Willen klar zum Ausdruck gebracht hat. Bereits die Existenz einer sinnvollen gesetzlichen Regelung der Sterbehilfe kann die Lebensqualität steigern, weil viele Menschen dadurch keinen Horror mehr vor einem unerträglichem Leid am Ende ihres Lebens haben müssen. Gegner einer erweiterten Sterbehilfe führen häufig das Argument an, dass Patienten in lebensbedrohlichen Situationen nur ein eingeschränktes Urteilsvermögen hätten. Das mag zwar in Einzelfällen so sein, dieses aber grundsätzlich anzunehmen, ist überheblich und stellt das Selbstbestimmungsrecht in Frage. Das vehemente Eintreten gegen eine erweiterte Sterbehilfe ist bei vielen Gegnern Folge eines religiös fundierten Menschenbildes, bei dem es ausschließlich darum geht, Leben zu erhalten, ohne Rücksicht auf das Leid der Betroffenen. Parteitaktik: Es geht hier um ethische Probleme und da sollten taktische Überlegungen zweitrangig sein. Es sei aber darauf hingewiesen, dass nach Umfragen (Statista 2011) etwa 70% der deutschen Bevölkerung für eine aktive Sterbehilfe sind.
Datum der letzten Änderung
04.11.2011 |
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Contra-Argument: ...
- Thomas Lischke :Zitat: "Ist ein Patient physisch nicht mehr in der Lage, die entscheidende Handlung zu einem assistierten Suizid vorzunehmen, so kann ihm auf seine ausdrückliche Anweisung hin, ein entsprechendes Mittel straffrei verabreicht werden. " sofort streichen! Das wären ja Zustände wie im Dritten Reich, wo "Ärzte" befunden haben, dass als "Geistig gestört" deklarierte unliebsamme Personen getötet wurden!
- Thomas Lischke : OK, wer lesen kann.. Hab Physisch und psyhisch verwechselt. Trotzdem würde ich das streichen. Selbst ist der Mensch und wenn, dann muss er da selber den Auslöser drücken können und kein anderer.
Bernd Vowinkel Da steht "physisch" und nicht "psychisch"!!! Gemeint sind hier Patienten, die aufgrund weitgehender Lähmung keinen Finger mehr rühren können, ihren Sterbewunsch aber noch klar äußern können.
@Thomas: Nochmal zu dem Thema. Wie schon gesagt, diese Fälle sind eher selten. Man könnte mit technischen Mitteln den Tatbestand der aktiven Sterbehilfe hier umgehen, indem man einen Apparat baut, der z.B. eine Injektion auslöst durch eine Sprachanweisung oder sonstige vereinbarte Muskelbewegung des Patienten. Ich würde eine solche Lösung aber für eher makaber und auch scheinheilig halten.
- Das gibt's nicht; beides schließt sich gegenseitig aus --Roguemale 14:28, 1. Nov. 2011 (CET)
Bernd Vowinkel Gibts doch (wenn auch selten) z.B. Patienten, die an ALS im Endstadium erkrankt sind (Beispiel: Stephen Hawking).
Pro-Argument: ...
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Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- --Korbinian 14:08, 4. Nov. 2011 (CET)
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- Andena Relevanz?
- Thomas Lischke
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Piraten, die sich vrstl. enthalten
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