Bundesparteitag 2011.2/Antragsfabrik/Sonstiger Antrag 047

Anmerkung: Ich habe mich entscheiden, den Antrag nicht zum aktuellen BPT einzureichen. Davon abgesehen, dass es bereits radikalere Anträge (z.B. https://wiki.piratenpartei.de/Bundesparteitag_2011.2/Antragsportal/PA018) gibt, deren Ergebnis interessant sein wird, ist hier offenbar noch mehr Vorarbeit nötig. Ich möchte vor einem zukünftigen Parteitag erkunden, inwieweit dieses Nicht-Kernthema ausgebreitet werden soll und Unterstützer finden. -- Fuchsbeuter

Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Sonstiger Antrag (im Entwurfsstadium) für den Bundesparteitag 2011.2.

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Antragstitel

Positionspapier zu einem einfachen Einkommensteuersystem

Antragsteller

F u c h s b e u t e r

Antragstyp

Sonstiger Antrag

Antragstext

Es wird beantragt, folgendes Positionspapier zu beschließen und bei künftigen Wahlprogrammen zu berücksichtigen.


Neue Fassung
1.) Einkommensteuer wird auf alle Einnahmen und erlangten geldwerten Vorteile berechnet, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Das einfache Steuersystem beruht auf lediglich zwei Kenngrößen, dem Basissteuersatz und dem Basisbetrag.

2.) Eine Verrechnung von nicht genutzten Freibeträgen sowie negativer Einkommen oder Verlusten über mehrere Besteuerungsperioden (Kalenderjahre) hinweg ist unzulässig.

3.) Für natürliche Personen gilt: Das jährliche zu versteuernde Einkommen ist bis zur Höhe des Basisbetrages steuerfrei, ab dieser Grenze bis zum zweifachen Basisbetrag gilt der einfache Basissteuersatz, darüber hinaus bis zum Erreichen des dreifachen Basisbetrages der zweifache Basissteuersatz, ab dort unbegrenzt der dreifache Basissteuersatz (Beispiel siehe unten in der Begründung).

4.) Eine Verminderung des zu versteuernden Einkommens ist bei natürlichen Personen nur zulässig, soweit im Folgenden angegeben. Generell sind Werbungskosten etc. durch den Basisbetrag abgegolten. Bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten berücksichtigt der Arbeitgeber die Basisbeträge bei der Abführung der Lohnsteuer als Vorauszahlung auf die persönliche Einkommensteuerschuld, zusätzliche Beträge (siehe unten) können dem Arbeitgeber zur Berücksichtigung mitgeteilt werden, analog gilt dies für Rentenversicherungen etc.. Eine Steuererklärung ist bei natürlichen Personen in aller Regel nicht mehr notwendig.

5.) Für juristische Personen/Unternehmen gilt: Auf den gemäß der Bestimmungen des Handelsrechts ermittelten Gewinn wird der dreifache Basissteuersatz erhoben, soweit Gewinne ausgeschüttet werden. Für im Unternehmen belassene Gewinne (Zuschreibungen zum Eigenkapital) gilt der zweifache Basissteuersatz. Ein Freibetrag besteht nicht.

6.) Persönlich haftende Gesellschafter können Ausschüttungen als persönliches zu versteuerndes Einkommen behandeln lassen und insoweit der Besteuerung als Unternehmensgewinn entziehen. Entsprechend können Verluste eines Unternehmens das persönliche zu versteuernde Einkommen vermindern.

7.) Für unentgeltliche Leistungen (Übernahme von Kosten der Lebenshaltung, Geschenke, Erbschaften), Wetteinnahmen und Lotteriegewinne gilt ein Freibetrag i.H.d. 30-fachen Basisbetrages über einen Zeitraum von zehn Jahren (ebenfalls Beispiel unten in der Begründung).

8.) Staatliche Sozial- und Transferleistungen sowie zweckgebunden erhaltene Einnahmen, aus denen kein wirtschaftlicher Vorteil resultiert (z.B. Ersatzleistungen der Kranken- oder Pflegeversicherung sowie treuhänderische Zahlungen) sind von der Besteuerung ausgenommen.

9.) Spenden für vom Finanzamt anerkannte mildtätige Einrichtungen sind von der Besteuerung jährlich bis zur Höhe des Basisbetrages ausgenommen und vermindern insoweit das zu versteuernde Einkommen natürlicher und juristischer Personen.

10.) Spenden für politische Parteien sind von der Besteuerung jährlich bis zur Höhe des Basisbetrages ausgenommen und vermindern insoweit das zu versteuernde Einkommen natürlicher und juristischer Personen.

11.) Beträge, die unwiderruflich zu späteren Einnahmen führen (Rentenversicherung mit entsprechender Zertifizierung), sind von der Besteuerung ausgenommen. Im Gegenzug gehen alle später daraus erhaltenen regelmäßigen oder einmaligen Zahlungen in die Berechnung des zu versteuernden Einkommens ein. Der Abzug der Quellensteuer erfolgt durch den Versicherer und wird im Rahmen der zur Abzugsfähigkeit notwendigen Zertifizierung geprüft.

12.) Bescheinigungen über Spenden und Altersvorsorge kann der Steuerpflichtige nach eigenem Ermessen beim Finanzamt oder aber beim Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger etc. zur Verminderung des Quellensteuerabzugs einreichen.

13.) Kapitaleinkünfte werden nicht in die persönliche Besteuerung einbezogen. Auf Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Veräußerungserlöse abzgl. Erwerbsaufwand von Wertpapieren, Firmenanteilen, Immobilie , Wertgegenständen, Edelmetallen etc.) wird standardmäßig der zweifache Basissteuersatz erhoben und soweit möglich als Quellensteuer einbehalten. Ein Freibetrag besteht nicht. Entsprechend bestehender Verlustverrechnungstöpfe ist eine Steuerminderung durch Verluste in der gleichen Steuerperiode (Kalenderjahr) möglich. Sofern der Kapitalertrag aus einer gemäß vergenannter Regelung versteuerter Gewinnausschüttung eines Unternehmens resultiert, wird diesem Verrechnungstopf ein fiktiver Verlust in Höhe des 1,5 fachen Betrags zugebucht, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden.

14.) Miet- und Pachteinnahmen (ohne Nebenkosten/Umlagen) werden bei Vermietung durch natürliche Personen nicht in die persönliche Besteuerung einbezogen. Auf derartige Mieteinnamen ist pauschal der einfache Basissteuersatz zu zahlen. Eine Minderung der erklärten Mieteinnahmen durch Aufwände zum Erwerb oder zur Erhaltung des Mietobjektes ist unzulässig.

15.) Ein Übertrag nicht genutzter Freibeträge auf andere Personen ist nicht vorgesehen. Für unterhaltspflichtige Kinder wird auf das Kindergeld bzw. ein zukünftiges bedingungsloses Grundeinkommen verwiesen. Das Ehegattensplitting wird abgeschafft.

16.) Diese Regelungen gelten für das weltweit erzielte Einkommen aller in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen.

17.) Eine beschränkte Steuerpflicht gilt für alle nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen juristischen wie natürlichen Personen auf die in Deutschland erzielten Einnahmen. Die Inanspruchnahme von Freibeträgen sowie die Verrechnung mit außerhalb Deutschlands realisierten Verlusten ist dabei unzulässig. Zur Zuordnung von Gewinnen und Verlusten kommt es auf inländisches Erwerbshandeln an, eine Zuordnung zum Ausland lediglich aufgrund buchhalterischer Entscheidungen ist unzulässig. Eine juristische oder natürliche Person kann unabhängig von Sitz bzw. Staatsangehörigkeit beantragen, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig zu sein.

18.) Im Ausland gezahlte oder als Quellensteuer abgeführte Steuer wird bis zur maximalen Höhe der anteiligen deutschen Steuer angerechnet.
Antragsbegründung

Dies ist der etwas vermessene Versuch, beispielhaft ein einfaches und gerechtes Steuersystem darzulegen als Ergänzung mehrerer programmatischer Anträge zur Einkommensteuer. Die Piratenpartei wird in Teilen immer noch als eine Ein-Themen-Partei wahrgenommen, die sich insbesondere keine Gedanken über die Finanzierung von Anliegen macht. Ich glaube, es ist sinnvoll, mit einem politisch neutralen Systemwechsel auch hier Kompetenz zu zeigen, ohne sich mit ganz konkret quantifizierten Vorschlägen im Klein-Klein zu verlaufen oder sich durch eine Reform inkl. der Sozialsysteme als eierlegende Wollmilchsau zu übernehmen.

Im Einzelnen:

Das System beruht auf einem Stufensteuersatz unter Abschaffung der von den meisten Steuerpflichtigen nicht verstandenen Progression. Durch die gleichmäßige Staffelung bleibt das System leistungsbezogen und gerecht. Die einfachste Lösung in Form einer einheitlichen Flat Tax ist in Deutschland verbrannt und b.a.W. nicht durchsetzbar, außerdem ist tatsächlich gut denkbar, dass eine solche Steuer zu einfach ist und Ungerechtigkeiten produziert, ein solch extremer Wechsel im laufenden System ist daher abzulehnen. Durch eine Staffelung und Multiplikation von lediglich zwei Kenngrößen bleibt das System jedoch einfach, transparent und allgemein diskutierbar.


Beispiel:

Realistischerweise wird sich der Basisbetrag oberhalb des heutigen steuerlichen Existenzminimums bewegen, da er ja bereits andere Freibeträge einschließt. Als realistisch wird eine Spanne von 8.000,- bis 15.000,- Euro angesehen.
Der Basissteuersatz bildet die Spanne des heutigen Eingangssteuersatzes bis zum Spitzensteuersatz ab. Als realistisch wird eine Spanne von 10% bis 17% angesehen.
Es werden hier bewusst keine Größen zur Umsetzung vorgeschlagen. Die konkrete Entscheidung sollte vor dem Hintergrund der dann aktuellen Situation und ggf. unter Berücksichtigung weiterer steuerlicher Änderungen erfolgen (siehe dazu auch andere Anträge).
Nehmen wir für ein Rechenbeispiel (und nur dafür) einen Basisbetrag von 12.000,- Euro und einen Basissteuersatz von 16%.
Dies bedeutet für einen Geringverdiener mit einem Gehalt von 1.000,- Euro im Monat und somit 12.000,- Euro Jahreseinkommen ein vollständige Steuerfreiheit (0% auf 12.000,- Euro), der persönliche Steuersatz beträgt folglich 0,0%.
Ein immer noch gering verdienender Steuerpflichtiger mit einem monatlichen Einkommen von 1.500,- Euro und 18.000,- Euro jährlich käme auf eine jährliche Steuerzahlung von 960,- Euro bzw. 80,- Euro im Monat (0% auf 12.000,- Euro plus 16% auf 6.000,- Euro), der persönliche Steuersatz beträgt 5,3% (960,- Euro von 18.000,- Euro).
Ein Angestellter der Mittelklasse mit einem Gehalt von 3.500,- Euro und somit 42.000,- Euro Jahreseinkommen zahlt darauf 8.640,- Euro Steuern oder 720,- Euro monatlich (0% auf 12.000,- Euro plus 16% auf 12.000,- Euro plus 32% auf 12.000,- plus 48% auf 6.000,- Euro), der persönliche Steuersatz beträgt 20,6% (8.640,- Euro von 42.000,- Euro).
Ein gut verdienender Angestellter mit 6.000,- Euro monatlichem Gehalt und entsprechend 72.000,- Euro Jahreseinkommen zahlt darauf 23.040,- Euro Steuern oder 1.920,- Euro monatlich (0% auf 12.000,- Euro plus 16% auf 12.000,- Euro plus 32% auf 12.000,- plus 48% auf 36.000,- Euro), der persönliche Steuersatz beträgt 32,0% (23.040,- Euro von 72.000,- Euro).
Der Einkommensmillionär, der 84.000,- Euro im Monat bekommt, zahlt darauf 472.320,- Euro bzw. 39.360,- Euro monatlich (0% auf 12.000,- Euro plus 16% auf 12.000,- Euro plus 32% auf 12.000,- plus 48% auf 972.000,- Euro), der persönliche Steuersatz beträgt 46,9% (472.320,- Euro von 1.008.000,- Euro).

Ausnahmetatbestände/Werbungskosten werden weitgehend abgeschafft, wodurch ein datensparsamer Verzicht auf Bürokratie erreicht wird. Der Aufwand der Steuererhebung mit umfangreichen Steuererklärungen und entsprechender Totalerfassung der Steuerpflichtigen wird weitgehend auf Arbeitgeber und entsprechend Lohnsteueraußenprüfungen etc. verschoben.

Die Besteuerung von natürlichen Personen und Unternehmen werden aneinander gekoppelt, damit keine Gruppe systematisch durch Änderungen der Bezugsgrößen benachteiligt werden kann. Um Nachteile lediglich aufgrund eines als juristische Person geführten eigenen Betriebes (Tante-Emma-Laden) zu vermeiden, wird die Trennung bei persönlich haftenden Gesellschaftern aufgeweicht. Dies deckt auch die heutigen Freien Berufe ab. Ein geringerer Steuersatz für nicht ausgeschüttete Gewinne soll die Kapital- und Haftungsbasis der Unternehmen stärken und Investitionen anregen.

Unentgeltlich empfangene Leistungen werden wie Einkommen behandelt. Es wird ein an den Empfänger gebundener, von allen Gebern in gleicher Weise zu verbrauchender Freibetrag gewährt, um einfache Umstände der allgemeinen Lebensführung von der Besteuerung auszunehmen (Geschenke unter Freunden, Übernahme der Lebenshaltungskosten unterhaltspflichtiger Personen, Erbe von "unser Oma ihr klein Häuschen" usw.). Ein fallbezogen gewährter Freibetrag wie aktuell vernachlässigt die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Ein pro Kalenderjahr gewährter Freibetrag ist aufgrund der Seltenheit großer Schenkungen/Erbfälle unangemessen. Eine Beschränkung auf die letzten zehn Jahre erscheint angemessen, da dies ein gerade noch überschaubarer Zeitraum ist, dessen Berücksichtigung auch mit Aufbewahrungspflichten bei Kreditinstituten etc. deckungsgleich ist.


Beispiel (Fortsetzung):

Im Beispiel oben würde dieser Freibetrag 360.000,- betragen. Dieser Betrag wird über 10 Jahre revolvierend gewährt. In unserem Beispiel hat der Steuerpflichtige ein Jahreseinkommen von über 36.000,- Euro. Er zahlt auf weitere Einnahmen als den dreifachen Basissteuersatz von 48%
Fall 1:
2013: Der Steuerpflichtige erbt das Haus seiner Eltern im Wert von 250.000,- Euro. Keine Steuern, da 250 < 360.
2020: Der Steuerpflichtige erbt von einem Onkel 260.000,- Euro. Damit übersteigt er seinen individuellen Freibetrag um 150.000,- Euro. Er zahlt auf diese 150.000,- Euro 72.000,- Euro Steuern. Diese 150.000,- Euro sind dadurch versteuert und werden nicht weiter im Zehnjahreszeitraum berücksichtigt
2024: Der Steuerpflichtige bekommt von seinem Bruder 100.000,- Euro geschenkt. Keine Steuern, da (110+100) < 360, das Erbe der Eltern ist verjährt und versteuerte Geschenke/Erbschaften zählen nicht.
Fall 2:
2016: Der Steuerpflichtige erbt 10 Millionen Euro Geldvermögen und eine Villa im Wert von 2 Millionen Euro. Er zahlt darauf 5.587.200,- Euro Steuern (48% auf 12 Millionen abzüglich 360.00,- Euro).

Spenden werden begrenzt von der Besteuerung ausgenommen, da den Steuerpflichtigen durchaus Gelegenheit gegeben werden soll, mildtätig und politisch unbeeinflusst vom Staat zu handeln und dort Gelder nach eigenem Ermessen ohne steuerliche Minderung zu verteilen. Durch den einfachen Basisbetrag wird eine strikte Deckelung eingeführt, zumindest sind Großspenden von Firmen darüber hinaus nicht weiter als Betriebsausgaben absetzbar und Gelder können nicht durch Stiftungsmodelle etc. in großem Umfang der Besteuerung entzogen werden.

Es wird anerkannt, dass die private Altersvorsorge Realität ist und bleiben wird und dass eine Doppelbesteuerung hier vermieden werden muss. Es wird eine nachgelagerte gleichgestaltete Besteuerung aller Alterseinkünfte vorgeschlagen.

Steuern auf Kapitalerträge werden weiterhin als Abgeltungssteuern erhoben. Dies ist effizient und verhindert die Zusammenführung von Datenbeständen bei Kreditinstituten und/oder Finanzbehörden.

Die extremste Änderung ist für die zukünftige Besteuerung von Miet- und Pachteinnahmen vorgesehen. In der Geschichte der Bundesrepublik haben die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nach Kenntnis des Antragstellers noch niemals einen positiven Saldo erzielt, d.h. der Staat hat durch die Berücksichtigung dieser Einkommensart "Verluste" gemacht, da die angesetzten Aufwände vor allem zur steuerlichen Gestaltung verwendet wurden. Daraus ist ersichtlich, dass die bisherige steuerliche Behandlung dieser Einnahmen fehlerhaft konstruiert war. Eine Besteuerung ist jedoch angemessen, wenn als Kapitalanlage vermietet wird. Die Anwendung des einfachen Steuersatzes entspricht in etwa einer Mehrwertsteuer auf Mieten. Vermieter werden im Gegenzug von immenser Burokratie und steuerlichen Fehlanreizen befreit.

Zuletzt wird die Steuerpflicht auf alle in Deutschland erzielten Einnahmen ausgedehnt.


Das vorgeschlagene Steuersystem hat mehrere Vorteile:

  • Das System ist kompatibel zu bestehenden direkten und indirekten Steuern, lediglich die Ermittlung der Einkommensteuer wird dramatisch vereinfacht. Kirchensteuern und Solidaritätszuschlag können weiterhin auf dieser Grundlage bestimmt werden, die Diskussion über deren Sinn und Fortbestand kann separat geführt werden.
  • Sondersteuern aus politischen Gründen wie z.B. auf Kraftstoff (Ökologie) oder auf Tabak (Gesundheit) werden durch das System ebenso wenig berührt wie reine Ländersteuern oder kommunale Steuern. Ggf. wird die Bemessungsgrundlage solcher Steuern erweitert, da Gewinnverlagerungen ins Ausland erschwert werden.
  • Das System ist ausdrücklich so konzipiert, dass die Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens lediglich eine Anpassung der Variablen erfordert. Andererseits ist die Einführung auch nicht notwendig, die Diskussion kann unabhängig geführt werden.
  • Das System kann aufkommensneutral eingeführt werden.
  • Das System ist prinzipiell politikindifferent. Z.B. könnte eine "linke" Regierung den Basisbetrag und den Basissteuersatz erhöhen, und somit die Steuerbelastung auf Besserverdienende und Unternehmen verschieben oder beschränken, ohne die Systematik zu verändern.
  • Durch die Koppelung von Einstiegs-. und Höchststeuersätzen sowie der Einkommen natürlicher und juristischer Personen ist für steuerliche Änderungen ein breiterer gesellschaftlicher Konsens nötig.


Ich möchte in diesem Rahmen ein Meinungsbild einholen. Eine Nutzung von LiquidFeedback ist mir als Neupirat leider noch nicht möglich. Vielleicht ist es für den aktuellen Parteitag auch zu kurzfristig oder ich habe AGs übersehen, denen ich auf die Füße trete. Ich freue mich auf jede Anregung.

Zur Unterstützung und gemeinsamen Weiterentwicklung habe ich im folgenden Piratenpad diesem Entwurf angelegt. Dies ist wie gesagt der zarte Versuch eines Neupirats. Falls ich irgendwelche vergangenen Diskussionen oder Ergebnisse von Arbeitsgruppen nicht berücksichtigt habe, bitte ich um Nachsicht und Nachricht.

Piratenpad
Datum der letzten Änderung

27.12.2011



Anregungen / Hinweise

Bitte hier Tipps zur Verbesserung des Antrages eintragen.

  • @CAP: Danke für diese konstruktiven Anmerkungen. Darauf hatte ich gehofft, Steuern sind schließlich nicht mein täglich Brot und ich brauche Input zur Verfeinerung der Idee. -- Fuchsbeuter
  • (zum 2. Absatz) Damit diskriminierst Du zumindest natürliche Personen gegenüber Unternehmen. Wenn Du das auch in Unternehmen gelten lassen willst, bedeutet das, dass Du nicht aktivierbaren Anfangsaufwand, dem noch kein Ertrag in der Periode gegenüber steht, diskriminierst und damit entwicklungsintensivere Produkte im besonderen und den Marktzugang im allgemeinen behinderst.CAP In der Tat möchte ich das auch für Unternehmen gelten lassen. Eine praktische Auswirkung zulasten forschungsintensiver (Entwicklung ist aktivierbar!) Unternehmen wäre nur dann gegeben, wenn diese durch die Forschung Verluste machen oder diese vergrößern. Tatsächlich sehe ich diese Gefahr bei den üblichen Verdächtigen nicht, Grundlagenforschung wird vor allem durch staatliche Stellen erledigt, weniger durch neue Unternehmen. Über diesen Punkt muss ich gleichwohl noch nachdenken. Danke! -- Fuchsbeuter
  • (zum 5. Absatz in Verbindung mit dem 13. Absatz) Durch die Doppelbesteuerung von Eigenkapitaleinkünften (Gewinnbesteuerung im Unternehmen und Dividendenbesteuerung bei der natürlichen Person) diskriminierst Du Eigenkapital gegenüber Fremdkapital, welches im Unternehmen steuerfrei bleibt und nur bei der natürlichen Person versteuert wird. Damit widersprichst Du Satz 1 Deines Antrages 121 zur Programmänderung. In Verbindung mit Absatz 6. entsteht ein erheblicher steuerlicher Gestaltungsspielraum, der die Diskriminierung überbrückt.CAP Obwohl ich nicht ganz ängstlich bin, was Doppelbesteuerung angeht (schließlich bezahle ich Mehrwertsteuer mit meinem bereits versteuerten Einkommen und das ggf. gebildete Vermögen wird wiederum versteuert, so ich es denn vererbe usw.), aber hier hast Du natürlich recht, mein Fehler. Ich habe eine Anrechnung der Ausschüttung zum Verlustverrechnungstopf eingefügt, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden. -- Fuchsbeuter
  • (zum 7.Absatz) Der Faktor 50 ist recht hoch. Unterstellt man typische Kalkulationen für Immobilien, so sollte aus diesem Faktor ein nachhaltiges Kapitaleinkommen auf der Basis des überlassenen Wertes vom 2,5 bis 4 Fachen des Basisbetrages realisierbar sein.CAP Bei der Bewertung ist unbedingt zu beachten, dass der Freibetrag 10 Jahre halten muss (siehe Beispiel). Zugegeben ist er aber willkürlich gewählt, ich habe ihn nun einmal auf 30 gesetzt. Mir ging es um das Prinzip der automatischen Anpassung bei Änderung der Grundparameter. -- Fuchsbeuter
  • (zum 11. Absatz) Damit behandelst Du bestimmte Arten der Kapitalbildung anders als andere. Das widerspricht eigentlich der Eigenverantwortlichkeit und der Transparenz und damit dem ersten Absatz Deines Antrages 121 zur Programmänderung.CAP Schrieb ich was von Eigenverantwortung? Kleiner Scherz ;-) Die Ungleichbehandlung ist bewusst und m.E. angemessen, um einen Anreiz zum Aufbau für Altersvorsorge zu setzen. -- Fuchsbeuter
  • (zum 14. Absatz) Für Mieten und Pachten konstruierst Du hier eine Vereinfachungsregel, die auch wieder dem Satz 1 Deines Antrages 121 zur Programmänderung widerspricht. Konkret stellst die Kapitalarten hier in ein anderen Verhältnis zueinander. Du stellst Fremdkapital schlechter, da es hier doppelt besteuert wird und Eigenkapital besser, da es nur teilweise besteuert wird.CAP Ich verstehe, was Du meinst, aber ich möchte den komplizierten Werbungskostenabzug bei privaten möglichst abschaffen und nehme diese abstrakte Doppelbesteuerung in Kauf. Bei der Mehrwertsteuer z.B. hängt die Höhe der Steuer ja auch nicht von der Kapitalbeschaffung des wertschöpfenden Unternehmens ab. -- Fuchsbeuter
  • (zum 17. Absatz) Diese Abgrenzung bzgl. der „buchhalterischen Entscheidung“ wird nicht umsetzbar sein. Schon heute ist diese Abgrenzung sehr aufwändig, da darin ein großes Gestaltungspotential liegt.CAP Andere Länder haben damit kein Problem und wenn ich Wirtschaftsprüfern einen entsprechenden Auftrag gebe, sehe ich da auch keine Probleme. Ich kenne keinen multinationalen Konzern, der nicht eine ausgefeilte Kosten- und Erlöskalkulation hat. Und wenn nicht, werde ich halt anhand von Bezugsgrößen wie Umsatz, Personal etc. einen Anteil festlegen. Es steht dem Unternehmen dann frei, durch Kalkulation/Wirtschaftsprüfer etwas anderes darzulegen. -- Fuchsbeuter
  • (zum 18. Absatz) Wenn Du dazu auch die Gewinnsteuern des Unternehmens zählst, stellst Du das im Ausland investierte Eigenkapital gegenüber dem im Inland investierten besser.CAP Grundsätzlich gilt das ja nur für die Gewinnsteuern, die auf den in Deutschland erwirtschafteten Teil anfallen und hier wird ja noch auf den deutschen Satz "nachgelegt". Eine Ungleichbehandlung vermag ich nicht zu erkennen. -- Fuchsbeuter
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Diskussion

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Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Fuchsbeuter: beim eigenen Antrag Ehrensache
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  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Andena Eine Systemänderung bei der Einkommensteuer macht ohne Berücksichtigung der Sozialabgaben keinen Sinn. -- Fuchsbeuter: Sehe ich nicht so, im Gegenteil. In einer so großen Volkswirtschaft wie unserer kann niemand seriös kalkulieren, was geschieht, wenn ich zwei große Systeme radikal verändere oder verschmelze, deshalb eines nach dem anderen, auch wenn eine Reform der Sozialsysteme sinnvoll ist. Aktuell hätte ich mit der Verschmelzung auch Bauchschmerzen, denn es sind gänzlich verschiedene Systeme (Versicherungen vs. Abgaben ohne Anspruch auf Gegenleistung). Das hier vorgeschlagene System bietet den Vorteil, dass Du die Sozialversicherung völlig getrennt betrachten kannst. Du kannst Sie von mir aus abschaffen und die Leistungen auf Transfers umstellen, die Du durch das "Aufdrehen" des hier vorgeschlagenen Systems finanzierst. Oder Du stellst hier kleine Einkommen frei und lässt dort nur noch die Sozialversicherung wirken. Ein Gesamtsystem halte ich praktisch aktuell nicht für in einem Schritt umsetzbar.
  2. --Spearmind 19:32, 28. Okt. 2011 (CEST)
  3. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. ?
  2. ?
  3. ...