Bundesparteitag 2007/Satzungsänderungsanträge/53
Satzungsänderung §6 Abs. 3
- Antragsnummer: 053
- Satzungsänderungsantrag: §6 Abs. 3
- Eingereicht am 20.04.07 per email (per Fax durch GS nachgereicht)
- Antragsteller: Michael Rasenberger / Mitglied der Piratenpartei
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Falls die Entwürfe des 1. Satzungsworkshops eingegangen sind, sind diese unten stehenden Texte hinfällig, da schon vorhanden. Jedoch habe ich noch einige Bemerkungen/Anträge dazu, diese nun extra zu Beginn. Ich habe auch die entsprechenden Paragrafen des RLP Antrags heraus gesucht und begefügt.
§6 Abs. 3 (RLP) § 28 Abs. 3
(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Bundesvorstand angeordnet. Der Vorschrift des § 10 Absatz 5 des Parteiengesetzes (PartG) ist unbedingte Beachtung zu schenken. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. §6 Abs. 3 lautet: Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Bundesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Vorstand beim zuständigen Schiedsgericht. Über den Ausschluss entscheidet das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht auf Antrag des Bundesvorstands. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
Kommentar:
Entspricht dem ersten Änderungswunsch des Bundeswahlleiters. Der Bundesvorstand kann immer Ordnungsmaßnahmen verhängen, bis auf den Ausschluss, über den ein Schiedsgericht auf Antrag des Bundesvorstandes zu beschließen hat. Vorstände niederer Gliederungen (z.B. Vorstände von Landesverbänden) können auch Ordnungsmaßnahmen verhängen, wenn dies in der Satzung der entsprechenden Gliederung festgelegt ist. Ausgeschlossen davon ist wieder der Ausschluss, den ein Schiedsgericht, auf Antrag zu beschließen hat. Dies soll den Bundesvorstand davor bewahren sich um viele Kleinigkeiten kümmern zu müssen. Außerdem kann der entsprechende Vorstand die Situation besser beurteilen.