Benutzer Diskussion:Haberflock/Satzungsneuentwurf

Aus Piratenwiki Mirror
Zur Navigation springen Zur Suche springen

§ 1 Name, Sitz und Betätigungsbereich

(1) Der Landesverband Hamburg der Piratenpartei Deutschland, im Folgenden Landesverband genannt, trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN

(2) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland und richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Piratenpartei Deutschland.

(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Hamburg.

(4) Der Betätigungsbereich des Landesverbandes ist das Gebiet des Bundeslandes Hamburg.

(5) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bzw. Pirat bezeichnet.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Landesverbandes kann jeder Pirat sein und werden, solange dies nicht durch die Satzung der Piratenpartei Deutschland ausgeschlossen ist.

(2) Der Landesverband führt ein Verzeichnis über seine Mitglieder.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft bei dem Landesverband wird auf Grundlage der Satzung der Piratenpartei Deutschland erworben

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Gebietsverbands. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Antragsteller gegenüber schriftlich begründet werden. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann beim Landesschiedsgericht Einspruch eingelegt werden.

  • §3(4): Die Wechselmöglichkeit sollte doch erhalten bleiben, oder? --Nico.Ecke 21:17, 13. Sep. 2009 (CEST)
Diese ergeben sich aus der Bundessatzung --Christian 11:22, 14. Sep. 2009 (CEST)
Da die Mitgliedschaft über den Landesverband erworben wird, muss diese auch über unsere Satzung erworben werden. Gerade unter dem Gesichtspunkt, dass unsere Satzung für denjenigen dann auch verbindlich ist. Da unsere Satzung nicht der Bundessatzung widersprechen darf, aber einen höheren Detaillierungsgrad aufweisen kann, müsste die Mitgliedschaft auch auf unserer Basis fußen. --Localhorst 09:39, 16. Sep. 2009 (CEST)
Sie wird doch auch über unsere Satzung erworben. Unsere Satzung kann natürlich einen höheren Detaillierungsgrad aufweisen, tut sie derzeit aber nicht und muss sie auch nicht. Welche besonderen Regelungen zur Mitgliedschaft müsste die Hamburger Satzung aufweisen? --Christian 10:49, 16. Sep. 2009 (CEST)

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft wird von der Satzung der Piratenpartei Deutschland geregelt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Jeder Pirat hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung des Bundesverbandes die Zwecke der Piratenpartei Deutschland und ihrer Gliederungen zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

(2) Jeder Pirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung sowie an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.

(3) Jeder Pirat kann für alle satzungsgemäß vorgesehenen Funktionen seiner zuständigen Parteigliederungen gewählt werden, sofern dies nicht durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

(4) Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der jeweils zuständigen Gliederung, in der für ein weiteres Amt kandidiert wird, dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.

(5) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.

(6) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.

(7) Jeder Pirat hat das Recht, an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Gremien teilzunehmen.

(8) Jeder Pirat hat bei der Aufstellung der KandidatInnen für öffentliche Wahlen Stimmrecht in dem Bezirksverband des Wahlkreisverbandes, in dem er Pirat ist.

(9) Jeder Pirat hat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen des Landesverbandes und seiner Untergliederungen.

(10) Jeder Pirat ist verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Die Modalitäten der Beitragszahlung regelt die Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.

(11) Die Rechte der Piraten nach Absatz 7 und 9 können nach §12 eingeschränkt werden.

  • §5(3): Was für "bestimmte Bedingungen" wären das? Hier fehlt mir der Bezug zu "Hamburger Piraten" und die Unabhängigkeit des Wohnorts. --Nico.Ecke 21:17, 13. Sep. 2009 (CEST)
  • $5(11): Hier fehlt der Bezug auf §12 vor allem für die Einschränkung von §5(9). --Nico.Ecke 21:17, 13. Sep. 2009 (CEST)
Diese bestimmten Bedingungen können sich aus der Bundessatzung oder gesetzlichen Grundlagen ergeben. Die Unabhängigkeit des Wohnortes wird ebenfalls durch die Bundessatzung eingeschränkt. "Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat" und "Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat" --Christian 11:22, 14. Sep. 2009 (CEST)
korrigiert. --Christian 11:22, 14. Sep. 2009 (CEST)
Die Akteneinsicht sollte durch den Datenschutz eingeschränkt werden. --Localhorst 09:46, 16. Sep. 2009 (CEST)
geändert --Christian 10:54, 16. Sep. 2009 (CEST)
Die Modalitäten der Beitragszahlung sollten von unserer Finanzordnung geregelt werden. Die verweist im Moment noch auf die Bundesfinanzordnung, lässt sich aber bei Bedarf anpassen und erweitern. --Localhorst 09:46, 16. Sep. 2009 (CEST)
auch geändert --Christian 10:54, 16. Sep. 2009 (CEST)
Könnte aus §5(7) eine fixe Terminierung oder der Anspruch auf vorhergehende Bekanntgabe abgeleitet werden? Grade in Kleinstgruppen und AG's können Treffen leicht spontan oder sehr kurzfristig angesetzt werden. Eine abgeleitete Veröffentlichungspflicht wäre da sicher hinderlich. Nico.Ecke 16:28, 18. Sep. 2009 (CEST)

§ 6 Bundespartei und Landesverband

(1) Der Landesverband verpflichtet sich, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet.

§ 7 Gliederung

(1) Der Landesverband kann sich in Bezirksverbände gliedern.

§ 8 Organe und Gremien des Landesverbandes

(1) Der Landesparteitag

(2) Der Landesvorstand

(3) Die Bezirksverbände

(4) Das Landesschiedsgericht

  • §8(1): Hier bin ich mir nicht sicher, welches die korrekte Formulierung ist. --Nico.Ecke 21:17, 13. Sep. 2009 (CEST)
  • §8: Desweiteren wäre das hier auch der richtige Paragraph, wenn der LPT ein Verwaltungsorgan für die AG's beschließen wollen würde (vergl. Diskussion über den AG-Rat auf Bundesebene). Nur so als Anmerkung. --Nico.Ecke 21:17, 13. Sep. 2009 (CEST)
es heißt in der gültigen Satzung Landesmitgliederversammlung. da in der Piratenpartei und ihren Gliederungen sonst von parteitagen die Rede ist, habe ich diese Bezeichnung gewählt.
korrekt. wenn dieser 'Rat' organhaften Charakter bekommen soll, ergo inhaltlich wichtige Dinge allein entscheidet, greifen die Mechanismen des Parteiengesetzes. Das würde bedeuten, dass hierfür feste Mitglieder bestimmt werden, von denen mindestens 2/3 durch den LPT gewählt werden müssen.--Christian 11:22, 14. Sep. 2009 (CEST)

§ 8a Der Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.

(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Landesvorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Landesvorstand veröffentlicht die Einladung auf der Startseite der Webseite der Piratenpartei Hamburg (http://www.piratenpartei-hamburg.de) mindestens vier Wochen vor dem Termin des Parteitages. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Landesvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist der Landesvorstand handlungsunfähig oder sollten außerordentliche Umstände die Wahl von Bewerbern zu öffentlichen Wahlen kurzfristig notwendig machen, kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Landesvorstandes oder der Aufstellung von Bewerbern zu öffentlichen Wahlen.

(4) Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn entweder mindestens 10% der Hamburger Piraten oder mindestens 40 Hamburger Piraten anwesend sind.

(5) Die Aufgaben des Landesparteitages sind insbesondere:

a) die Wahl des Landesvorstandes,

b) die Wahl von Rechnungsprüfern,

c) die Beschlussfassung über politische Grundsätze,

d) die Beschlussfassung über das gemeinsame Wahlprogramm,

e) die Beschlussfassung über die Landesliste und die Direktkandidaten für die Wahl zum Bundestag und Hamburger Bürgerschaft,

f) die Beschlussfassung über Rechenschaftsberichte ihrer Organe und Vertreter,

g) die Beschlussfassung über Richtlinien für Abgeordnete, Regierungsmitglieder und über Koalitionen,

h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

i) die Beschlussfassung über die Entlastung des Landesvorstandes bzw. einzelner Mitglieder des Landesvorstandes


(6) Anträge sollen zwei Wochen vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge beim Landesparteitag sind zuzulassen.

(7) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes Hamburg.

(8) Über den Landesparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(9) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Landesvorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Landesparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

  • §8a(2): So Netzaffin Piraten auch sind, es kann durch höhere Gewalt durchaus möglich sein, daß eine Selbstinformation über das Internet nicht möglich ist. Ich denke, eine Bekanntmachung des LPT auf allen Treffen der Piraten im definierten Zeitraum davor durchaus zumutbar ist und auch "abgeschnittenen" die Möglichkeit gibt, davon Kenntins zu erlangen. Die Grundsätzliche Definition über die Information zur LPT-Veranstaltung als Holschuld zu definieren befürworte ich. --Nico.Ecke 21:17, 13. Sep. 2009 (CEST)
Hier werden uns enge Grenzen gesteckt. Die Ankündigung über Treffen und e-mail fällt ja nicht weg, sondern kann und sollte fakultativ erfolgen. Es muss jedoch ein konkreter Punkt in der Satzung stehen, wie eingeladen wird. Hierfür finde ich die einfachste mögliche Lösung am besten. Wie schon gesagt, es können ja alle sonstigen Einladungsformen zusätzlich genutzt werden.--Christian 11:22, 14. Sep. 2009 (CEST)
  • $8a(3 und 4): Diese beiden Punkte würde ich vertauschen, damit die Beschlussfähigkeit geklärt ist bevor man sich auf diese beruft. --Nico.Ecke 21:17, 13. Sep. 2009 (CEST)
Abs. 3 spricht von außerordentlichen Parteitagen aus besonderen Gründen. Abs. 4 von der allgemeinen Beschlussfähigkeit.--Christian 11:22, 14. Sep. 2009 (CEST)
  • §8a(2) "oder wenn ein Zehntel der Piraten" oder die Hälfte der auf dem letzten regulären Landesparteitag anwesenden Piraten "es beantragen." --Paul 16:12, 14. Sep. 2009 (CEST)
  • §8a(2) im Bezug auf das Sondereinberufungsrecht der Mitglieder: eventuell als neuer Absatz hinzufügen: "Sprechen sich mehr als doppelt so viele Piraten gegen die Einberufung eines Landesparteitages aus wie nach §8a(2) dafür, so gilt der Antrag als überstimmt und der Landesvorstand muß per Vorstandsbeschluss über eine Einberufung entscheiden." --Paul 16:18, 14. Sep. 2009 (CEST)
Die Einberufungsfrist von außerordentlichen Parteitagen würde ich auf 10 Tage (oder 7) kürzen, da diese per se schon zeitkritisch sind. --Localhorst 09:58, 16. Sep. 2009 (CEST)
erledigt --Christian 10:59, 16. Sep. 2009 (CEST)

§ 8b Der Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband vor dem Bundesvorstand und führt alle organisatorischen und politischen Tätigkeiten im Sinne der Beschlüsse des Bundesvorstandes, des Bundesparteitages, des Bundesschiedsgerichtes, des Landesparteitages und des Landesschiedsgerichtes durch.

(2) Dem Landesvorstand gehören fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Landesschatzmeister und zwei Beisitzer.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag in geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Landesvorstandes im Amt.

(4) Die Positionen des Landesvorsitzenden, des stellvertretenden Landesvorsitzenden und des Landesschatzmeisters werden gesondert gewählt.

(5) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Diese Versammlung wird fernschriftlich, mit einer Frist von 10 Tagen, unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(6) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(7) Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstand-Piraten. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Piraten des Landesvorstandes anwesend sind. Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht, nur bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Die Sitzungen sind öffentlich für Piraten. Diese haben grundsätzlich Rederecht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.

(9) Personen, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Piratenpartei stehen, können kein Landesvorstandsamt bekleiden.

(10) Der Landesvorstand hat neben den Aufgaben nach Abs. 1 insbesondere folgende Aufgaben:

a) den Landesverband nach außen zu vertreten,

b) Diskussionen zur programmatischen Weiterentwicklung zu koordinieren,

c) seine Geschäfte inkl. Personalverantwortung zu führen,

d) den Landesparteitag vorzubereiten, einzuberufen und durchzuführen.

(11) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

a) Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung

b) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder

c) Dokumentation der Sitzungen

d) virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen

e.)Form und Umfang des Tätigkeitsberichts

f) Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(12) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Wenn innerhalb der nächsten 3 Monate kein regulärer Landesparteitag stattfindet ist in einem solchen Fall schnellstmöglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen. Der restliche Landesvorstand ernennt bis zur Neuwahl des Vorstands zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(13) Der Landesvorstand kann durch die Einberufung eines außerordentlichen Landesparteitages abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch Neuwahl eines Landesvorstandes. Der neugewählte Landesvorstand bleibt bis zum nächsten ordentlichen Parteitag im Amt.

  • §8b(7): Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. [...] --Nico.Ecke 21:17, 13. Sep. 2009 (CEST)
ich wollte den Entwurf nicht vollständig entseeräubern ;)--Christian 11:22, 14. Sep. 2009 (CEST)
  • §8b(9): Verstehe ich nicht. Könntest du das näher erläutern? --Nico.Ecke 21:17, 13. Sep. 2009 (CEST)
Wenn du Angestellter der PP bist, darfst du kein Vorstand sein. Der Vorstand übt die Personalverantwortung aus, gleichzeitig Personalverntwortlicher und Angestellter ist schlecht. Zudem sollten wir keine Ämter- und Funktionshäufung ermöglichen um möglichst umfassend Transparenz zu garantieren.--Christian 11:22, 14. Sep. 2009 (CEST)
  • §8b: Hier fehlt mir noch eine allgemeine Aufgabenzuteilung für Fälle, die nicht explizit vom LPT beschlossen oder durch die Satzung festgelegt wurden. Der Vorstand sollte die Verfügungsgewalt über unvorhersehbare Ereignisse oder Situationen haben bis diese vom LPT geregelt werden können. Das würde helfen Sonderparteitage und damit überhöhten Verwaltungsaufwand zu vermeiden. --Nico.Ecke 21:17, 13. Sep. 2009 (CEST)
Der Vorstand kann nur Aufgaben erfüllen, die ihm die Satzung oder der LPT geben. Sollte §8b Abs. 10 nicht ausreichen, ist die Kompetenz des Vorstandes an seiner Grenze angelangt und er muss eine Entscheidung der Mitglieder herbeiführen. Aber viell. gibst du uns konkrete Beispiele, was in deinen Augen unvorhergesehene Ereignisse oder Situationen sind.--Christian 11:22, 14. Sep. 2009 (CEST)
  • §8b(1): "... und führt alle organisatorischen und politischen Tätigkeiten im Sinne der Beschlüsse des ..." vielleicht lieber besser den alten Wortlaut beibehlaten: "... und beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des ..." --Paul 16:04, 14. Sep. 2009 (CEST)
  • §8b(8): nach "ist Protokoll zu führen." einfügen: Vorstandsbeschlüsse müssen separat vom Protokoll zeitnah an einer zentralen Stelle veröffentlicht werden. --Paul 16:08, 14. Sep. 2009 (CEST)
Mir der Beschränkung auf 5 Mitglieder bin ich unglücklich. Dort sollten wir uns die Tür wie bisher offen halten. --Localhorst 10:09, 16. Sep. 2009 (CEST)
Vorstandssitzungen sind in Hamburg nicht erforderlich, da diese im Rahmen der Stammtische regelmäßig stattfinden. Von daher bin ich gegen die vierteljährliche Zwangsveranstaltung. Als Alternative würde ich die Schwelle auf 1% der Mitglieder reduzieren, die sowas fordern können. --Localhorst 10:09, 16. Sep. 2009 (CEST)
Hier sehe ich kein Problem. Durch die ohnehin wöchentlich stattfindende Sitzung ist ist die vierteljährliche Pflicht mehr als erfüllt. Nur wenn die Stammtische mal wegfallen sollten wird die Regelung für den LVor greifen. Nico.Ecke 16:42, 18. Sep. 2009 (CEST)
(12) ist nicht eindeutig. Gelten die 3 Monate bei einem Vorstand schon, oder erst bei Handlungsunfähigkeit?
Bei der Untergrenze von 3 LVor-Mitglieder und einer Öffnung nach oben fehlt mir irgendwo die Zahl der tatsächlich zu wählenden Vorstandsmitglieder. Wer legt fest, wieviele Aufgaben tatsächlich wahrgenommen werden sollen? Nico.Ecke 16:47, 18. Sep. 2009 (CEST)
Könnte es ein Problem sein, daß der Vorstand immer geschlossen zum Wahltag wechselt? So muß sich jeder Vorstand im zweifelsfall alle Tätigkeiten selbst erarbeiten. Bei einer Verknüpfung der Amtszeit z.B. mit dem Kalenderjahr wäre die Ablösung des Vorstands planbar und der neue Vorstand könnte vom alten rechtzeitig eingearbeitet werden. Nico.Ecke 16:47, 18. Sep. 2009 (CEST)

§ 8c Das Landeschiedsgericht

(1) Das Landesschiedsgericht richtet sich nach der Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland.

§ 9 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland und des Landesverbandes.

(2) Landeslistenbewerber müssen Mitglied des Landesverbandes sein, Bezirksbewerber sollten Pirat im Wahlkreis sein.

  • §9(2): Ist dies nicht im Wahlgesetz fest geregelt? In so einem Fall wäre eine explizite Ausgestaltung überflüssig. --Nico.Ecke 21:17, 13. Sep. 2009 (CEST)
Nein. Die PP Hamburg gibt sich das Recht, für Bezirksversammlungen auch freie Kandidaten aufzustellen, wohingegen auf Landeslisten nur Mitglieder aufgestellt werden müssen. Das PartG schweigt hierzu (man darf nur nicht Mitglied einer anderen Partei sein BWahlG)--Christian 11:22, 14. Sep. 2009 (CEST)
  • Eventuell einfügen: Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen dürfen nicht Mitglied in einer anderen Partei als der Piratenpartei Deutschland sein --Paul 11:05, 15. Sep. 2009 (CEST)
Das schließen die Wahlgesetze aus --Christian 11:13, 15. Sep. 2009 (CEST)
Und wir gehen einfach davon aus das dann immer jemand auf den LPTs ist, der das weiß? :) --Paul 13:57, 15. Sep. 2009 (CEST)
  • Eventuell noch um folgende Ergänzungen zu erweitern:

    (3) Soweit die Wahlgesetze und Satzungen nicht entgegenstehen, können die zuständigen Vorstände beschließen, dass einzelne Piraten für Gemeindevertretungen oder ein Direktwahlamt aufgestellt werden.

    (4) Landeswahlvorschläge für die Bundestagswahl werden von Landesverband im Benehmen des Landesvorstandes unter Berücksichtigung der Wahlordnung aufgestellt.

    Begründung:
    Diese Punkte wurden bislang sträflich in der Bundessatzung und der Wahlordnung vernachlässigt. Zumindest habe ich hierzu in den entsprechenden Veröffentlichungen nichts finden können. Sollte jemand hierzu etwas finden, bin ich dankbar für den Link :)
    Mellic 02:57, 20. Sep. 2009 (CEST)

§ 10 Zulassung von Gästen

(1) Der Landesparteitag und der Landesvorstand lassen grundsätzlich Gäste zu. Auf Beschluss der Versammlung können Gäste jederzeit von der Sitzung ausgeschlossen werden.

(2) Gäste haben kein Stimmrecht.

(3) Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.

  • §10: Ist hier ggf. ein expliziter Passus für die Presse und deren Berichterstattung erforderlich? Ich beziehe mich hier z.B. auf den letzten BPT, wo Kameras wärend der Wahl abgestellt werden mußten. --Nico.Ecke 21:17, 13. Sep. 2009 (CEST)
Nein. der LPT hat die Freiheit auch zwischen unterschiedlichen Gruppen von Gästen zu differenzieren. Die Satzung sollte umfassend sein, muss aber nicht für jeden Einzelfall im Detail ausgearbeitet sein.--Christian 11:22, 14. Sep. 2009 (CEST)

§ 11 Ordnungsmaßnahmen

(1) Alle Ordnungsmaßnahmen der Bundessatzung gelten entsprechend auch auf Landesebene.

§ 12 Verschlusssachen

(1) Interna können per mehrheitlichen Beschluss der Anwesenden einer Sitzung als Verschlusssache deklariert werden.

a) Verschlusssachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein, welche besonderen Schutzes bedürfen.

b) Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren.

c) Verschlusssachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.

d) Verschlusssachen müssen innerhalb von einem Jahr ab Beschlussfassung offen gelegt werden oder dem Bundesvorstand der Piratenpartei vorgelegt werden. Dieser entscheidet dann über eine Offenlegung oder eine dauerhafte Verschlusssache.

e) Daten, die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlusssache oder einer regelmäßigen Überprüfung.

  • §12 Kommentar: Ich bin ebenfalls gegen eine Veröffentlichungspflicht der Amtsträger über ihre Einkünfte. Ein Gangbarer Weg um hier beiderlei Interessen zu bedienen wäre eine einheitliche Erstattungs- und Vergütungsordnung, welche die Bezüge bzw. Erstattungen der einzelnen Ämtern definiert. Da es meines Wissens noch keine regelmäßigen Erstattungen oder Vergütungen gibt, könnte in er Satzung aber auf so eine Ordnung verwiesen werden. --Nico.Ecke 21:17, 13. Sep. 2009 (CEST)
Ich ziehe diesen Kommentar zurück. Zum einen passt er nicht mehr in den Paragraphen und zum anderen fordern wir diese Offenlegung von Mandatsträgern. Hier soltlen wir mit gutem Beispiel vorangehen. Nico.Ecke 16:53, 18. Sep. 2009 (CEST)

§ 13 Satzungs und Programmänderungen

(1) Änderungen der Landessatzung und des Landesprogramms können nur von einem Landesparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen, die nicht Enthaltungen sind, beschlossen werden.

(2) Besteht das dringende Erfordernis einer Änderung der Landessatzung oder des Landesprogramms zwischen zwei Parteitagen, so kann die Landessatzung oder das Landesprogramm auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung fernschriftlich einverstanden erklären.

(3) Über einen Antrag auf Änderung der Landessatzung oder des Landesprogramms auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens 10 Tage vor Beginn des Landesparteitag beim Landesvorstand eingegangen ist. Der Landesparteitag ist berechtigt einen Antrag im Wortlaut zu ändern, sofern dadurch die Bedeutung des Antrags erhalten bleibt.


  • Eventuell das Mittel der Urabstimmung einführen? Urabstimmung: mind. 50% aller Mitglieder des Landesverbandes beteiligen sich. Einfache Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Satzungs- oder (Wahl)Programmänderungen mit 2/3 Mehrheit --Paul 11:07, 15. Sep. 2009 (CEST)
Hatte ich überlegt. Der gr0ße Vorteil Hamburgs ist jedoch, dass wir alle einfach zusammenkommen können und ein außerordentlicher Parteitag schnell auf die Beine gestellt werden kann. Die Urabstimmung hat bei Flächenländern sicher ihre Berechtigung, die direkte Auseinandersetzung ist in meinen Augen vorzuziehen --Christian 11:16, 15. Sep. 2009 (CEST)
(2) ist unrealistisch. Wir bekommen keine 350 Piraten dazu sich fernschriftlich zu melden. Zudem kann man in der gleichen Zeit auch einen außerordentlichen Parteitag veranstalten. Von daher können wir das auch gleich weglassen. Aus diesem Grund haben wir damals die Möglichkeit eingeführt, dass der Vorstand die Satzung ändern kann, wenn es wirklich zeitkritisch ist. --Localhorst 10:14, 16. Sep. 2009 (CEST)

§ 14 Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Landesverband Hamburg oder seine Verschmelzung mit einem anderen Landesverband bedarf eines Beschlusses des Landesparteitages mit mit einer Mehrheit von drei Viertel der zum Landesparteitag Stimmberechtigten.

(2) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes muss durch eine Urabstimmung unter den Hamburger Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich und geheim. Bei der Urabstimmung müssen drei Viertel der stimmberechtigten Hamburger Piraten der Entscheidung des Landesparteitages zur Auflösung oder Verschmelzung zustimmen.

(3) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.

(4) Die Abwicklung der Geschäfte im Falle der Auflösung übernehmen die Vorsitzenden und der Schatzmeister.

(5) Durch den Beschluss des Landesverbandes, sich aufzulösen, wird automatisch auch die Auflösung aller unteren Gliederungen beschlossen.

(6) Bei der Auflösung des Landesverbandes fallen sein Vermögen und das Vermögen aller unteren Gliederungen an die Bundespartei.

(7) Der Beschluss der Auflösung oder Verschmelzung erhält erst durch Zustimmung eines Bundesparteitages endgültige Rechtskraft.

§ 15 Finanzordnung

(1) Es gilt die Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.

§ 16 Schiedsgerichtsordnung

(1) Es gilt die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland.

§ 17 Die Beschlussfassung des Landesparteitages

(1) Der Landesparteitag wählt mit einfacher Mehrheit in öffentlicher Abstimmung einen Piraten zum Versammlungsleiter, einen weiteren Piraten zum Wahlleiter sowie ausreichend Piraten zu Wahlhelfern.

(2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(3) Der Landesparteitag fasst Beschlüsse im allgemeinen mit Einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Für Personenwahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

(4) Personenwahlen, bis auf die in Abs. 1 genannten Ausnahmen, sind geheim.

(5) Zur Aufstellung von Wahlbewerbern für öffentliche Wahlen gelten die entsprechenden Gesetze und Vorschriften.

  • §17: Hier war der alte §19 deutlich feingliederiger. Gibt es einen Grund, warum der genaue Wahlablauf nicht mehr erwähnt wird? --Nico.Ecke 21:17, 13. Sep. 2009 (CEST)
Ist er doch. Es wird aber nicht mehr auf Details eingegangen. Wichtig ist: einfache Mehrheit. Peronenwahlen geheim. Satzung 2/3 Mehrheit. Die Art und Weise wie der Stimmzettel gestaltet wird, sollte sich auch nach den Umständen des LPT richten. Hier kann man flexibel arbeiten, so lange die Prinzipien des Wahlrechts gewahrt sind. --Christian 11:22, 14. Sep. 2009 (CEST)

§ 18 Verbindlichkeit dieser Landessatzung

(1) Der Vorstand ist ermächtigt abweichend von §13 Absatz 1, eine aus gesetzlichen oder steuerlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung vorzunehmen.

(2) Eine nach §18 Absatz 1 erfolgte Satzungsänderung muss vom Gesamtvorstand einstimmig beschlossen werden.

(3) Die Mitglieder sind über eine nach §18 Absatz 1 erfolgte Satzungsänderung am Tag der Änderung fernschriftlich zu informieren.

(4) Eine nach §18 Absatz 1 erfolgte Satzungsänderung ist dem nächsten Landesparteitag zur Bestätigung vorzulegen.

  • §18(3): Hier würde ich, wie vorher auch, die Möglichkeit der Information in elektronische Form ebenfalls erwähnen. Ggf. wäre auch hier ein Aushang auf der Website ausreichend (Vergl. Kommentar zu §8a(2))? --Nico.Ecke 21:17, 13. Sep. 2009 (CEST)
Kann man. Die Satzungsänderung durch den Vorstand sollte jedoch absolute Ausnahme sein und eine rasche Information der Mitglieder unabdingbar.--Christian 11:22, 14. Sep. 2009 (CEST)