Benutzer:Michael Ebner/NaziDemos
Hinweis vorab
Dieser Text wurde im Jahr 2010 auf Grundlage der damals geführten Diskussion erstellt. Da die rechtliche Situation sich bis jetzt nicht geändert hat, lasse ich ihn unverändert so stehen. Ich möchte allerdings darauf hinweisen, dass es zu diesem Themengebiet von mir einen aktuelleren Text gibt: Antwort auf @kpeterlBW und Johannes Lichdi
Michael Ebner (Diskussion) 00:30, 4. Jun. 2014 (CEST)
Zur Blockade von Nazi-Demos
Auf den Mailinglisten wird immer mal wieder (meist aufgrund eines aktuellen Anlasses) diskutiert, ob man Nazi-Demos blockieren dürfe/solle/müsse, oder ob man sich auf eine Gegendemonstration beschränken solle. Um nicht immer wieder dieselben Argumente wiederholen zu müssen, habe ich meine Sicht der Dinge auf dieser Seite zusammengestellt. Anmerkungen dazu können gerne auf der Diskussionsseite hinterlassen werden.
Sollen die Piraten überhaupt demonstrieren
In der Satzung steht geschrieben, dass die Piratenpartei totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art ablehnt. Kann man sich nun darauf zurückziehen, dass man sich ja klar positioniert hat?
Meiner Meinung nach ganz klar nicht: Soll eine solche Abgrenzung nicht zu einem Lippenbekenntnis verkümmern, dann ist es geboten, dass die Piratenpartei sich zu gegebenen Anlässen (und ggf. auch darüber hinaus) sich eindeutig und aktiv (!) gegen jede Art solcher Bestrebungen wendet.
Der gute Zweck heiligt jedoch nicht alle Mittel. So, wie wir uns (zurecht) dagegen wenden, dass wegen ein paar Terroristen bürgerliche Freiheitsrechte aufgeweicht werden, so sollten wir sie auch nicht auf dem Altar des Antifaschismus' opfern.
Aus Gründen der systematischen Klarheit soll die detaillierte Darlegung der Gründe in die juristischen und in die politischen Aspekte aufgeteilt werden.
Die juristischen Aspekte
Fallen Nazi-Demonstrationen unter den Schutz GG Art 8?
Zunächst soll der Frage nachgegangen werden, ob sich solche Demonstrationen überhaupt auf den Schutz durch GG Art 8 berufen können.
GG Art 8
<ZITAT GG Art 8> (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. </ZITAT>
Am Rande: VersammlG § 1 macht aus dem Staatsbürger-Grundrecht ein Jedermann-Grundrecht.
Die Versammlungsfreiheit gehört dabei zu den Kernelementen einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung - was auch das BVerfG in ständiger Rechtsprechung so sieht.
<ZITAT BVerfGE 69, 315> Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungsbildungsprozeß und Willensbildungsprozeß teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens. Diese grundlegende Bedeutung des Freiheitsrechts ist vom Gesetzgeber beim Erlaß grundrechtsbeschränkender Vorschriften sowie bei deren Auslegung und Anwendung durch Behörden und Gerichte zu beachten. </ZITAT> Link: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv111147.html
Das kann doch beschränkt werden
Wegen der besonderen Bedeutung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung sind an die Beschränkungen dieses Grundrechtes besondere Maßstäbe anzulegen.
Dabei können Beschränkungen nicht durch die (durchaus beklagenswerten) politischen Ansichten der Demonstranten begründet werden.
<ZITAT GG Art 3 (3)> (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. </ZITAT>
Dies ist ohnehin nicht möglich, wenn für völlig unbedenkliche Inhalte protestiert werden würde (z.B. Nazis demonstrieren für den verstärkten Einsatz von Rußpartikelfiltern in Dieselfahrzeugen). Das gilt aber auch dann, wenn für bedenkliche Inhalte demonstriert wird.
<ZITAT BVerfGE 111, 147> Beschränkungen des Inhalts und der Form einer Meinungsäußerung finden ihre Rechtfertigung ausschließlich in den in Art. 5 Abs. 2 GG aufgeführten Schranken auch dann, wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt (im Anschluss an BVerfGE 90, 241). </ZITAT> Link: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv111147.html
Die nutzen ihre Grundrechte doch dazu, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu bekämpfen
Die Verwirkung von Grundrechten ist zwar grundsätzlich zulässig, bedarf aber eines Beschlusses des BVerfG
<ZITAT GG Art 18> Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen. </ZITAT>
Fazit
Auch Nazis können sich auf die Versammlungsfreiheit nach GG Art 8 berufen. Für das Verbot von Versammlungen bestehen (aus guten Gründen) hohe Voraussetzungen.
Ist eine Blockade eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit?
Bisweilen wird Argumentiert, dass die Blockade eine Demonstration ja lediglich einer Ordnungswidrigkeit darstellen würden.
VersammlG § 21
<ZITAT VersammlG § 21> Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. </ZITAT>
Die grobe Störung einer Versammlung mit der entsprechenden Absicht ist ganz klar eine Straftat.
Maßgeblich ist dabei die Absicht der Täters, die Versammlung zu verhindern, zu sprengen oder sonst in ihrer Durchführung zu vereiteln. Auf den tatsächlichen Erfolg kommt es dabei nicht an (Dietel / Gintzel / Kniesel, Kommentar zum Versammlungsgesetz). Demonstrationsaufrufe mit Wortlauten wie "Nazi-Demo verhindern" lassen an der Absicht der Täter wenig Zweifel.
Verboten ist eine Demonstration dann, wenn ein rechtswirksames Versammlungsverbote ausgesprochen wurde oder sie unter VersammlG § 16 (Bannmeile) fällt.
Verhindert wird eine Versammlung, wenn sie nicht so stattfinden kann, wie sie geplant ist. Der Begriff Stattfinden erstreckt sich auch auf die Wahl des Ortes und auf den Zeitpunkt des Beginns der Versammlung, weil zur Versammlungsfreiheit auch die Selbstbestimmung über Ort und Zeit gehört (Dietel / Gintzel / Kniesel, Kommentar zum Versammlungsgesetz).
<ZITAT BVerfGE 69, 315> Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt, gewährleistet Art. 8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art. und Inhalt der Veranstaltung und untersagt zugleich staatlichen Zwang, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fernzubleiben. Schon in diesem Sinne gebührt dem Grundrecht in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang; das Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, galt seit jeher als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewußten Bürgers. </ZITAT> Link: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv069315.html
Die Durchführung einer Versammlung wird auf andere Weise vereiltelt, wenn eine sachgemäße, den Vorstellungen des Veranstalters entsprechende Fortführung der Versammlung (z.B. durch anhaltenden Lärm oder ständiges unbegründetes Applaudieren) unmöglich gemacht wird.
Aber das BVerfG hat mal entschieden...
... dass Sitzblockaden keine Nötigung darstellen, siehe BVerfGE 73, 206 (Link: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv073206.html). Begründet wurde das damit, dass mittels Sitzblockaden keine Gewalt ausgeübt werde und es an der Verwerflichkeit fehle.
<ZITAT StGB § 240 "Nötigung" (1) und (2)> (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. </ZITAT>
Daraus zu folgern, dass dann auch kein Verstoß gegen VersammlG § 21 vorliegen könne, ist abenteuerlich, da bei VersammlG § 21 weder Gewalt noch Verwerflichkeit vorliegen muss.
Fazit
Die Blockade einer nicht verbotenen Demonstration ist eine Straftat.
Gibt es Rechtfertigungsgründe
Notwehr
Ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff liegt bei einer solchen Demonstration üblicherweise nicht vor, von daher kommt Notwehr nicht in Betracht. Läge ein Angriff auf die Ehre einer konkreten Person oder Ähnliches vor, dann wäre eine Sitzblockade kein geeignetes Mittel, um dem zu begegnen.
Nothilfe
Eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr liegt bei solchen Demonstrationen üblicherweise nicht vor, von daher kommt weder rechtfertigender noch entschuldigender Notstand in Betracht. Läge ein Angriff auf die Ehre einer konkreten Person oder Ähnliches vor, dann wäre eine Sitzblockade kein geeignetes Mittel, um dem zu begegnen.
Widerstandsrecht nach GG Art 20 (4)
<ZITAT GG Art 20 (4)> Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. </ZITAT>
Von der Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung sind wir bei solchen Demonstrationen weit entfernt.
<ZITAT Leisner in Sodan, Kommentar zum GG, Art 20 Rn 68> Voraussetzung dafür ist, dass eine natürliche Person (jeder!) es "unternimmt", d.h. versucht, es nicht nur irgendwie vorbereitet, die Verfassungsordnung des Art 20 I bis III zu "beseitigen", d.h. in ihren wesentlichen normativen Grundlagen aufzuheben; dazu kann ein Vorgehen gegen einzelne Verfassungsorgange i.d.R nicht genügen. </ZITAT>
Gewissensfreiheit GG Art 4 (1)
Nach meiner Ansicht nach könnte allenfalls über GG Art 4 (1) eine solche Sitzblockade gerechtfertigt werden.
<ZITAT GG Art 4 (1)> (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. </ZITAT>
Darauf können sich allerdings nur einzelne Piraten, nicht jedoch die Partei berufen.
<ZITAT Sodan, Kommentar zum GG, Art 4 RN 23> Der personelle Schutzbereich der Gewissensfreiheit erstreckt sich auf alle Einzelpersonen. Auf Personenvereinigungen hingegen ist das Grundrecht seinem Wesen nach nicht anwendbar (BVerfG [K] NJW 1990,24). </ZITAT>
Eigene Berufung auf Artikel 8
Teilweise wird argumentiert, mit einer solchen Blockade nehme man ja nur seinerseits Art 8 GG in Anspruch.
Dazu zitiere ich mal aus dem Kommentar zum Versammlungsgesetz (Dietel/Gintzel/Kniesel, § 1 Rn 254 "Gegendemonstranten"):
<Zitat>Gegendemonstranten können sich so lange auf den Art 8 Abs 1 GG berufen, wie Ziel ihrer gemeinsamen Zweckverfolgung nicht die Verhinderung der Ausgangsveranstaltung ist.</Zitat> (Die Fußnote verweist dann auf BVerfGE 84, 203, siehe http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084203.html)
Fazit
Als Rechtfertigungsgrund kommt allenfalls die Gewissensfreiheit in Betracht, diese jedoch nur für einzelne Personen, nicht jedoch für eine Partei.
Aufruf zu Straftaten
<ZITAT StGB § 111 "Öffentliche Aufforderung zu Straftaten" (1)> (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft. </ZITAT>
<ZITAT StGB § 26 "Anstiftung"> Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. </ZITAT>
Die fehlende Rechtfertigungsmöglichkeit der Gewissensfreiheit
Wenn ein Organ der Partei (Bundesverband oder Teilgliederung) zur Blockade einer Nazi-Demonstration aufruft, dann ist das eine öffentliche Auffforderung zu Straftaten. Da die Gewissensfreiheit sich jedoch nur auf Einzelpersonen erstreckt, kann die Partei diese nicht für sich in Anspruch nehmen.
Die politischen Aspekte
Neben den juristischen Aspekten sollen auch die politischen betrachtet werden.
Was fordert unsere Satzung?
<ZITAT Satzung PP § 1> (1) Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab. </ZITAT>
Die Satzung positioniert sich also nicht nur inhaltlich gegen totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen, sie bekennt sich auch zum demokratischen Rechtsstaat und zur freiheitlichen Gesellschaftsordnung. Dass die Partei zu Straftaten aufruft und ungerechtfertigt in das Demonstrationsrecht von politischen Gegenern eingreift, ist mit der Satzung nicht zu vereinbaren.
Glaubwürdigkeit
Zu den wertvollsten Ressourcen der Piratenpartei zählt ihre Glaubwürdigkeit. Diese Glaubwürdigkeit wird stark gefährdet, wenn wir mit unserem Handeln unseren politischen Forderungen zuwiderhandeln.
- Wie können wir glaubhaft mit den Grundrechten argumentieren, wenn wir diese unseren politischen Gegenern einschränken wollen?
- Wie soll die Argumentation, Terrorismus rechtfertigt keine Grundrechtseinschränkungen, wenn Rechtsextremismus sie rechtfertigen soll?
Und der Rechtsstaat?
Zu beachten ist auch, dass der Schritt vom Faustrecht über das überlieferte Recht hin zum geschriebenen Recht der zivilisatorische Fortschritt schlechthin ist.
Es wird nun jedoch nicht augefordert, Gesetze zu ändern, Demonstrationsverbote auszusprechen oder verstärkt die Verwirkung von Grundrechten nach GG Art 18 zu beantragen. Sondern es wird üblicherweise dazu aufgefordert, den Eingriff in die Versammlungsfreiheit selbst vorzunehmen.
Kurz: Das ist ein Schritt vom Rechtsstaat hin zum "Recht des Stärkeren".
Einzelne Argumentationen
In der aktuellen Diskussion fallen einige Argumente auf, die hier eigens betrachtet werden sollen.
"Von uns wird dabei keine Eskalation ausgehen"
Abgesehen davon, dass die rechtswidrige Blockade einer nicht verbotenen Demonstration ja schon Eskalation genug ist: An solchen Gegendemonstrationen nehmen traditionell auch gewaltbereite Autonome teil. Distanziert man sich zumindest verbal von diesen?
Zu dieser Fragestellung ist im Aufruf nur "Dabei sind wir solidarisch mit allen, die mit uns das Ziel teilen den Naziaufmarsch verhindern zu wollen." zu finden - und das ist keine Distanzierung, sondern eine Solidarisierung mit allen, die gegen die Nazis sind - also auch Gewaltbereiten.
"Dabei geht es nicht darum den Nazis ihre Rechte abzusprechen"
Vor dem Hintergrund, dass man zwei Sätze später formuliert "Besonders an Dresden und Lübeck muss man sich orientieren. In beiden Fällen war es durch ein breites Bündnis gelungen, den Naziaufmarsch zu verhindern", wirken solche Aussagen nur wenig glaubwürdig.
"klare Positionierung"
"Die Piratenpartei Deutschland positioniert sich im §1 Ihrer Satzung und durch ihre Kernthemen eindeutig gegen faschistische und Menschenverachtende Bestrebungen. Dies ist eine klare Positionierung der Partei, welche es auch umzusetzen gilt."
Die Piratenpartei lehnt nach § 1 ihrer Satzung nicht nur faschistische Bestrebungen jeder Art entschieden ab, sondern auch totalitäre und dikstatorische Bestrebungen. Wie würde hier eine klare Positionierung bezüglich manch anderem Erstunterzeichner der Demo aussehen?
"Durch Demos ändert keine Nazi seine Ansichten"
Auch eine diesbezügliche Wirksamkeit von Blockaden dürfte zumindest noch nicht belegt sein.
Generell gilt, dass der innere Zusammenhalt von Grupenn durch äußeren Druck gestärkt wird. Sind wir am inneren Zusammenhalt der rechtsextremen Szene interessiert?
Fazit
Gegen einen Aufruf der Piratenpartei zu Blockaden von Nazi-Demos sprechen durchgreifende Gründe.
Es gab vor einigen Wochen mal eine Art Konsens, dass die Piratenpartei zu Demonstrationen (!) gegen Nazi-Demos aufruft und es ihren Mitgliedern freistellt, sich (als Privat-Person und unter Berufung auf die Gewissensfreiheit) an weitergehenden Maßnahmen zu beteiligen. Dieser Konsens würde die Interessen einer überwiegenden Mehrheit in der Partei berücksichtigen, man sollte ihn nicht ohne Not aufkündigen.