Benutzer:Matthias Kellner/nds-Landesparteitag.1.2009/HildesheimSatzungEntwurf

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Auf dieser Seite arbeitet der Stammtisch Hildesheim an einer Satzung für die Gründung eines Kreisverbandes Hildesheim. Diese Satzung soll nach Möglichkeit als Vorlage für die Gründung anderer Kreisverbände dienen, oder dafür zummindest eine Diskussionsgrundlage darstellen.


Entwurf für eine Satzung der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Hildesheim

§ 1 Name

1. Der Kreisverband ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland innerhalb des Landesverbandes Niedersachsen und trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Hildesheim; die Kurzbezeichnung lautet Piraten Hildesheim. Der Tätigkeitsbereich des Kreisverbandes erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreis Hildesheim. Sitz des Kreisverbandes ist der Landkreis Hildesheim.

2.Die in der Piratenpartei Deutschland und aller nachgeordneten Gliederungen organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.


§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglied der Piraten Hildesheim ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz innerhalb des Landkreises Hildesheim. Eine Mitgliedschaft scheidet aus, wenn bereits in einem anderen Gebietsverband niedrigster Stufe außerhalb des Kreisverbandes Hildesheim eine Mitgliedschaft in der Piratenpartei besteht.

2. Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet eines anderen Gebietsverbandes niedrigster Stufe geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Gebietsverband der niedrigsten Stufe anzuzeigen, in welchem der neue Wohnsitz liegt.

3. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit zum jeweils niedrigsten Gebietsverband seiner Wahl frei bestimmen. Die Aufnahme in einen anderen Gebietsverband ist schriftlich zu beantragen und wird vom nächsthöheren Gebietsverband entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.

4. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Hildesheim und bei einer anderen Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Grundsätzen und Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.


§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Mitglied der Piraten Hildesheim kann jede im Landkreis Hildesheim lebende natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, und die die Grundsätze sowie die Satzungen der Piratenpartei Deutschland sowie der Piraten Hildesheim und übergeordneter Gebietsverbände und die vom Kreisverband beschlossenen Wertestandards und Qualitätskriterien anerkennt. Mehrfache Mitgliedschaften in der Piratenpartei Deutschland sind nicht zulässig.

2. Die Mitgliedschaft wird beim Kreisverband Piraten Hildesheim schriftlich beantragt. Sie tritt mit der Zustimmung des Kreisvorstandes zum Aufnahmeantrag in Kraft.

3. Die Ablehnung des Antrages durch den Kreisvorstand ist dem Bewerber / der Bewerberin gegenüber schriftlich zu begründen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der / die Bewerber/in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit für oder gegen die Aufnahme entscheidet.

4. Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland.

5. Die Piratenpartei Deutschland führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Kreisverband führt ein Piratenverzeichnis auf Kreisebene; der Datenschutz genießt dabei hohen Stellenwert.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss gemäß § 5 der Satzung oder Tod. Der Austritt ist schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift beim Vorstand zu erklären und kann jederzeit erfolgen.

7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

8. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen.

9. Vorraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Geschieht diese nicht fristgerecht, wird dies unter bestimmten Umständen als Austrittserklärung gewertet. Genaueres regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jeder Pirat hat das Recht und ist angehalten, im Rahmen dieser Satzung und der Satzungen übergeordneter Gebietsverbände die Zwecke der Piratenpartei Deutschland sowie nachgeordneter Verbände zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei zu beteiligen.

2. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Hierbei haben alle Piraten gleiches Stimmrecht.

3. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist (Aktives Wahlrecht).

4. Ein Mitglied der Piraten Hildesheim kann nur Mitglied des Kreisvorstands werden, solange es über einen Wohnsitz innerhalb des Landkreis Hildesheim verfügt (Passives Wahlrecht). Eine Ämterkumulation ist nur in dem Fall zulässig, dass die Mitgliederversammlung des Kreises dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.

5. Mit der Aufnahme in einen Gebietsverband niedrigster Stufe außerhalb der Piraten Hildesheim verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht innerhalb der Piraten Hildesheim. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden.


§ 5 Ordnungsmaßnahmen

1. Ordnungsmaßnahmen können gegen Mitglieder vom Kreisverband nur verhängt werden, wenn diese erheblich gegen diese Satzung, die Satzung der Piratenpartei Deutschland oder übergeordneter Gebietsverbände, oder die vom Kreisverband beschlossenen Wertestandards und Qualitätskriterien verstoßen oder in anderer Weise das Ansehen der Piratenpartei oder die Zusammenarbeit in der Partei mehr als nur unerheblich beeinträchtigen.

2. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind: Verwarnung, Verweis, Enthebung von Leitungsfunktionen auf Kreisebene, Aberkennung der Fähigkeit eine Leitungsfunktion auf Kreisebene zu bekleiden, und Parteiausschluss. Der Parteiausschluss muss vom Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland beantragt werden; die anderen Ordnungsmaßnahmen dürfen vom Vorstand der Piraten Hildesheim verhängt werden.

3. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

4. Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Vorstandes ist eine Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.

5. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.

6. Ein rechtskräftig ausgeschlossener Pirat kann nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesvorstands der Piratenpartei Deutschland wieder Mitglied der Piraten Hildesheim werden.


§ 6 Ordnungsmaßnahmen gegen untergeordnete Gebietsverbände

1. Folgende Ordnungsmaßnahmen gegen untergeordnete Gebietsverbände sind möglich: Einmalige Verwarnung, Geldbuße, Auflösung, Amtsenthebung ganzer Organe des untergeordneten Gebietsverbandes.

2. Ordnungsmaßnahmen gegen einen untergeordneten Gebietsverband sind nur zulässig, wenn der Gebietsverband in schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei oder gegen Beschlüsse von Parteitagen und Mitgliederversammlungen verstößt.

3. Ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn der Gebietsverband oder dessen Vorstand sich nicht mehr für die Belange der Piraten Hildesheim einsetzt, Beschlüsse oder Anordnungen der zuständigen Parteigremien nicht befolgt, Verstöße entsprechend § 4 begeht und trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung fortsetzt.

4. Die Ordnungsmaßnahme wird vom Kreisvorstand ausgesprochen und muss von der nächsten Mitgliederversammlung des Kreisverbandes bestätigt werden. Eine Maßnahme tritt außer Kraft, wenn sie nicht durch die nächste Mitgliederversammlung des Kreisverbandes bestätigt wird.

5. Berufungsmöglichkeiten bei Ordnungsmaßnahmen regelt die Schiedsgerichtsordnung der Satzung der Piratenpartei Deutschland.


§ 7 Transparenz

1. Interna können per mehrheitlichem Beschluss der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes von diesem Status befreit werden.

2. Generell gilt der Grundsatz, alle Prozesse sofern möglich öffentlich zu machen. Ausgenommen davon sind personelle Daten. Der Beschluss weiterer Ausnahmen muss in angemessenen Zeitabständen überprüft werden.

3. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Piraten Hildesheim, sofern keine datenschutzrechtlichen Bedenken oder Verletzungen beschlossener Interna dem entgegenstehen.

4. Eine papierlose Verwaltung ist anzustreben. Die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zu machen.


§ 8 Organe der Piraten Hildesheim

1. Organe dieses Gebietsvebandes sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Gründungsversammlung.


§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan der Piraten Hildesheim und tagt mindestens einmal, nach Möglichkeit zweimal jährlich.

2. Zu Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von 14 Tagen für reguläre bzw. 7 Tagen für außerordentliche Mitgliederversammlungen schriftlich, per Fax oder e-Mail vom Vorstand einzuladen. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort und Tagungsbeginn, zur vorläufigen Tagesordnung und zur Bezugsadresse weiterer aktueller Veröffentlichungen im Bezug auf die Mitgliederversammlung zu enthalten.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5% der Mitglieder anwesend sind, jedoch mindestens 5 Mitglieder.

4. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine erneut innerhalb von längstens vier Wochen einberufene Versammlung mit den selben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung für diese Mitgliederversammlung hinzuweisen.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt, so nicht anders in dieser Satzung geregelt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über:

  • den Rechenschaftsbericht des Vorstandes
  • den Bericht der Rechnungsprüfer/innen
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl des Vorstandes
  • die Wahl der Rechnungsprüfer/innen
  • die Haushaltspläne des Kreisverbandes
  • die politischen Grundsatzentscheidungen und die Programme des Stadtverbandes
  • politische Bündnisse und Koalitionen auf Landkreisebene sowie darunterliegenden politischen Gliederungen, für die keine zuständigen Gebietsverbände der Piratenpartei Deutschland existieren
  • die Wahl von Kandidatinnen und Kandidaten für Volksvertretungen auf Landkreisebene sowie darunterliegenden politischen Gliederungen, für die keine zuständigen Gebietsverbände der Piratenpartei Deutschland existieren, gemäß den jeweiligen Wahlgesetze und Satzungen
  • erforderlich werdende Nachwahlen zum Vorstand
  • die Einsetzung von Arbeitsgruppen

7. Auf Antrag sind die Wahlen zum Vorstand geheim durchzuführen. Jeder Pirat darf hierzu Wahlvorschäge unterbreiten.

8. Anträge zu Mitgliederversammlungen können von jedem Mitglied gestellt werden.

9. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand zu genehmigen ist.


§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt; die Wiederwahl ist möglich.

2. Der Vorstand vertritt die Piraten Hildesheim nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien und orientiert sich an den Grundsätzen der übergeordneten Gebietsverbände sowie der Piratenpartei Deutschland.

3. Der Vorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In besonderen Fälle, vor allem der gerichtlichen Vertretung, darf der Vorstand auch erforderliche Rechtsvertreter oder Sachverständige, die selbst keine Piraten sind, mit der Vertretung beauftragen.

4. Der erste Vorstand wird auf der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Zeit bis zur folgenden Mitgliederversammlung gewählt.

5. Der Vorstand ist verantwortlich für:

  • Mitgliederbetreuung
  • Finanzverwaltung des Kreisverbandes und ggf. der Arbeitsgruppen
  • die Geschäftsführung im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen
  • die Erstattung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes. Der finanzielle Teil des Rechenschaftsberichtes ist vor der Berichterstattung durch den von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer und seine Vertretung zu kontrollieren. Eine Revision getroffener Vorstandsentscheidung bedarf einer 2/3 Mehrheit auf der nächsten Mitgliederversammlung.


§ 11 Die Gründungsversammlung

1. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am XX.XX.200X. Auf der Gründungsversammlung wird der erste Vorstand gemäß dieser Satzung gewählt. Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch die Gründungsversammlung in Kraft.


§ 12 Parteiämter

1. Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.


§ 13 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms

1. Änderungen dieser Satzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

2. Anträge zum Ändern der Satzung müssen mindestens 2 Wochen vor Stattfinden der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

3. Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird von den Piraten Hildesheim übernommen.

4. Das Grundsatzprogramm kann durch die Piraten Hildesheim um regionale Punkte ergänzt werden.

5. Ergänzend beschließen die Piraten Hildesheim Wertestandards und Qualitätskriterien für die Zusammenarbeit innerhalb des Kreisverbandes.


§ 14 Finanzordnung

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Kassenführung und Buchführung erfolgt nach den Regeln der ordentlichen Buchführung.

2. Der Schatzmeister und ein weiteres Vorstandsmitglied sind nur zusammen zeichnungsberechtigt.

3. Auf jeder Mitgliederversammlung des Kreisverbandes werden ein Rechnungsprüfer und eine Vertretung gewählt. Diese amtieren bis zur Neuwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung.

4. Weiteres regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.


§ 15 Schiedsgerichtsordnung

1.Die Satzung der Piratenpartei Deutschland trifft Regelungen zu den jeweils zuständigen Schiedsgerichten.

2.Auf einer Mitgliedsversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines Schiedsgerichts beschlossen werden.

3. Bis zur Einrichtung eines Kreisschiedsgerichtes wird das Landesschiedsgericht angerufen.


§ 16 Auflösung und Verschmelzung, Zuordnung zu neuen übergeordneten Gebietsverbänden

1. Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung einer Mitgliederversammlung.

2. Sollte sich zwischen Landesverband Niedersachsen und den niedersächsischen Kreisverbänden eine weitere Ebene etablieren, ist die Zugehörigkeit zum jeweiligen neugeschaffenen Gebietsverband obligatorisch und kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit verhindert werden. Dem Landesverband sind dazu vom Vorstand der Piraten Hildesheim die Gründe darzulegen.