Benutzer:Localhorst/GO

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§1 Allgemeines

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, dieser Geschäftsordnung sowie den Beschlüssen des Landesparteitages. Er arbeitet mit den übrigen Organen und Mitgliedern der Partei zum Wohle der Partei vertrauensvoll zusammen.
  2. Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht, den übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen. In dringenden Fällen ist jedes Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt und verpflichtet.
  3. Jedes Vorstandsmitglied leitet seinen Geschäftsbereich selbständig in eigener Verantwortung. Ein Vorstandsmitglied ist zu Handlungen - ausgenommen bei Gefahr in Verzug - nur innerhalb seines Geschäftsbereichs berechtigt.


§2 Verträge und Haushalt

  1. Das Zeichnungsrecht wird von zwei Vorstandsmitgliedern kollektiv ausgeübt (4-Augen-Prinzip). Jedes rechtsverbindliche Dokument des Hamburger Landesverbandes der Piratenpartei Deutschland muss von mindestens zwei gewählten Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet werden. Das Zeichnungsrecht endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes.
  2. Verträge mit einem Gesamtwert von mehr als 300 Euro bedürfen der Zustimmung durch einen Vorstandsbeschluss bevor diese beschlossen werden dürfen.
  3. Für Transaktionen auf dem Girokonto gilt die kollektive Ausübung und die Beschränkung des Gesamtwertes nicht, da entsprechende Transaktionen an einen Kontobevollmächtigten im Voraus durch den Vorstand zu beauftragen sind.


§3 Kompetenzbereiche der Vorstandsmitglieder

  1. Detaillierte Aufgabenfelder der Vorstände werden innerhalb des Vorstandes durch einen Beschluss festgelegt. Der Beschluss über die Geschäftsverteilung ist dieser Geschäftsordnung anzuhängen.
  2. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung und Koordination des Vorstands und der Vorstandssitzungen, die Vertretung nach außen, sowie gegenüber dem Bundesverband und den anderen Landesverbänden sowie untergeordneten Gruppierungen, die Vorbereitung von Wahlen, sowie die Koordination anfallender Aufgaben.
  3. Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden in gleichberechtigter Weise bei seinen Aufgaben.
  4. Dem Schatzmeister obliegt die Zuständigkeit für Finanzangelegenheiten, insbesondere die Buch- und Kontoführung, die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge, die Vorbereitung des Rechenschaftsberichts, das Spendenwesen, sowie die allgemeine innere Verwaltung des Landesverbands, insbesondere die Mitgliederverwaltung.
  5. Die Beisitzer unterstützen bei der Erfüllung anfallender und definierter Aufgaben.
  6. Jedes Vorstandsmitglied hat innerhalb des Vorstandes einen Stellvertreter zu benennen, welcher bei Abwesenheit die Aufgaben übernehmen kann.


§4 Entscheidungsfindung

  1. Der Vorstand beschließt gemäß § 8b, Abs. 6 Landessatzung mit einfacher Mehrheit.
  2. Entscheidungen des Vorstandes werden grundsätzlich in schriftlicher Form dokumentiert und sind, sofern nicht als Verschlusssache erklärt, schnellstmöglich auf der üblicherweise von der Partei verwendeten Internetplattform zu veröffentlichen.
  3. Entscheidungen können vom Vorstand grundsätzlich auf Vorstandssitzungen oder im Umlaufverfahren getroffen werden.
  4. Die Beschlussfähigkeit auf einer Vorstandssitzung ist gegeben, sobald mehr als 50% des Vorstandes anwesend sind.
  5. Eine Entscheidung im Umlaufverfahren gilt als bestätigt, sobald alle Vorstandsmitglieder abgestimmt haben, oder mindestens 50% der Stimmen des Gesamtvorstandes ein einheitliches Abstimmverhalten aufzeigen. Sollte keines der beiden Ereignisse eintreten, so sind nach 7 Tagen nicht abgegebene Stimmen als Enthaltung zu werten.
  6. Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seines Kompetenzbereichs allein zu Entscheidungen berechtigt. Je nach Schwere der Entscheidungen ist es angehalten sich vorher mit dem gesamten Vorstand zu beraten und einen gemeinsamen Beschluss zu fassen.


§5 Anträge

  1. Jedes Mitglied des Landesverbandes ist berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen. Ob Anträge von anderen Stellen angenommen werden, entscheidet der Vorstand fallabhängig.
  2. Jeder Antrag benötigt einen Antragsteller und einen vollständigen, endgültigen Antragstext. Der Name des Antragstellers muss dem Vorstand bekannt sein, kann bei Veröffentlichung aber anonymisiert werden.
  3. Anträge können per Mail an vorstand(at)piratenpartei-hamburg.de oder über die Webseite im dafür vorgesehen Bereich eingereicht werden.
  4. Sollte kein expliziter Bedarf einer Vorstandssitzung aus dem Antrag hervorgehen, oder von einem Mitglied des Landesverbandes gewünscht sein, kann eine Entscheidung im Umlaufverfahren getroffen werden.


§6 Vorstandssitzungen

  1. Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt.
  2. Der Vorsitzende ist berechtigt und auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds verpflichtet, Vorstandssitzungen einzuberufen.
  3. Vorstandssitzungen sind ebenfalls nach §8b Abs. 5 einzuberufen.
  4. Die Ladungsfrist für Vorstandssitzungen beträgt 4 Kalendertage.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes beraten in Vorstandssitzungen über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher und wesentlicher Bedeutung für die Partei.
  6. Die Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden vorbereitet und geleitet. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, auf den Vorstandssitzungen Anträge (zur Tagesordnung) zu stellen.
  7. Vorstandssitzungen finden grundsätzlich offen statt. Hamburger Piraten haben Rederecht. Gästen kann dieses auf Antrag gewährt werden.
  8. Ausnahmen von der offenen Vorstandssitzung sind zu vermeiden und müssen explizit begründet werden.Eine Vorstandssitzung kann auf Antrag als nicht öffentlich beschlossen werden, wenn Themen anstehen, die dem Datenschutz unterliegen.
  9. Von jeder einberufenen Vorstandssitzung wird ein Protokoll erstellt und zeitnah veröffentlicht.


§7 Tätigkeitsbericht

  1. Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, einen Tätigkeitsbericht anzufertigen und diesen dem Landesparteitag vorzustellen.
  2. Der Tätigkeitsbericht umfasst die Tätigkeit des jeweiligen Vorstandsmitglied im Rahmen der ihm in dieser Geschäftsordnung und der angehängten Geschäftsverteilung zugewiesenen Aufgaben und Vertretung anderer Vorstandsmitglieder. Optional kann der Tätigkeitsbericht weitere Tätigkeiten des Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Parteiarbeit enthalten.
  3. Jedes Vorstandsmitglied hat den Umfang seines Tätigkeitsberichts in angemessener Weise zu begrenzen.
  4. Einmal monatlich berichtet der Vorstand über aktuelle Tätigkeiten auf der üblicherweise von der Partei verwendeten Internetplattform.


§8 Verwaltung der Mitgliederdaten

  1. Die primäre Verwaltung der Mitgliederdatenbank erfolgt durch die Bundesgeschäftsstelle. Der Landesverband Hamburg führt parallel dazu eine eigene Verwaltung.
  2. Die Zuständigkeit zur Verwaltung, Pflege und Aktualisierung der Mitgliederdaten wird in der Geschäftsverteilung definiert, obliegt aber der Verantwortung des Schatzmeisters.
  3. Mindestens drei Vorstandsmitglieder haben direkten Zugriff auf die Mitgliederdaten.
  4. Durch Beschluss des Vorstands erhalten Dritte Zugriff auf die Mitgliederdaten. Dieser Zugriff muss so begrenzt wie möglich sein und muss entsprechend protokolliert werden.


§9 Datenschutz

  1. Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, mit Beendigung ihres Amtes alle im Rahmen ihrer Parteitätigkeit gesammelten Daten (Arbeitsergebnisse, Dokumente, Kontaktprotokolle - sofern vom Kontakt genehmigt, offiziellen Schriftverkehr etc.) an ihren gewählten Nachfolger zu übergeben.
  2. Auf Antrag ist jedem Vorstandsmitglied uneingeschränkte Dateneinsicht zu gewähren.
  3. Eine Weitergabe von zu schützenden Daten (insbesondere Mitgliederdaten) an nicht zugriffsberechtigte Personen ist untersagt. Jeder Zugriffsberechigte hat dafür Sorge zu tragen, einen Zugriff durch nicht zugriffsberechtigte Personen auszuschließen.
  4. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass zu schützende Daten (insbesondere Mitgliederdaten) durch geeignete Maßnahmen wie z.B. Kryptographie jederzeit vor versehentlicher Veröffentlichung geschützt sind.
  5. Jeder Person, die Zugriff auf zu schützende Daten erhält, hat im Voraus eine Datenschutzerklärung zu unterzeichnen.


§10 Inkrafttreten und Gültigkeit

  1. Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Beschluss durch den Vorstand in Kraft
  2. Diese Geschäftsordnung ist gültig bis eine neue Geschäftsordnung durch den Vorstand auf einer ordnungsgemäß angekündigten Vorstandssitzung beschlossen wird.
  3. Die Geschäftsordnung muss zeitnah veröffentlicht werden.