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Benutzer:Entropy/NRW141

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Dies ein Vergleich der Anträge zur Mitbestimmung außerhalb vom Parteitag (BEO,SMV) für den LPTNRW14.1. Als Mitantragsteller von SÄA030 und X019 empfehle ich selbstverständlich diese anzunehmen. Die Gründe dafür liefere ich im Folgenden.


SÄA030 - Basisentscheid auf Landesebene

Der Basisentscheid

  • ist ein direktdemokratisches Verfahren zur Mitbestimmung außerhalb von Parteitagen
  • wurde bereits am BPT13.1 vom Bundesparteitag beschlossen, d.h. es können sehr zeitaufwendige bisherige Entwicklungen wie Verifizierung, Online-System usw. übernommen und Synergieeffekte genutzt werden
  • kann grundsätzlich über alles (z.B. verbindliche Positionen, Sonstiges) Beschlüsse fassen; einige Beschlüsse gelten jedoch aus gesetzlichen Gründen nur als unverbindliche Basisbefragung/Empfehlung (Satzung, Position für Fraktion, Listenaufstellungen etc.)
  • basiert grundsätzlich auf etablierten Verfahren für Bürger- und Volksentscheide, sowie Mitgliederentscheiden/Urabstimmungen anderer Parteien und bietet damit gewisse Rechtssicherheit
  • erweitert diese Verfahren insbesondere um
    • eine sichere Online-Abstimmung
    • einfache online-Unterstützung von Anträgen
    • die Möglichkeit mehrere konkurrierende Anträge einzubringen und abzustimmen
    • mit geringem Aufwand regelmässig und kurzfristig Entscheidungen zu treffen (Mindestabstand und -dauer ca. 1 Monat)
  • bildet Verfahren des Parteitags ab
    • Antrag auf geheime Abstimmung (per dez. Urne/Brief) mit Quorum; bei Wahlen immer geheim
    • approval bzw. Bewertungswahl zur Abstimmung konkurrierender Anträge
    • es können eigene Verantwortliche (quasi Versammlungsleitung) gewählt werden (default: Landesvorstand)
  • legt sehr hohen Wert auf Datenschutz
    • kein Mitglied muss seinen Namen oder sein Stimmverhalten anderen gegenüber offenlegen
    • die persönlichen Daten verbleiben wie bisher bei der Verwaltung (Datenschutzerklärung)
    • bei der Online-Abstimmung ist die Zuordnung von Stimme und Teilnehmer nur strengen Voraussetzungen für LSG und Verantwortliche zugänglich und wird idR nach einer Woche gelöscht
  • Anträge können jederzeit zur Abstimmung eingebracht werden
    • vom Landesparteitag
    • vom Landesvorstand (nur organisatorische Themen)
    • von Mitgliedern mit einem Quorum als Unterstützer
  • gewährleistet bei der Online-Abstimmung gleichzeitig Datenschutz und hohen Schutz vor Manipulation, indem sie pseudonymisiert und kryptographisch abgesichert (u.a. signierte Belege) ist
    • jeder Teilnehmer kann dabei seine kryptographisch signierte Stimme im Ergebnis überprüfen und ggf. Manipulation belegen
  • sorgt auch für Barrierefreiheit und die Inklusion von Offlinern (Brief als Backup für Online)
  • vermeidet die Probleme von Delegation (Stimmrechtsübertragung). Es gilt "one member, one vote". stattdessen soll ein System für viel flexiblere, begründete Abstimmungsempfehlungen zum Einsatz kommen, durch das sich jedes Mitglied bei der Entscheidungsfindung helfen lassen kann.
  • ist für Mitglieder mit begrenztem Zeitaufwand zumutbar (siehe Entscheidsordnung)
  • nutzt eine einmalige Verifizierung (persönliche Identifizierung vor Ort) um sicherzustellen, dass jeder Teilnehmer eine echte Person ist und nur eine Stimme hat
  • benötigt eine Entscheidsordnung um weitere Details festzulegen (fine-tuning)
    • legt alle wesentlichen Eigenschaften (keine Delegation, Recht auf geheime Abstimmung, Zumutbarkeit, Barrierefreiheit, konkurrierende Anträge usw.) in der Satzung fest; diese können nicht von der Entscheidsordnung umgangen werden
  • Modul 2 ermöglich zusätzlich zur pseudonymisierten auch die anonyme Online-Abstimmung. Anynom bedeutet, dass die Stimme ausschließlich vom Teilnehmer zugeordnet und auch nachgewiesen werden kann. Dafür ist jedoch kompliziertere Kryptographie notwendig. Zum Einsatz kann sie nur kommen, wenn auch die Entscheidsordnung diese zulässt.
  • Modul 3 lässt auch verbindliche Entscheidung zum Programm zu. Allerdings stehen hier sowohl Basisentscheid als auch SMV vor dem rechtlichen Problem des Parteitagsvorbehalts, so dass die Beschlüsse ggf. doch nur als Empfehlung an den Parteitag gelten.

Als zugehörige Entscheidsordnung können X019 und X017 beschlossen werden.

X018 ist zurückgezogen, da er nur auf Grund eines Missverständnisses eingereicht wurde.

Zum Wahlcomputerproblem

Der Basisentscheid ist kein Wahlcomputer. Das Wahlcomputer besteht darin, dass kein Computer die sehr hohen Anforderungen bei öffentlichen Wahlen erfüllen kann:

  • Geheimheit zum Schutz vor sozialem Druck und Stimmenkauf: jeder muss unbeobachtet in Wahlkabine abstimmen (bei online-Systemen und Briefwahl nicht möglich), und die die Stimme darf dem Wähler nach der Abgabe nicht mehr zugeordnet werden können.
  • Öffentlichkeit/Nachvollziehbarkeit um vor Manipulation zu schützen, indem die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüfbar sein müssen. Ein Computer kann selbst von Experten nicht vollständig überprüft werden. Das geht nur physikalisch mit Papier-Stimmzetteln und Urnen, die sich unmittelbar prüfen lassen.

An der Urne ist der Stimmzettel nicht mehr dem Wähler zuordenbar. Er kann den weiteren Prozess einfach überprüfen. Black-Box Systeme ohne Beleg können überhaupt nicht nachvollzogen werden. Krypto-Verfahren behalten hingegen implizit die Zuordnung von Wähler und Stimme, damit dieser nachträglich die korrekte Erfassung im Ergebnis überprüfen kann, weil dieser die Schritte dazwischen als Laie nicht nachvollziehen kann. Beide Bedingungen können also nicht gleichzeitig erfüllt werden.

Parteien haben nicht die gleichen Anforderungen wie öffentliche Wahlen zu erfüllen. Lediglich bei Organwahlen ist "geheim" vorgegeben, wobei hier nicht vollständige Nachvollziehbarkeit zwingend erfüllt sein müssen. Daher wären z.B. auch "anonyme" Krypto-Verfahren möglich.

Beim Basisentscheid gibt es wie am Parteitag das Recht, eine wirklich geheime und nachvollziehbare Abstimmung per dezentralen Urnen zu beantragen (Briefabstimmung auf Antrag). Andernfalls kann pseudonymisiert online abgestimmt werden, womit andere Mitglieder nicht die Stimme des Mitglied erfahren können, es sei denn es gibt diese freiwillig preis. Das Mitglied selbst kann dabei überprüfen, ob seine Stimme korrekt im Ergebnis erfasst wurde. Durch durch dieses Hybridverfahren können sowohl die günstige online-Abstimmung für normale Anträge, als auch die aufwendige geheime Abstimmung für Kontroverse Anträge genutzt werden. Wer grundsätzlich der Online-Abstimmung misstraut, kann immer geheime Abstimmung beantragen.


Entscheidsordnung X019

Dies ist eine deutlich überarbeitete Version der Entscheidsordnung, die vom Bundesparteitag für den Bund beschlossen wurde.

Bitte beachte den Änderungsantrag, der einen kritischen Bug behebt.

  • Die Zulassung eines Antrags zur Abstimmung erfordert 10% der Angemeldeten als Unterstützer. Die Unterstützer können online gesammelt werden
  • 5% Quorum für geheime Abstimmung (bei Wahlen immer geheime Abstimmung)
  • es findet pro Basisentscheid entweder eine pseudonymisierte Online-Abstimmung oder eine geheime offline-Abstimmung (dezentralen Urne) statt. Briefabstimmung ist in beiden Fällen auf Antrag möglich
  • Zumutbarkeit
    • der Abstand zwischen Abstimmungen (Stichtagen) beträgt mindestens vier Wochen und die Termine werden lange davor angekündigt
    • es werden max. 20 (Soll-Wert) Themen pro Stichtag parallel abgestimmt
    • es bleibt vor der Abstimmung genügend Zeit (4 Wochen) zur Debatte
  • Eingereichte Anträge können bis zur Zulassung zur Abstimmung noch bedingt geändert werden
  • der Ablauf vor jedem Stichtag:
    • bis 7 Wochen vor Stichtag: Zulassung zur Abstimmung für diesen Stichtag (erster Antrag)
    • bis 6 Wochen vor nächstem Stichtag: Information über kommende Stichtage
    • 5 Wochen vor nächstem Stichtag: Frist der Zulassung von konkurrierenden Anträgen, Festlegung der Basisentscheide (abzustimmende Anträge)
    • 4 Wochen vor Stichtag: Einberufungsfrist: Einberufung zu den Basisentscheiden, Frist für Urnenanträge, Beginn Debattierphase
    • 3 Wochen vor Stichtag: Rückmeldung für Urnenanträge
    • 3 Tage vor Abstimmungsbeginn: Ende Antrag geheime Abstimmung
    • 2 Wochen vor Stichtag: Abstimmungsbeginn (Online oder Brief), Zuordnung zur Urne, Ankündigung Ort für Auszählung der Briefabstimmung
    • 1 Wochen vor Stichtag: Ummeldungen von Urnen, Frist für Antrag Briefabstimmung
    • 3 Tage vor Stichtage: Ausgabe der Urnenunterlagen
    • Stichtag: Abstimmungsende
    • 1 Woche nach Stichtag: Ende Vorhaltefrist für u.a. Zuordnung von Stimme und Teilnehmer
  • eine ggf. anonyme Online-Abstimmung könnte nachträglich per Beschluß in die EO eingebaut werden, sobald das Verfahren ausgereift ist

Entscheidsordnung X017

Dies ist eine Variante von X019, mit wesentlichen Unterschieden:

  • die anonyme Online-Abstimmung ist mitgeregelt
  • gibt Verantwortlichen/Vorstand deutlich mehr Macht, Entscheidungsbefugnisse und Verantwortung:
    • "Welche Anträge abgestimmt werden, richtet sich zum einen nach der zeitlichen Reihenfolge des Überschreitens des Quorums und zum anderen nach der Zahl der Unterstützer. Wieviele Anträge nach der zeitlichen Reihenfolge und wieviele nach der Zahl der Unterstützer zugelassen werden, entscheiden die Verantwortlichen. Dabei werden die konkurrierenden Anträge, die das Quorum überschritten haben, ebenfalls zur Abstimmung gestellt."
    • Anonyme elektronische Abstimmungen werden nur durchgeführt, wenn die Satzung diese Möglichkeit vorsieht und der Vorstand ein konkretes Tool dafür zugelassen hat. In diesem Fall sind anonyme elektronische Abstimmungen gegenüber pseudonymen Abstimmungen zu bevorzugen.
  • 50 statt 30 Teilnehmer als Mindestquorum für geheime Abstimmung
  • längere Fristen:
    • Abstand soll 8 Wochen, mit Begründung auch weniger als 4 Wochen
    • Benachrichtigung 8 statt 6 Wochen vor Stichtag
    • Festlegung Basisentscheide 6 statt 5 Woche vor Stichtag, keine Karenzzeit von 2 Wochen
    • Antrag auf geheime Abstimmung bis 4 Wochen vor Stichtag, d.h. gleichzeitig mit Einladung zum Basisentscheid??
  • Urnenantragsteller werden nicht automatisch dieser Urne zugeordnet
  • Bugs, die in X19 behoben sind (v.a fehlende Karenzzeit für konkurrierende Anträge)

SÄA019 - Totholz SMV

Dieser Antrag ist zu SÄA030 sehr ähnlich, schliesst aber die pseudonymisierte online-Abstimmung grundsätzlich aus. Es kann also nur Urnen und Briefabstimmung zum Einsatz kommen. Als zugehörige Entscheidsordnung können X006 und X019.

X006 basiert auf der hoffnungslos veralteten und in vielen Punkten lückenhaften Entscheidsordnung des Bundes.

Da X019 deutlich weiter fortgeschritten ist, und online-Abstimmungen einfach nicht stattfinden würden, wenn es SÄA019 nicht zulässt, kann X019 ohne weiteres als Entscheidsordnung für SÄA019 beschlossen werden.


SÄA031 - SMV

Dieser Antrag ist im Vergleich zu anderen SMV Anträgen sehr vage und legt in der Satzung lediglich fest:

  • "Der Landesparteitag tagt daneben online und nach den Prinzipien von Liquid Democracy"
  • die SMV kann "Stellungnahmen, Positionspapiere, Anfragen von Fraktionen sowie Anträge zu Programmen verbindlich beschließen", Satzung nur als Empfehlung
  • die SMV kann die Geschäftsordnung auch selbst ändern
  • geheime Abstimmungen finden nicht in der SMV statt

Kritik:

  • Es handelt sich nicht um einen Online-Parteitag im Sinne der Gutachten von Robbe oder Ossege und ist daher rechtlich äussert bedenklich.
  • Die "Prinzipien von Liquid Democracy" sind nirgendwo definiert. Manche verstehen darunter Kettendelegation, andere z.B. Präferenzdelegation oder verkettete Abstimmungsempfehlungen.
  • Falls die SMV-GO nicht gut funktioniert oder gar zu Machtmissbrauch führt (Superdelegierte), soll diese im selben System behoben oder gar verschlimmert werden können? Die Satzung lässt ihr dazu enormen Spielraum.
  • geheime Abstimmungen sind ausgeschlossen. Es gibt aber auch kein Satzungsrecht auf z.B. eine Vertagung auf geheime Abstimmung auf einem Parteitag. Dezentrale geheime Abstimmungen sind nicht vorgesehen. Daher könnte eine kleine Gruppe die SMV mit Anträgen auf Vertagung komplett lahmlegen.
  • Programmänderungen sind von Anfang zulässig, obwohl das System noch nicht erprobt ist und es ehrhebliche rechtliche Probleme gibt (Parteitagsvorbehalt)
  • die Rechte der Mitglieder sind nicht ausreichend geschützt. Eine einfache Mehrheit in der SMV könnte sie nach belieben umgestalten. Insbesondere Kettendelegation ohne Schutzmechanismen und Klarnamenszwang ist hier möglich.

SMV Geschäftsordnung X020

Probleme dieser GO:

  • Delegation
    • erlaubt vollständige Kettendelegation (§3.2). Ein Delegationsverfall kann einfach mit Tools umgangen werden (wie Autoablehnen).
    • Delegationen können nicht abgelehnt werden
    • es gibt keine Garantie, dass man über eingehende oder Weitergabe von Delegationen benachrichtigt wird
    • man erfährt erst nach der Abstimmung, wie der Delegierte abgestimmt hat (§6.2, blindes Vertrauen)
    • alles ist auf das benutzerunfreundliche Software Liquid Feedback ausgelegt.
  • es gibt keinen Antrag auf geheime Abstimmung (z.B. am Parteitag)
  • massive Datenschutzprobleme
    • sie erfordert die Erfassung von weit mehr persönlichen Informationen als die normale Mitgliedschaft (§2.4, z.B. Lichtbildausweis)
    • jeder muss einen PGP-Schlüssel erzeugen und wissen, wie man damit umgeht -> Ausschluss von Offlinern und Nicht-Computerexperten
    • jedes Mitglied hat das Recht, alle persönliche Information aller Teilnehmer und deren Stimmen einzusehen! (§6.3) Jeder muss dabei über die Einsicht informiert werden
    • einmal veröffentlichte bzw. weitergegebene Datensätze werden durch Löschung im System (Depublizierung) nicht komplett vernichtet, z.B. auf dem Commputer eines Mitglieds. Ein Leak eines einzigen Mitglieds reicht - und alle Daten wären im Netz.
    • das LSG wird durch maximal trollbar und muss auf jeden Antrag jedes Mitglieds eine Komplettprüfung der Abstimmung durchführen (§6.3)
    • daher handelt es sich effektiv um eine Klarnamens-SMV, auch wenn ein anderer Eindruck erweckt werden soll
  • hoher Zeitaufwand
    • um keine Abstimmung zu verpassen, muss man sich alle 30 Stunden bzw. 8 Tage einloggen (§5.1). Um von jeder Abstimmung zu erfahren, muss man sich alle 90 Stunden bzw. 31 Tage einloggen. -> nur für Zeitelite.
    • da sich die Abstimmungen frei überschneiden, ist eine gleichzeitige Debatte mehrerer Themen unmöglich
    • da die Ergebnisse zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintreffen, könnte man nicht einfach mehrere Ergebnisse in einer PM bündeln.
  • Manipulationsanfällig:
    • Sockenpuppen sind nur eine der Manipulationsmöglichkeiten. Klarnamen schützen jedoch auch davor nicht.
    • viel einfacher ist die Manipulation von abgegeben Stimmen oder das Abstimmen für inaktive Mitglieder. Hierfür bietet weder die GO noch LQFB einen Schutz (z.B. Kryptoverfahren)