Archiv:2007/Piratenmagazin Schon GEZahlt?

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50px Dieser Artikel wurde bereits in der 1. Ausgabe des Piratenmagazins veröffentlicht. Korrekturen sind zwar erwünscht, fließen jedoch nicht mehr ins Magazin ein.


Mögliche Überschriften

  1. Schon abGEZockt?
  2. GEZ: Ganz Einfach Zuviel
  3. Schon abgemeldet?
  4. Schon GEZahlt?

Text

Gebühreneinzugspraxis

Seit dem 1. Januar 1976 zieht die GEZ die Rundfunkgebühren ein. Zurzeit sind dies monatlich 5,52 Euro für ein Radio und 17,03 Euro für einen Fernseher. Alle Gebühren werden von den Rundfunkgebührenbeauftragten eingetrieben. Diese arbeiten beim Eintreiben von Gebühren auf Provisionsbasis. Im Klartext heißt das, sie erhalten 40% aller Rundfunkgebühren der zurückliegenden Monate, einschließlich 40% der Gebühren für den Monat der Anmeldung. Daher lohnen sich die Nachzahlungen, besonders für die GEZ-Fahnder. Sie dürfen allerdings nur die Rundfunkgebühren der letzten vier Jahre zurückverlangen, denn alles was älter ist, gilt als verjährt. Es soll aber vorkommen, dass die GEZ-Fahnder diesen Umstand vergessen, denn die Provisionsbasis steigert die Motivation der GEZ-Fahnder, was sie gelegentlich auch zu fragwürdigen Methoden greifen lässt, die sich oft am Rande der Legalität befinden. Meistens wird dabei die Unwissenheit der Bürger ausgenutzt. So werden unter anderem angebliche Schwarzseher mit dem Hinweis eingeschüchtert, dass ein teures Verfahren auf sie zu kommt. Es soll auch vorgekommen sein, dass die Gutmütigkeit älterer Menschen ausgenutzt wurde, in dem die GEZ-Fahnder freundlich erklärten, sie müssten etwas unterschreiben, um ihren Befreiungsantrag zu verlängern. Und ein paar Tage später kam ein Brief, der bestätigt, dass sie von nun an wieder GEZ-Gebühren bezahlen.

Gebühren

Allein schon die Tatsache, dass Rundfunkgebühren bezahlt werden müssen, stößt bei vielen Menschen auf Unverständnis. Da Rundfunkgebühren zu bezahlen sind, solange ein Gerät besessen wird, welches nicht schwer beschädigt ist. Gebühren müssen bezahlt werden, auch wenn die öffentlich-rechtlichen Programme nicht angeschaut werden. Dies trifft selbst dann zu, wenn kein Fernsehanschluss existiert oder andere technische Umstände das Benutzen von Empfangsgeräten unmöglich machen. Ausgenommen von den Gebühren sind Empfänger von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe. Auch nicht bezahlen müssen BAFÖG-Empfänger, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen. Menschen mit körperlichen Einschränkungen wie zum Beispiel, Blinde und stark Sehbehinderte, so wie Taube und stark Hörgeschädigte können auch einen Befreiungsantrag stellen. Der Befreiungsantrag verlängert sich nicht automatisch, sondern muss jedes Jahr neu gestellt werden. Es kam schon vor, dass blinde und taube Menschen Gebühren zahlen mussten, nur weil sie sich nicht rechtzeitig befreien lassen hatten, wozu sie teils selbst nicht in der Lage waren. Um sich befreien zu lassen, muss ein Original oder eine beglaubigte Kopie vorgelegt werden. z.B vom Schwerbehindertenausweis oder Sozialhilfeantrag. Die GEZ gibt sich dabei nicht damit zufrieden, die relevanten Daten zu speichern, sondern das eingegangene Dokument wird eingescannt und digital gespeichert. Was dazu führt, dass die GEZ viel mehr Daten speichert als nötig wären. Darunter befinden sich auch viele hoch sensible Daten.

Datenschutz

Die GEZ und die Landesrundfunkanstalten dürften eigentlich nur Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig sind, speichern und verwalten. Dies gilt auch für abgemeldete Teilnehmer, zumindest für eine gewissen Zeitraum. Allerdings haben Untersuchungen gezeigt, dass die Praxis der GEZ diesen Forderungen nicht entspricht. Das Statistische Bundesamt zählte 2004 weniger Privathaushalte, als die GEZ Teilnehmerkonten hatte. Damit verfügt die GEZ über eine der umfangreichsten Datensammlungen über die Einwohner der Bundesrepublik Deutschland. Eine Quelle für die Daten sind die Einwohnermeldeämter, welche An- und Ummeldedaten an die GEZ weiterleiten. Zumindest in einigen Bundesländern kann die Weitergabe der Privatadresse an die GEZ gesperrt werden. Daten von Nicht-Teilnehmern darf die GEZ nicht speichern bzw. von ehemaligen Rundfunkteilnehmern, die Daten nur in einem begrenzten Zeitraum speichern. Daher werden Personen manchmal über ein sehr langen Zeitraum immer wieder angeschrieben, da vorherige Anschreiben nicht gespeichert werden. Zur Ermittlung nicht angemeldeter Rundfunkteilnehmer gleicht die GEZ ihren Datenbestand mit zugekauften Adressdaten von kommerziellen Adresshändlern ab. Hierbei werden meist gezielt Daten von Abonnenten von Fernsehzeitschriften oder Teilnehmer an Gewinnspielen von Rundfunkbetreibern gekauft. Zusätzlich erhalten sie Daten, in dem sie Namen von Briefkästen und Klingeln von GEZ-Fahnder sammeln lässt. Wenn jemand den Namen seines Stofftiers auf die Klingel schreibt oder das Namensschild seines verstorbenen Hundes an die Tür hängt, dann ist es durchaus möglich, dass diese einen Brief der GEZ erhalten. Wegen solchen Datensammlungen gerät die GEZ bei Datenschützern immer wieder in Kritik. Zwar beschäftigt die GEZ eigene Datenschutzbeauftragte, die GEZ wird aber in der Regel nicht durch eine unabhängige Einrichtung kontrolliert, wie das bei vergleichbaren öffentlichen Behörden der Fall ist. Ausnahmen gibt es nur in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen und Hessen. Die Rundfunkanstalten berufen sich hier bei auf ihr verfassungsrechtliches Privileg der Rundfunkfreiheit, nachdem die öffentlich-rechtlichen Sender vom Staat nicht beeinflusst werden dürfen. Sie interpretieren dies so, dass eine Kontrolle durch die Landesdatenschutzbeauftragten nicht zulässig sei. Für diese große Datensammelwut hat die GEZ 2003 den Big Brother Award erhalten.

Tipps zum Verhalten gegenüber der GEZ

Wenn diese Datenschutzbedenken einen dazu gebracht haben, seine Geräte abzugeben, kann derjenige sich bei der GEZ abmelden. Die Abmeldung muss schriftlich erfolgen an die: GEZ 50656 Köln, bestenfalls per Einschreiben mit Rückschein. Da normale Abmeldeschreiben bei der GEZ häufiger verloren gehen als andere Schreiben, muss im Zweifelsfall der Abgemeldete selbst nachweisen, dass er sich abgemeldet hat. Die GEZ muss über den Abmeldegrund informiert werden. Zum Beispiel, die Entsorgung "aller" Geräte. Auch muss das Abmeldeschreiben das Wort „Abmeldung“ enthalten. Der GEZ können in diesem Schreiben auch jegliche Speicherung von eigenen personenbezogenen Daten, so wie weitere Kontaktversuche untersagt werden. Ist eine Einzugsermächtigung erteilt worden, so sollte diese widerrufen werden. Ab Ende des Monats müssen keine weiteren Zahlungen geleistet werden. Sollten noch weitere Abbuchungen vom Konto vorgenommen werden, so können diese einfach bei der Bank widerrufen werden. Allerdings ist der Abgemeldete nun auch wieder als potenzieller Schwarzseher verdächtig. Grundsätzlich ist jeder als Schwarzseher verdächtig, der keine Gebühren bezahlt, so etwas wie eine Unschuldsvermutung gibt es nicht. Die GEZ verschickt deswegen Briefe. Werden diese nicht beantwortet, kommen meistens weitere. In den Briefen droht die GEZ oft mit Maßnahmen bei nicht Beantwortung des Schreibens. Die Meldepflicht gilt aber nur, wenn ein nicht angemeldetes Rundfunkgerät bereitgestellt wird. Wer keine Geräte besitzt, ist auch nicht zur Auskunft verpflichtet und muss demzufolge auch nicht antworten. Falls die GEZ-Fahnder aber vor der Tür stehen, ist zu beachten, dass diese keine zusätzlichen Rechte haben, wie sie die Polizei hat. Die Fahnder dürfen daher nicht ohne Erlaubnis in die Wohnung. Bestenfalls werden die GEZ-Fahnder nicht hinein gelassen und keine Fragen beantwortet. Stattdessen können Sie von den GEZ-Fahndern den Dienstausweis verlangen, welcher von den GEZ-Fahndern vorgezeigt werden muss. Dann können sie alle wichtigen Daten abschreiben und ein Hausverbot erteilen. Auch Mieter haben das Recht, ein Hausverbot zu erteilen. Wenn der GEZ-Fahnder nach fünf Minuten das Grundstück noch nicht verlassen hat, dürfen Sie die Polizei anrufen. Auch haben Sie dann das Recht, ihn festzuhalten, bis die Polizei da ist, falls Sie sich körperlich dazu in der Lage fühlen. Gegenüber der Polizei ist es auch hilfreich, dass vom Schweigerecht zum Thema Rundfunkgebühren Gebrauch gemacht wird.

Neuartige Rundfunkgeräte

Seit Januar werden auch Gebühren, von 5,52 Euro für "neuartige Rundfunkempfangsgeräte", zu denen internetfähige Computer und Handys zählen in Rechnung gestellt. Das Internet gilt zwar nicht als Rundfunkmedium, dennoch wurde die erweiterte Gebühr allen Protesten zum Trotz eingeführt. Dies zeigt mal wieder die absolute Unkenntnis der Politiker über das Internet. Bezahlen muss nur, wenn nicht schon weitere Gebühren bezahlt werden. Selbständige, die ein Büro in der eigenen Wohnung haben, können davon betroffen sein, da Sie meistens über kein Radio und Fernseher im Büro verfügen und der Fernseher im Wohnzimmer hier extra berechnet wird. Hierbei werden die geschäftlich und privat genutzten Räume getrennt betrachtet. Wie dies bei einem Handy oder Laptop genau geschehen soll, ist unklar. Es gibt die Möglichkeit, seinen Geschäfts Laptop im Inventarverzeichnis der Firma einzutragen, damit ist er klar der Geschäftsadresse zugeordnet. Für jeden Computer, der ins Internet gehen kann, wird diese neue Gebühr erhoben. Das ist heute im Prinzip jeder Computer, außer vielleicht ein Museumsstück, das der ein oder andere noch besitzt. Auch werden wahrscheinlich alle neuen Handys mit UMTS oder ähnlichen Systemen ausgestattet sein, so dass alle als neuartige Rundfunkgeräte gelten. Dies soll die Kosten, die den öffentlich-rechtlichen Sender durch das Internet entstanden sind, decken. Hauptsächlich sind wahrscheinlich damit die Internetseiten gemeint, denn hochwertiges Bild- und Tonmaterial der Öffentlich-rechtlichen, kann im Internet nur sehr spärlich gefunden werden. Vielleicht wurden die Gebühren auch nur erhoben, weil immer mehr Menschen in Deutschland sich gegen den Fernseher und für das Internet entscheiden.