Benutzer:Dsaou/Entwurf GO Vorstand MV
Titel 1 – Der Landesverband
§ 1 Sitz des Landesverbandes
Der Sitz des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern der Piratenpartei Deutschland (Landesverband) ist in Rostock.
Titel 2 – Vorstandssitzungen
§ 2 Einberufung
(1) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zwei Mal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(2) Schriftlich ist auch eine Einladung per E-Mail.
§ 3 Handlungs- und Beschlussfähigkeit; Beschlüsse
(1) Der Vorstand ist handlungs- und beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder zusammentritt. Jedoch müssen wenigstens drei Mitglieder des Vorstandes zusammentreten. Die Beschlussfähigkeit ist vom Protokollführer festzustellen und im Protokoll zu vermerken.
(2) Fragen, die einen Beschluss als Folge haben, sind so zu stellen, dass sie sich mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten lassen. Solange nichts anderes bestimmt ist oder beschlossen wird, beschließt der Vorstand mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Änderungen der Satzung des Landesverbandes nach § 15 Abs. 3 der Satzung des Landesverbandes bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes.
§ 4 Dokumentation von Vorstandssitzungen
(1) Vorstandssitzungen werden protokolliert. Sofern und solange kein Protokollführer bestimmt wurde, übernimmt der stellvertretende Vorsitzende diese Aufgabe. Ist der stellvertretende Vorsitzende nicht anwesend, übernimmt ein Beisitzer die Protokollführung.
(2) Das Protokoll enthält alle Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse, Stellungnahmen und Schwerpunkte des Sitzungsverlaufs. Es wird allen Vorstandsmitgliedern vor Veröffentlichung zugeleitet und muss von diesen innerhalb einer Woche bestätigt werden. Erfolgt kein Widerspruch, so gilt das Protokoll als akzeptiert.
(3) Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse werden gesondert protokolliert. Sie müssen mindestens zwei anwesenden Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet werden und werden innerhalb einer Woche veröffentlicht.
§ 5 Antrags- und Rederecht; Behandlung von Anträgen
(1) Mitglieder des Vorstandes, Mitglieder des Landesverbandes und Mitglieder des Bundesvorstandes der Piratenpartei Deutschland sind antrags- und redeberechtigt. Gäste sind redeberechtigt; ihnen kann das Antragsrecht erteilt werden. Der Vorstand kann Mitgliedern des Landesverbandes, Mitgliedern des Bundesvorstandes der Piratenpartei Deutschland und Gästen das Antrags- oder Rederecht entziehen.
(2) Anträge sind unverzüglich auf der nächsten Vorstandssitzung zu behandeln.
§ 6 Virtuelle und fernmündliche Vorstandssitzungen
(1) Virtuelle und fernmündliche Vorstandssitzungen sind statthaft, sollen aber nur bei äußerster Dringlichkeit stattfinden. Sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind die Vorschriften über Vorstandssitzungen entsprechend anwendbar.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes haben ihre Identität nachzuweisen. Solange nicht jedes teilnehmende Vorstandsmitglied von der Identität der anderen Teilnehmer als Mitglied des Vorstandes überzeugt ist, ist der Vorstand nicht handlungs- und beschlussfähig.
(3) Die Protokolle sind bis zur nächsten regulären Vorstandssitzung vorläufig gültig bis sie bestätigt werden.
Titel 3 – Aufgabenverteilung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand vertritt den Landesverband nach außen. Er regelt die Tagesgeschäfte des Landesverbandes im Rahmen der Beschlüsse der Gründungsversammlung und des Landesparteitages. Er bereitet Landesparteitage vor, koordiniert sie und richtet sie aus.
§ 8 Vorsitzender
Der Vorsitzende vertritt den Vorstand. Er leitet den Landesverband mit Hilfe des Vorstandes. Streitigkeiten innerhalb des Vorstandes werden vom Vorsitzenden geschlichtet.
§ 9 Stellvertretender Vorsitzender
Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden während dessen Abwesenheit oder wenn der Vorsitzende seine Aufgaben aus anderen Gründen nicht wahrnehmen kann.
§ 10 Schatzmeister
Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Konto- und Buchführung und alle sonstigen finanziellen Angelegenheiten.
§ 11 Beisitzer
Die Beisitzer nehmen die ihnen vom Vorstand übertragenen Aufgaben wahr. Sie entlasten den Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister.
§ 12 Verwaltung der Mitgliedsdaten
(1) Die Mitgliedsdaten sind gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Sofern sie auf informationstechnischen Systemen geführt werden, sind sie zu verschlüsseln.
(2) Sofern und solange die Verwaltung der Mitgliedsdaten keinem anderen Vorstandsmitglied übertragen wurde, übernimmt der Schatzmeister diese Aufgabe.
§ 13 Verwaltung der Landesgeschäftsstelle
Der Vorstand beauftragt und beaufsichtigt die Führung der Landesgeschäftsstelle.
§ 14 Form und Umfang von Tätigkeitsberichten
Tätigkeitsberichte des Vorstandes bestehen aus den Tätigkeitsberichten der Mitglieder des Vorstandes. Die Mitglieder des Vorstandes erstellen ihre Tätigkeitsberichte eigenverantwortlich über das ihnen übertragene Tätigkeitsgebiet.
Titel 4 – Schlussbestimmungen
§ 15 Inkrafttreten; Veröffentlichung
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrem Beschluss durch den Vorstand in Kraft.
(2) Sie ist angemessen innerhalb einer Woche nach dem Inkrafttreten zu veröffentlichen. Dies gilt auch für Änderungen der Geschäftsordnung.