Benutzer:DimMyPrp/Vorbereitete Beiträge/Gesetzliche Unfallversicherung Parteimitglieder
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Problematik
Die Mitarbeit in einer Partei ist sicher nicht durch eine hohe Unfallgefahr belastet. Bei dem nächtlichen erarbeiten, diskutieren und organiesieren von Parteiprogrammen/-aktionen besteht die höchste Gefahr wohl darin, sich an einer Tasse Kaffe zu verbrühen oder an sich einem Stück Pizza zu verschlucken (und dadurch zu ersticken). Bewegt man sich aber hinaus auf die Straße in den Wahlkampf (Infostände aufbauen, Plakate aufhängen, zu Parteitagen fahren), besteht aber eine reelle Unfallgefahr.
Die gesetzliche Unfallversicherung
In der gesetzlichen Unfallversicherung ist in erster Linie das "arbeitende Volk" versichert - daher sozialversicherungspflichte Arbeitnehmer, Auszubildende, Schüler, etc. Die gesetzliche Unfallversicherung greift aber auch bei Unfällen durch die Ausübung von Ehrenämtern und Erster Hilfe.
Was bedeutet das konkret? Erleidet man bei der Ausübung eines Ehrenamtes (z.B. Freiwillige Feuerwehr) einen Unfall, ist man über die gesetzliche Unfallversicherung versichert und Erhält Leistungen (Kosten der Krankenbehandlung, Reha, etc.).
Was ist versichert?
- Arbeitsunfälle
- Wegeunfälle
- Berufskrankheiten
Wer ist versichert (kraft Gesetz)?
- Personen, die [...] ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind $2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII
- Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts [...] ehrenamtlich tätig sind [...] §2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII
- Personen, die für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften [...] ehrenamtlich tätig sind [...] §2Abs. 1 Nr. 10b SGB VII
Dieser Personenkreis ist bei einem Unfall automatisch versichert, ohne dass es vorher einer Anmeldung bedarf.
Wer kann sich versichern (freiwillige Versicherung)?
- Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbstständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung erhenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, §6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII
- Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. §6 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII
Dieser Personenkreis ist nicht automatisch versichert, kann sich aber (gegen Beitragszahlung) freiwillig versichern lassen. Der Jahresbeitrag 2011 beträgt 2,73 Euro pro Person.
Was wird geleistet?
Im Gegensatz zu einer privaten Unfallversicherung erhält der Versicherte die Versicherungsleistung nach einem erlittenen Unfall nicht in Form einer einmaligen Zahlung (Versicherungssumme) sondern nach dem Sachleistungsprinzip. Es werden in der Hauptsache nur die Kosten, für notwendige Behandlungen, Rehamaßnahmen, eventuelle Umschulungen und in gewissem Maße in Form von Lohnersatzleistungen und Verletztenrente getragen. Die Leistungen sind nicht begrenzt. Arbeitsplatzmaßnahmen, Wohnumfeldanpassungen, Fahrzeugumbau sind weitere Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Nur die Berufsgenossenschaften haben neben der Gesundheit auch die Leistungsfähigkeit und die Teilhabe am Arbeitsleben wieder herzustellen und zwar "mit allen geeigneten Mitteln". In der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Versicherten - im Gegensatz zu den privaten Versicherungen - paritätisch beteiligt und somit in der Lage Prävention, Leistungen, Haushalt und Satzungsrecht im Interesse der Versicherten entscheidend mit zu gestalten.
Sind Piratenmitglieder kraft Gesetz versichert?
Jein! Da eine Partei nicht zu den gemeinnützigen Organisationen gemäß §6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII zählt, hängt von der Art der Tätigkeit und Stellung des einzelnen Mitglieds ab, ob ein Unfall versichert ist oder nicht.
Demnach sind "[...] ehrenamtlich tätigen Helfer, die regelmäßig dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugängliche Tätigkeiten unentgeltlich für die politische Partei ausüben und hierzu mitgliedschaftsrechtlich nicht verpflichtet sind [...]" grundsätzlich kraft Gesetz Versichert.
Und "[...] Personen, die in Parteigremien, Ausschüssen, Kommissionen oder Arbeitskreisen der Parteien an der inhaltlichen Erarbeitung und Durchsetzung der politischen Vorstellungen der Partei mitwirken oder die politischen Positionen der Parteien in deren Auftrag oder mit deren Einwilligung nach außen in Reden, Diskussionen oder Gesprächen inhaltlich vertreten" sind nicht versichert bzw. müssen sich freiwillig versichern lassen.
Ferner hängt es auch davon ab, ob das einzelne Mitglied zur Mitarbeit verpflichtet wird. Ist zum Beispiel in der Satzung festgelegt, dass pro Monat 2 Stunden beim Aufbau eines Infostandes geholfen werden muss, so wäre diese Tätigkeit nicht versichert. Andererseits kann aber auch ein Nichtparteimitglied, dass uns ehrenamtlich unterstützt (z.B. Sympathisant plakatieren für uns) kraft Gesetz versichert sein. Die Grenzen sind hier zum teil fließend.
Nicht versichert
Je nach Auslegung kann das bedeuten, dass Unfälle bei typischen Parteiaufgaben nicht versichert sind.
Zum Beispiel:
- Fahrten zu Parteitagen
- Fahrten zu Infoveranstaltungen
- Demonstrationen
- Per se alle Mitglieder des Vorstandes,wenn er nicht freiwillig bei der VBG www.vbg.de/ehrenamt angemeldet wird.
versichert
Aufgaben, die auch von einem Dritten, der nicht Parteimitglied ist, ehrenamtlich ausgeführt werden könnten, sind versichert.
Zum Beispiel:
- Informationsbroschüren verteilen
- Informationsstände aufbauen
- Wahlplakate anbringen
anderweitig versichert
- Parteimitglieder, die eine eigene, private Unfallversicherung besitzen, sind von der Problematik nicht betroffen, das die private Unfallversicherung i.d.R. bei der Ausübung jeder Tätigkeit Versicherungsschutz bietet
- Bei- und Mitfahrer in Fahrgemeinschaften erhalten bei einem Unfall Leistungen aus der Kfz-Haftpflicht des Fahrzeughalters
- Gegenseitig zwischen Piraten verursachte Unfälle (Pirat A rennt in Faust von Pirat B) sollten i.d.R. über deren Privathaftpflicht abgedeckt sein
Mögliche Abhilfen
- besonders aktive Parteimitglieder und/oder Amtsträger freiwillig Unfallversichern
- alle Parteimitglieder freiwillig Unfallversichern
- Gruppenversicherung bei einer privaten Versicherungsgesellschaft
- jedem Parteimitglied die Eigenvorsorge nahelegen
Sicher stellt sich die Frage, inwieweit die Fürsorgepflicht einer Partei für Ihre Mitglieder gehen soll. Da wir kein Mitglied zur aktiven Mitarbeit zwingen, kann jeder für sich entscheiden, wann und ob er sich in die "Gefahr" begibt z.B. durch den Aufbau eines Infostandes einen Unfall erleiden zu können. Andererseits hätten wir vielleicht ein rechtliches und moralisches Problem, falls doch einmal etwas passiert und ein Parteimitglied wegen eines Unfalles z.B. Erwerbsunfähig wird. Laut Auskunft der VBG kostet es circa 2,x73 EUR/Jahr, ein Mitglied zu versichern.
Das Unfallrisiko besteht 24 Stunden am Tag und das sollte jede Person persönlich absichern. Keiner kann von der Partei verlangen zusätzlich für die Einsatzstunden eine private Unfallversicherung abzuschliessen, besonders im Hinblick darauf, dass alle "beauftragten Tätigkeiten" mit kleinen Einschränkungen, über die gesetzliche Unfallversicherung versichert sind.
Quellen / Hintergrundwissen
- BMAS - Unfallversichert im Ehrenamt
- VBG - FAQ
- VBG - Antrag auf freiwillige Versicherung für die ehrenamtlich Tätigen von Parteien im Sinne des Parteiengesetzes
- $2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII
- §2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII
- §2Abs. 1 Nr. 10b SGB VII
- §6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII
- Wikipedia - Gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland
- Telefonat DimMyPrp 13:53, 31. Aug. 2009 (CEST) mit VBG Würzburg, Frau Fuchs