Benutzer:Datenritter/GO-Entwurf

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Geschäftsordnung für den Landesparteitag der Piratenpartei Schleswig-Holstein

Allgemeines

1. Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

2. Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.

3. Das Protokoll der Versammlung muss mindesten folgendes enthalten:

  • a. gestellte Anträge im Wortlaut,
  • b. Beginn, Ende und Pausen,
  • c. bei Vergabe einer Aufgabe die Akkreditierungsnummer
  • d. bei Übernahme eines Amtes den vollständigen Namen
  • e. Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge und
  • f. das Wahlprotokoll (falls vorhanden).

Das Protokoll wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder seines Stellvertreters beurkundet. Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) binnen vier Wochen nach Ende des Parteitages zugänglich zu machen.


Akkreditierung

1. Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Landesvorstand als solche beauftragt wurden - oder die Mitglieder des Landesvorstands selbst.

2. Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte mit einer Akkreditierungsnummer. Die Mitgliedskarte alleine reicht nicht aus, um die Mitgliedschaft im Landesverband zu belegen. Im Zweifel müssen ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden.

3. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht, akkreditiert zu werden.

4. Die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Piraten ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters oder durch GO-Beschluss durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen. Sie gilt als Grundlage für eine Zweidrittelmehrheit. Nur Personen, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt. (GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter)

5. Verlässt ein Pirat die Versammlung vorzeitig und endgültig, so hat er seine Stimmkarte bei den Akkreditierungspiraten abzugeben. Er verliert somit sein Stimmrecht.

6. Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen.

7. Vom Vorstand beauftragte Akkreditierungspiraten müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Datenschutzerklärung unterzeichnet haben.

8. Die Anwesenheitsliste wird unmittelbar nach Ende des Parteitags vernichtet.


Feststellung der Beschlussfähigkeit

  • Zu Beginn der Versammlung wird anhand der Anzahl der akkreditierten Mitglieder und der zum Versammlungstag stimmberechtigten Mitglieder die Beschlussfähigkeit der Versammlung festgestellt.


Zulassung von Gästen

  • Die Zulassung von Gästen wird durch die Satzung geregelt. Die Versammlung kann für die Dauer der Veranstaltung mit einfacher Mehrheit eine abweichende Regelung treffen.

Versammlungsämter

Versammlungsleiter

1. Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Landesvorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe betraut.

2. Dem Versammlungsleiter obliegt es, die Einhaltung der Tagesordnung und des Zeitplans soweit möglich zu gewährleisten. Dazu erteilt er Rederecht und teilt Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personelle Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. (GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY)

3. Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.

4. Der Versammlungsleiter kann Freiwillige dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.

5. Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

6. Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.


Wahlleiter

1. Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, einen Wahlleiter. Werden keine Ämter neu besetzt, so kann von der Ernennung eines Wahlleiters abgesehen werden. Der Wahlleiter darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.

2. Die Durchführung umfasst

  • die Ankündigung einer Wahl
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl
  • das Entgegennehmen der Stimmzettel
  • das Auszählen der Stimmen
  • Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl
  • Frage an die jeweiligen gewählten Kandidaten, ob sie die Wahl annehmen
  • Erstellung eines Wahlprotokolls

3. Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen. Die Wahlhelfer dürfen ebenfalls für kein Amt kandidieren, bei deren Wahl sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. (GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY)

4. Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.


Kandidatur für Parteiämter und die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

1. Jeder Pirat im Sinne der Satzung des Landesverbands kann sich zur Wahl stellen oder aufstellen lassen, sofern nicht Gesetze oder die Satzung etwas anderes vorschreiben.

2. Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.

3. Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein weiterer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.

4. Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich niemand mehr aufstellen.


Wahlordnung

1. Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht ein Beschluss, die Satzung oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

2. [gestrichen]

3. [gestrichen]

4. Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern, wenn die Forderung von einem weiteren Stimmberechtigten unterstützt wird. Über Geschäftsordnungsanträge wird immer öffentlich abgestimmt.

5. Wird geheim abgestimmt, so wird das Ergebnis der Versammlung nach Abschluss der Auszählung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Die Bekanntgabe umfasst die Anzahl der Stimmberechtigten, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.

6. Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.

7. Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt.

8. Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muss die Summe der zustimmenden und ablehnenden Stimmen bei mindestens 90% der Summe der zustimmenden und ablehnenden Stimmen der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis gilt. Wird dieses Quorum nicht erreicht, gilt das ursprüngliche Ergebnis.


Anträge

Anträge auf Änderung der Satzung

Es gelten die Bestimmungen der Satzung.


Anträge zur Geschäftsordnung

1. Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände in Verbindung mit seiner Stimmkarte das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.

2. Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Absatz 1 einen Alternativantrag stellen. Nachdem ein Alternativantrag gestellt wurde, sind weitere Anträge bis zum Beschluss über den Antrag bzw. bis zu dessen Rücknahme nicht zulässig.

3. Ein GO-Antrag ist mit den Worten "Ich stelle den Antrag..." einzuleiten und optional mit einer Begründung abzuschliessen. Wird nach Absatz 2 ein Alternativantrag gestellt, ist dieser mit den Worten "Ich stelle den Alternativantrag..." einzuleiten und optional mit einer Begründung abzuschliessen.

4. Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede zum gestellten Antrag halten. Es ist nur jeweils eine Für- und eine Gegenrede gestattet. Neben einer formellen Gegenrede ist eine begründete Gegenrede gestattet.

5. Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.

6. Überschneiden sich ein GO-Antrag und ein Alternativantrag inhaltlich, so lässt der Versammlungsleiter nacheinander über beide Anträge abstimmen, so dass die Ablehnung beider Anträge möglich ist. Über den weitreichenderen Antrag ist zuerst abzustimmen.

7. Es sind nur die folgenden Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig:

  1. Antrag auf Zulassung des Gastredners XY
  2. Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY
  3. Antrag auf geheime Abstimmung
    • (Siehe Wahlordnung Absatz 4.)
  4. Antrag auf Wiederholung der Wahl oder Abstimmung
    • (Siehe Wahlordnung Absatz 8.)
  5. Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter
    • Ist diese nicht bekannt, so ist sie bei Annahme des Antrags sofort zu ermitteln.
  6. Antrag auf Auszählung
  7. Antrag auf getrennte Wahlgänge
  8. Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
  9. Antrag auf Schließung der Rednerliste
    • Falls der Antrag angenommen wird:
      • müssen sich alle Redner unverzüglich melden.
      • darf der Antragsteller selbst nicht mehr auf die Rednerliste.
  10. Antrag auf Begrenzung der Redezeit
    • Der Antrag muss die gewünschte Zeit enthalten.
    • Der Antrag muss die Angabe machen, wie lange die Begrenzung gelten soll. (Z.B. für die Behandlung des aktuellen Antrags oder Tagesordnungspunktes.)
    • Eine Begrenzung auf weniger als 30 Sekunden ist nicht zulässig.
  11. Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
    • Der Antrag muss eine mit Ja oder Nein zu beantwortende Frage sein.
    • Dem Antrag wird sofort stattgegeben. Es sind weder Gegenrede noch Abstimmung noch Auszählung möglich.
  12. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
    • Der Antrag muss die Dauer der Unterbrechung enthalten.
    • Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter, die Dauer zu bestimmen.
  13. Antrag auf Vertagung der Sitzung
    • Der Antrag muss Ort und Datum der Fortsetzung enthalten.
  14. Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
    • Der genaue Wortlaut der gewünschten Änderung muss schriftlich beim Versammlungsleiter eingereicht worden sein.
  15. Antrag auf Änderung der Tagesordnung
    • Dies kann eine Hinzufügung, Streichung oder Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten sein. Eine solche Änderung muss schriftlich beim Versammlungsleiter eingereicht worden sein und die zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte exakt benennen.
    • Der Antrag kann ein bestimmtes Verfahren zur gemeinsamen Abstimmung über mehrere Anträge enthalten.
    • Der Antrag kann fordern, einer Antragskommission für den laufenden Parteitag das Äußerungsrecht zu entziehen, so diese existiert.
  16. Alternativantrag zum aktuellen GO-Antrag

8. Wurde ein Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung oder der Tagesordnung gestellt, wird er vom Versammlungsleiter spätestens mit Beendigung des aktuellen Tagesordnungspunktes behandelt.

9. Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.

10. Der Versammlungsleiter kann die Behandlung eines GO-Antrags ablehnen, sofern dieser offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde; insbesondere wenn a. der Antrag inhaltlich einem während der Behandlung des aktuellen Tagesordnungspunktes bereits behandelten gleicht. b. der Antrag eine bloße Wiederholung darstellt (z.B. Anträge auf Einholung eines Meinungsbilds in kurzer Folge). c. der Antrag bei Annahme folgenlos bleibt.

Antragskommission

1. Wurde durch den Vorstand eine Antragskommission eingerichtet, so stellt der Versammlungsleiter sicher, dass diese zu jedem behandelten Antrag vor dessen Diskussion eine formale Beurteilung abgeben kann, sofern sie ihn behandelt hat.

2. Dies gilt nicht für auf dem Parteitag gestellte Anträge zur Geschäftsordnung.

3. Wer für die Antragskommission spricht wird nicht als Redner im Sinne dieser Geschäftsordnung behandelt. Redezeitbegrenzungen und Rednerlistenschluss gelten nicht für die Antragskommission.

4. Der Parteitag kann mit einfacher Mehrheit beschließen, der Antragskommission das Äußerungsrecht zu entziehen. (GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung)

Änderungen dieser GO

Diese GO wurde durch den LPT 2012.1 verabschiedet

Gültigkeitsdauer

Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Landesparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.