Benutzer:CptLeto/Bildung NRW
Sammlung von Informationen zum Bildungssystem in NRW. Fokus: Religiöse Bezüge und kirchliche Einflüsse.
[Redaktionelle Aufarbeitung und Kommentierung folgt, Ergänzungen ohne Löschung sind gern gesehen]
Links zu offiziellen rechtlichen Grundlagen
Landesverfassung NRW: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.2/Gesetze/Verfassung_NRW.jsp
Schulgesetz: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Gesetze/Schulgesetz.pdf
"Das Bildungsportal" des Schulministeriums:
http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/
- Grundlegende Gesetze
- Verordnungen
- Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
- Richtlinien und Lehrpläne zusammen mit Hinweisen und Unterrichtsbeispielen erhalten Sie in den folgenden Bereichen des Bildungsportals
- Erlasse
- Dienstrecht
- Gesetze und Verordnungen zur Lehrerausbildung
- Interessante Gerichtsentscheidungen
- Aktuelle Fragen - Antworten
Zur Weiterarbeit
Pad: Wo müssen Änderungen her? (Sammlung von kritikwürdigen Paragraphen, Entwicklung von Argumentationen)
Religiöse Bezüge in den gesetzlichen Grundlagen
(Auch: Grundsätze, die für die Auseinandersetzung generell relevant sein können. Auslassungen von ganzen Abschnitten sind i.d.R. nicht gesondert kenntlich gemacht, bei Bedarf bitte in den - oben genannten - Quellen nachvollziehen.)
Landesverfassung
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.2/Gesetze/Verfassung_NRW.jsp
(Soweit nicht anders gekennzeichnet, stammen alle nachfolgenden Zitate in diesem Abschnitt aus dieser Quelle. Hervorhebungen wurden hinzugefügt.)
Zweiter Abschnitt - Die Familie
Artikel 5 (Fn 3)
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Dritter Abschnitt - Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften
Artikel 7 (Fn 4)
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Artikel 8 (Fn 25)
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Artikel 12 (Fn 5)
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Artikel 13
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Artikel 14 Vorlage:Zitat
Artikel 15 (Fn 6)
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Artikel 16
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Artikel 19
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Artikel 22 Vorlage:Zitat
Artikel 23 Vorlage:Zitat
Schulgesetz:
§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
(1) Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage
des Grundgesetzes und der Landesverfassung. Sie verwirklicht die in Artikel
7 der Landesverfassung bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele.
(2) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft
zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.
Die Jugend soll erzogen werden im Geist der Menschlichkeit, der
Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der
Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung
der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft
und zur Friedensgesinnung.
(3) Die Schule achtet das Erziehungsrecht der Eltern. Schule und Eltern
wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele partnerschaftlich
zusammen.
[...]
(5) Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen
[...]
4. in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen
zu treffen und Verständnis und Toleranz gegenüber den Entscheidungen
anderer zu entwickeln,
5. Menschen unterschiedlicher Herkunft vorurteilsfrei zu begegnen, die
Werte der unterschiedlichen Kulturen kennenzulernen und zu reflektieren
sowie für ein friedliches und diskriminierungsfreies Zusammenleben
einzustehen.
6. die grundlegenden Normen des Grundgesetzes und der Landesverfassung
zu verstehen und für die Demokratie einzutreten,
[...]
(6) Die Schule wahrt Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen
religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und
Wertvorstellungen. Sie achtet den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Sie vermeidet alles, was die Empfindungen anders Denkender verletzen könnte. Schülerinnen und Schüler dürfen nicht einseitig beeinflusst werden.
(7) Die Schule ermöglicht und respektiert im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordnung unterschiedliche Auffassungen. Schulleiterinnen und Schulleiter und Lehrerinnen und Lehrer nehmen ihre Aufgaben unparteilich wahr.
[...]
(12) Die Absätze 1 bis 11 gelten auch für Ersatzschulen.
to be continued ...