Benutzer:CptLeto/Bildung NRW

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Sammlung von Informationen zum Bildungssystem in NRW. Fokus: Religiöse Bezüge und kirchliche Einflüsse.
[Redaktionelle Aufarbeitung und Kommentierung folgt, Ergänzungen ohne Löschung sind gern gesehen]

Links zu offiziellen rechtlichen Grundlagen

Landesverfassung NRW: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.2/Gesetze/Verfassung_NRW.jsp
Schulgesetz: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Gesetze/Schulgesetz.pdf
"Das Bildungsportal" des Schulministeriums: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/

  • Grundlegende Gesetze
  • Verordnungen
  • Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
  • Richtlinien und Lehrpläne zusammen mit Hinweisen und Unterrichtsbeispielen erhalten Sie in den folgenden Bereichen des Bildungsportals
  • Erlasse
  • Dienstrecht
  • Gesetze und Verordnungen zur Lehrerausbildung
  • Interessante Gerichtsentscheidungen
  • Aktuelle Fragen - Antworten

Zur Weiterarbeit

Pad: Wo müssen Änderungen her? (Sammlung von kritikwürdigen Paragraphen, Entwicklung von Argumentationen)

Religiöse Bezüge in den gesetzlichen Grundlagen

(Auch: Grundsätze, die für die Auseinandersetzung generell relevant sein können. Auslassungen von ganzen Abschnitten sind i.d.R. nicht gesondert kenntlich gemacht, bei Bedarf bitte in den - oben genannten - Quellen nachvollziehen.)

Landesverfassung

http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.2/Gesetze/Verfassung_NRW.jsp
(Soweit nicht anders gekennzeichnet, stammen alle nachfolgenden Zitate in diesem Abschnitt aus dieser Quelle. Hervorhebungen wurden hinzugefügt.)

Zweiter Abschnitt - Die Familie

Artikel 5 (Fn 3)
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Dritter Abschnitt - Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften

Artikel 7 (Fn 4)
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Artikel 8 (Fn 25)
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Artikel 12 (Fn 5)
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Artikel 13
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Artikel 14 Vorlage:Zitat

Artikel 15 (Fn 6)
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Artikel 16
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Artikel 19
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Schulgesetz:

§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
(1) Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung. Sie verwirklicht die in Artikel 7 der Landesverfassung bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele.
(2) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. Die Jugend soll erzogen werden im Geist der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und zur Friedensgesinnung.
(3) Die Schule achtet das Erziehungsrecht der Eltern. Schule und Eltern wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele partnerschaftlich zusammen. [...]
(5) Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen [...]
4. in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen zu treffen und Verständnis und Toleranz gegenüber den Entscheidungen anderer zu entwickeln,
5. Menschen unterschiedlicher Herkunft vorurteilsfrei zu begegnen, die Werte der unterschiedlichen Kulturen kennenzulernen und zu reflektieren sowie für ein friedliches und diskriminierungsfreies Zusammenleben einzustehen.
6. die grundlegenden Normen des Grundgesetzes und der Landesverfassung zu verstehen und für die Demokratie einzutreten, [...]
(6) Die Schule wahrt Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und Wertvorstellungen. Sie achtet den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Sie vermeidet alles, was die Empfindungen anders Denkender verletzen könnte. Schülerinnen und Schüler dürfen nicht einseitig beeinflusst werden.
(7) Die Schule ermöglicht und respektiert im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordnung unterschiedliche Auffassungen. Schulleiterinnen und Schulleiter und Lehrerinnen und Lehrer nehmen ihre Aufgaben unparteilich wahr. [...]
(12) Die Absätze 1 bis 11 gelten auch für Ersatzschulen.


to be continued ...