Benutzer:Bodo Thiesen/Satzungsänderungen/BPT-2008.1-BT2 Hauptwohnsitz
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT2: Hauptwohnsitz
§3 Abs 3 bis 4
(3) Die Aufnahme setzt voraus, dass der/die BewerberIn im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist. (4) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen. (5) Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.
Aus §3 Abs 3 werden die Wörter "einen Wohnsitz" als auch "und nicht schon Pirat ist" gestrichen, die Wörter "seinen Hauptwohnsitz" werden hinter dem Wort "BewerberIn" eingeführt. Satz zwei wird gestrichen.
Das Wort "Wohnsitzwechsel" im §3 Abs 4 Satz 1 wird durch die Wörter "Wechsel des Hauptwohnsitzes" ersetzt.
Das Wort "Wohnsitz" in §3 Abs 4 wird durch das Wort "Hauptwohnsitz" ersetzt.
Die Absätze 3 bis 5 lauten dann:
(3) Die Aufnahme setzt voraus, dass der/die BewerberIn seinen Hauptwohnsitz im Bereich der aufnehmenden Gliederung hat. (4) Bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen. (5) Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.
Begründung: Bisher erlaubt die Satzung dem Pirat, selber zu entscheiden, welcher Wohnsitz für ihn relevant sein soll. Diese Änderung schreibt den Hauptwohnsitz als Betätigungsort fest. Begründung hierfür ist die Tatsache, daß auch die Wahlgesetze und Wahlverordnungen eine Wahlberechtigung am Hauptwohnsitz fest machen. Wir wollen ernsthafte Politik machen, dazu gehört auch das Aufstellen von Bewerbern zu Wahlen. Wenn jeder Parteitag und jede Hauptversammlung jetzt auch noch aufpassen muß, wer von den rechtmäßigen Mitgliedern wahlberechtigt ist, wird dieses Ziel sicherlich nicht leichter erreicht. Gegenargument Studentenwohnung: Die bisherige Regelung wird verteidigt mit dem Argument, Studenten würden ihren Semsterwohnsitz nur als Nebenwohnsitz anmelden. Dies stellt zwar derzeit den Status Quo dar, steht aber im Gegensatz zu den gesetzlichen Regelungen des Melderechtsrahmengesetz (MRRG). Dort heißt es in §12 Abs 2 Satz 1: "Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners". Ein Student, der vorwiegend die Semesterwohnung benutzt muß also nach dem MRRG seinen Hauptwohnsitz dort melden, wo er studiert (außer er betreibt eine Art inoffizielles Fernstudium, dann aber wird er sich sicherlich auch nicht an seinem Studienort beteiligen wollen).