BY:Mittelfranken/Parteitag 2012.1/Protokoll

Protokoll

Datei:2012-01-22-Protokoll-Bezirksparteitag-Mittelfranken-2012 1.pdf

Anhang

Satzungsänderungs-Anträge

1. Vorstandsamtszeit variabel 1 bis 2 Jahre

Änderungsantrag Nr.
1
Beantragt von
Matthias Fuckerer und Patrick Linnert
Betrifft
Bezirksverband Mittelfranken / §9a (3)
Beantragte Änderungen

Der Bezirksparteitag möge beschließen, §9a Absatz 3 wie folgt abzuändern:

Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre sofern nicht anders durch einen Parteitagsbeschluss bestimmt.


Begründung
Wenn Wahlen anstehen kann der Vorstand kontinuierlich weiter arbeiten.
Diskussion
BY_Diskussion:Mittelfranken/Parteitag_2012.1/Satzungsänderungsanträge



2. Bezirksparteitag variabel mindestens 1 mal in 2 Jahren

Änderungsantrag Nr.
2
Beantragt von
Matthias Fuckerer und Patrick Linnert
Betrifft
Bezirksverband Mittelfranken / §9b (2)
Beantragte Änderungen

Der Bezirksparteitag möge beschließen, §9b Absatz 2 Satz 1 wie folgt abzuändern:

Der Bezirksparteitag tagt mindestens einmal in zwei Jahren.


Begründung

Wenn Wahlen anstehen muss nicht unbedingt ein Bezirksparteitag gemacht werden, es bleiben mehr Kräfte für den Wahlkampf frei.

Wenn Wahlen anstehen kann der Vorstand kontinuierlich weiter arbeiten.
Diskussion
BY_Diskussion:Mittelfranken/Parteitag_2012.1/Satzungsänderungsanträge

3. Vertretungsberechtigung des Vorstands auf 3 Personen begrenzen zurückgezogen

Änderungsantrag Nr.
3
Beantragt von
Matthias Fuckerer und Patrick Linnert
Betrifft
Bezirksverband Mittelfranken / §9a
Beantragte Änderungen

Der Bezirksparteitag möge beschließen, §9a Absatz 2 wie folgt abzuändern:

Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen. Die rechtswirksame Vertretung nach außen geschieht durch den Vorstandsvorsitzenden, den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und dem Schatzmeister

(2a) Der Schatzmeister des Bezirksverbandes erhält zur Annahme von Spenden, sowie zur

Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen eine auf vorgenannte Handlungen beschränkte

Einzelvertretungsbefugnis.


Begründung
Erleichterung der Arbeit mit Banken, nur noch drei Vorstandsmitglieder müssen für das Konto unterschreiben.
Diskussion
BY_Diskussion:Mittelfranken/Parteitag_2012.1/Satzungsänderungsanträge

4. Nachwählbarkeit nur eines Vorstandsmitglieds bei Rücktritt

Änderungsantrag Nr.
4
Beantragt von
Matthias Fuckerer und Patrick Linnert
Betrifft
Bezirksverband Mittelfranken / §9a
Beantragte Änderungen

Der Bezirksparteitag möge beschließen, §9a Absatz 10 wie folgt abzuändern:

Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr

nachkommen, so gehen seine Funktionen, wenn möglich, auf ein anderes Vorstandsmitglied

über. Ferner ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss einem Beisitzer die Aufgaben

eines abgetretenen Vorstandsmitgliedes zu übertragen. Der Vorstand ist außerdem ermächtigt einen außerordentlichen Parteitag zur Nachwahl fehlender Vorstandsmitglieder einzuberufen. Die Amtsperiode nachgewählter Vorstandsmitglieder endet mit der regulären Amtszeit des Vorstandes.


Begründung
Erleichtert die Vorstandsarbeit, da nicht außerplanmäßig der komplette Vorstand neu gewählt werden muss.
Diskussion
BY_Diskussion:Mittelfranken/Parteitag_2012.1/Satzungsänderungsanträge

Sonstige Anträge

Antrag 1

Sonstiger Antrag Nr.
1
Beantragt von
Tobias Rudert
Titel
Direkte Demokratie in Bayern - Volksentscheide
Antrag

Grundsätzliches

Die Bayerische Verfassung sieht die politische Beteiligung der Bürger durch demokratische Abstimmungen vor. Umgesetzt ist dies unter anderem in Form von Volksbegehren und Volksentscheiden. Die Piraten in Bayern sehen diese Möglichkeit sehr positiv und unterstützen sie.

Direktdemokratische Volksentscheide stellen eine vollwertige Möglichkeit zur Gesetzgebung bereit. Diese findet durch die Bürger selbst in einer Sachfrage statt. Bürger und Parlament sind hierbei gleichberechtigt, wie von der Verfassung vorgesehen. Genau so wie das Parlament sollen auch die Bürger nach bestimmten Regeln Gesetze erlassen können, schließlich geben sie als Souverän dem Parlament erst durch Wahl die Berechtigung dazu, dies zu tun. Die beiden Gesetzgebungswege konkurrieren jedoch nicht, vielmehr sollen sie zusammenspielen, auch indem das Parlament in den Prozess eingebunden wird. Davon profitieren beide Seiten in Form eines besseren Ablaufs und einer sachlichen, öffentlichen Debatte.

Bei Volksentscheiden steht eine Sachfrage im Fokus. Im Gegensatz dazu wird Politik häufig genug - etwa bei Wahlen - durch Personen und Parteiinteressen dominiert, die Inhalte bleiben auf der Strecke. Hier existiert eine Chance zur Versachlichung der Politik und der öffentlichen Diskussion, wenn bei letzterer die herkömmliche Politik und ihre Gesichter mal in den Hintergrund treten.

Ein großes Problem entsteht in der Demokratie dadurch, dass Parteien nur große, komplexe Wahlprogramme anbieten, sodass der Bürger oft genug nur das geringste Übel wählen kann. Als Meinungsanbieter können die Parteien den politischen Willen des Volkes deshalb nur zu einem gewissen Grad abbilden, selbst wenn die versprochenen Inhalte tatsächlich umgesetzt werden und nicht Koalitionsverhandlungen zum Opfer fallen. Direktdemokratische Elemente können hier präziser wirken, sowohl über angemessene Einstiegshürden für eine Volksabstimmung als auch durch die Abstimmung selbst und ihr Ergebnis.

Gleichmaßen ermöglichen es Volksbegehren, unpopuläre oder missliebige Themen auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie der Bevölkerung wichtig sind. Regierung und Parteien können solche Themen dann nicht einfach ignorieren oder totschweigen, sondern müssen agieren und sich selbst in der Debatte positionieren. Dies verhindert, dass es in der Bevölkerung "brodelt" und unterdrückte Stimmmungen sich mit der Zeit radikalisieren. Volksabstimmungen als fester Teil einer Demokratie sind also ein Angriff auf den Parteienstaat.

Eine erhebliche Verbesserung bedeuten direktdemokratische Elemente für die Möglichkeit der Bürger, die Demokratie im Land tatsächlich zu gestalten. Insbesondere ermöglichen andere Wege wie Demonstrationen oder Petitionen lediglich Einfluss auf und Aufmerksamkeit durch die Herrschenden und keine eigene direkte politische Macht für die Bürger. Diese Möglichkeiten gehen das Problem der kontinuierlich steigenden Politik- und Parteienverdrossenheit an und entziehen dieser auch ihre Legimitation. Denn wer der Meinung ist, dass irgendwo ein bedeutendes Problem oder Missstand existiert, kann aktiv werden und dazu beitragen, dieses Problem zu lösen. Hat er keinen Erfolg, kann der Bürger auch nicht mehr über "die da oben" schimpfen, sondern höchstens über sich selbst und seine Mitmenschen, die das Problem möglicherweise gar nicht als solches betrachten.

Nützlich ist außerdem die hohe Akzeptanz und demokratische Legimitation der Entscheidungen aus Volksentscheiden. Der Nutzen existiert einerseits durch die Möglichkeit der Politik, sich - wenn sinnvoll - zusätzlich die Bestätigung des Volkes für eine bestimmte Entscheidung des Parlaments einzuholen. Andererseits können die Bürger mit ihren Entscheidungen Regierung und Parlament politisch binden. Missachtung dieser Entscheidungen zeugt von Ignoranz und hat wahrscheinlich Konsequenzen bei der nächsten Wahl.

Wichtig ist das Verständnis von Volksentscheiden als eine gewichtige Entscheidung durch das Volk. Ein ständiger "Beschuss" mit Volksabstimmungen hilft niemandem weiter und kann dazu führen, dass die tatsächlich bedeutsamen Themen untergehen. Das bedeutet, dass nicht alle möglichen Fragen abgestimmt werden und auch nicht immer wieder abgestimmt wird, etwa weil jemandem das Ergebnis nicht passt. Dies geht Hand in Hand mit der Rolle der Volksabstimmungen in Relation zu Parlament und Regierung, dem Charakter als wichtige oder bedeutende Sachfrage und der großen Wirkung einer direkten Entscheidung durch das Volk. Folglich dürfen und müssen Beschränkungen, Hürden und Regeln sich an diesem Verständnis messen lassen.

Umsetzung

Bei der Zulässigkeit von Themen lassen sich folgende Fälle ausschließen:

  • menschen- grundrechts- und verfassungswidrige Änderungen
  • Themen, für die der Freistaat Bayern nicht zuständig ist (sondern z. B. der Bund)
  • der Staatshaushalt nach der Regelung in der Bayerischen Verfassung

Ausdrücklich begrüßt wird die Möglichkeit, den Landtag nach Art. 18 der Bayerischen Verfassung durch Volksentscheid abzuberufen.

Beim heutige Ablauf muss eine Initiative zunächst Unterschriften sammeln, um dann als Volksbegehren erneut einen Teil der Bevölkerung hinter sich zu versammeln, was im Erfolgfall in einer Volksabstimmung mündet. Dieser Prozess ist akzeptabel, wenn die vorgesehenen Hürden angemessen sind, um die von der Bevölkerung gewünschten Entscheidungen zuzulassen. Dies ist allerdings zum Teil nicht der Fall.

Die erste Hürde von 25000 Unterschriften für die Zulassung soll erhalten bleiben. Die Unterschriftenzahl entspricht grob der Einwohnerzahl einer Kleinstadt. Ein Blick in die Vergangenheit zeigt, dass an dieser Hürde keinesfalls reihenweise Initiativen gescheitert sind.

Vielmehr war dies bei der Hürde vom Volksbegehren zur eigentlichen Volksabstimmung der Fall, die einigen Restriktionen unterliegt, an denen bereits weit fortgeschrittene Initiativen häufig doch noch scheitern. Die Authentizität der Unterschriften und damit die rechtmäßige Erfüllung des Quorums soll durch eine Überprüfung der Unterschriften sichergestellt werden. Folglich kann die Unterschriftensammlung auch frei auf der Straße erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass jeder Staatsbürger, der sich regelmäßig im Land aufhält, die Unterschrift leisten kann. Dazu ist eine Sammelfrist von 4 Wochen angemessen. So kann dem Einzelnen auch etwa im Falle üblicher Urlaubsreisen oder ausgedehnter Dienstreisen während der Frist in aller Regel die Möglichkeit zur Abgabe der Unterschrift gewährleistet werden.

Desweiteren soll das notwendige Unterschriftenquorum von zehn Prozent auf fünf Prozent gesenkt werden - die gleiche Unterstützung benötigt auch bei eine Partei, um im Parlament die Gesetzgebung zu beeinflussen. Da für diese Änderung jedoch die Bayerische Verfassung geändert werden muss, wird dies relativ schwer umsetzbar sein und ist daher im Vergleich zur freien Sammlung und der Verlängerung der Sammelfrist nachrangig.

Beim Sammeln von Unterschriften und den dazugehörigen Formularen und bürokratischen Abläufen gab und gibt es einige Fallstricke wie die Beschaffenheit der zu verwendenden Formulare. Die Notwendigkeit einer solchen Hürde muss sich mit der Sicherstellung der demokratischen Integrität und Rechtmäßigkeit der Abstimmung und den mit ihr verbundenen Abläufen begründen lassen, ansonsten sind sie abzuschaffen.

Ein obligatorisches Referendum bei Änderung der bayerischen Verfassung ist unterstützenswert, da Änderungen an den Grundlagen von Demokratie und Staat nur mit Beteiligung und Zustimmung des Bürgers erfolgen sollten.

Die Interaktion mit dem Landtag während des Ablaufs ist zu befürworten. Das Volksbegehren soll im Parlament behandelt und abgestimmt werden. Hierbei haben die Initiatoren ein Rederecht. Lehnt der Landtag den Vorschlag ab, findet die Abstimmung durch das Volk statt. Außerdem hat der Landtag die Möglichkeit, einen konkurrierenden Vorschlag zur Abstimmung beim Volksentscheid zu stellen. Ebenso muss das Parlament einen Volksentscheid direkt beschließen können, z. B. um die Bevölkerung über besonders entscheidende Sachverhalte abstimmen zu lassen. Reflexartige, andauernde Forderungen aus der Opposition nach einem Volksentscheid bei missliebigen Beschlüssen sind hingegen abzulehnen.

Findet am Ende ein Volksentscheid statt, wird zu diesem ein Infoblatt mit den Argumenten der Initiatoren und der Gegner erstellt. Dieses soll entweder an alle Haushalte verteilt oder den Kommunen zur Auslage überlassen werden, diesen ist die Weiterverteilung freigestellt. In jedem Fall muss das Infoblatt frei und in passender Form im Internet verfügbar sein.

Begründung

Hinweis: Dieser Antrag entstand u. a. durch und nach Beratung durch "Mehr Demokratie e. V." auf dem Frankenplenum im August 2011. Er ist jedoch nicht blind "abgeschrieben" und setzt die Forderungen des Vereins auch nicht eins zu eins um.

Kurz zusammengefasst:

  • Piratenpartei ist ganz klar pro Volksentscheid, aber nicht völlig beliebig
  • menschen- grundrechts- und verfassungswidrige Änderungen ausgeschlossen
  • 25 000 Unterschriften für ein Volksbegehren bleiben erhalten
  • freie Stimmensammlung für einen Volksentscheid statt Gang zum Amt
  • 4 statt 2 Wochen Sammelfrist für einen Volksentscheid
  • Senkung des Unterschriftenquorums für einen Volksentscheid von 10 auf 5% (allerdings nachrangig, da Verfassungsänderung notwendig)
  • keine unnötigen bürokratischen Fallstricke (z. B. Formulare)
  • pro obligatorisches Referendum bei Verfassungsänderungen
  • Rederecht für die Initiatoren bei der Behandlung im Landtag
  • Möglichkeit einer direkten Initiierung eines Volksentscheids durch den Landtag
  • Infobroschüre bei Volksentscheiden

Das Diskussionspapier unseres Referenten findet sich unter folgendem Link: http://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/f/f8/Buergerbeteiligung.pdf

Landeswahlgesetz: http://by.juris.de/by/gesamt/WahlG_BY_2002.htm

Bayerische Verfassung: http://www.dircost.unito.it/cs/docs/bayern1946.htm


Antrag 2

Sonstiger Antrag Nr.
2
Beantragt von
CEdge stellvertretend für Georg Ass
Titel
Einführung flächendeckender Eingangstests auf MRSA in Kliniken und Heimen zurückgezogen vom Antragsteller
Antrag

MRSA ist der berühmt, berüchtigte, Krankenhauskeim. Durch die häufige Behandlung mit Antibiotika sind viele Bakterien resistent geworden. Bei tatsächlicher Erkrankung hilft kein Antibiotika mehr, somit sind Sepsis oder Organverlust die häufige Folge, was mit hohen Mehrkosten bei der Behandlung einhergeht.

Ein grundsätzlicher Standardtest (wie in Holland vorgeschrieben), läßt die Betroffenen lokalisieren und meist erfolgreich sanieren. Die Heilungschancen sind danach hochgradig!

Kostenersparnis in den Kliniken > 1 Mrd. Euro, ganz abgesehen von dem menschlichen Leid, durch Tod oder schwerer Behinderung!

Es ist völlig unverständlich, dass die Kassen den Test nicht bezahlen (Kosten ca. 20,- €).

Gez. Georg Ass

georgass - ät - gmx - dot - net



Antrag 3

Sonstiger Antrag Nr.
3
Beantragt von
Rene Brosig
Titel
Nationalpark Steigerwald
Antrag

Die mittelfränkischen Piraten sprechen sich für die Einrichtung eines Nationalpark Steigerwald, gemäß den Ausführungen des "Freundeskreis Nationalpark Steigerwald e.V.", aus. Sie folgen damit nicht den Begründungen des "Unser Steigerwald e.V.".

Begründung

Einleitung

Die Diskussion um den Nationalparkt Steigerwald wird seit geraumer Zeit sehr intensiv geführt. Mit diesem und dem konkurrierenden Antrag Nr. 4 möchte ich eine Positionierung der mittelfränkischen Piraten in dieser Frage erreichen. Die Entscheidung in Mittelfranken dient der Vorbereitung zu entsprechenden Anträge auf dem Landesparteitag Bayern im März 2012.

Allgemein

Ziele eines Nationalparks:

  1. Naturschutz
  2. Forschung
  3. Erholung (= Tourismus)

Bedingungen Nationalpark allgemein:

  1. keine Nutzung in der Kernzone
  2. keine Bewirtschaftung
  3. keine Schädlingsbekämpfung
  4. eingeschränkte Freizügigkeit

Bedingungen Nationalpark Steigerwald:

  1. Größe 11.000 ha (ausschließlich in Staatsbesitz)
  2. im Großraum Ebrach (zwischen Geiselwind und Hassfurt)
  3. 50 % (75%) müssen ganz aus der Nutzung genommen werden (=8250 ha)

Bestandsanalyse Forstwirtschaft / Wald

Im Mittelpunkt der Nationalpark-Überlegungen der Befürworter stehen zwei ausgedehnte Laubwaldkomplexe mit zusammen rund 11.000 Hektar, die ausschließlich aus Staatswald bestehen. Der südliche Teil mit 4.700 Hektar gehört überwiegend zum Landkreis Bamberg, der nördliche mit 6.200 Hektar zu den Landkreisen Haßberge und Schweinfurt.

Landkreise Privat u. Körperschaftswald

  • Bamberg: 28.071 ha
  • Haßberge: 24.700 ha
  • Schweinfurt: 15.620 ha (zzgl. 38.319 ha Staatswald)
  • Summe: 106.710 ha
  • Fläche für geplanten Nationalpark: 11.000 ha

Betroffene Waldfläche 10%

[Waldflächenanteile in den Landkreisen (Antwort der Staatsregierung Drs. 16/8493)]

Demnach würden für den geplanten Nationalpark Steigerwald ca. 10% der Waldfläche in den betroffenen Landkreisen in Anspruch genommen. Die Richtlinien der Weltnaturschutzunion (IUCN) geben vor, dass nach 30 Jahren Übergangsfrist auf mindestens 75 % der Fläche eines Nationalparks die Bewirtschaftung und jede Form von Eingriff eingestellt sein müssen. Diese 75 % der Fläche müssen aber nicht auf Anhieb am Tag der Ausweisung aus der Nutzung genommen werden. Der Nationalpark könnte mit 50 % Naturzone starten, welche dann schrittweise über einen Zeitraum von 30 Jahren auf 75 % erweitert werden. Die Auswirkungen auf die Rohstoffversorgung der regionalen Holzwirtschaft würden damit aber deutlich geringer ausfallen, als man beim ersten Blick nur auf die Flächengröße vermuten würde. Dies soll mit dem Datenmaterial aus der Antwort der Staatsregierung belegt werden.


Pro Nationalpark

Im nördlichen Steigerwald findet sich ein Bestand an Buchenwäldern, wie er einst 80% der Fläche Deutschlands überzog. Heute sind es gerade noch 4,4%, wovon sich gut ein Viertel des Rotbuchenbestandes in Bayern befindet. Damit kommt dem Freistaat eine besondere Verpflichtung beim Erhalt dieser ursprünglichen Waldform zu. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich mit der Ratifizierung der UN-Biodiversitätskonvention im Jahr 1993 zum Schutz der biologischen Vielfalt verpflichtet. Zur Umsetzung dieses völkerrechtsbindenden Vertrages hat die Bundesregierung im November 2007 die Nationale Biodiversitätsstrategie verabschiedet. Darin formuliert die Bundesrepublik das Ziel bis zum Jahr 2020 5% der Wälder aus der Nutzung zu nehmen. Im Steigerwald kann Bayern einen Beitrag zu dieser Biodiversitätsstrategie leisten, zumal die fragliche Fläche ausschließlich Staatsforst umfasst. Daher werben die bayerischen Umweltverbände sowie Bündnis 90 / Die Grünen seit geraumer Zeit für die Einrichtung eines Nationalparkes im Steigerwald. Wir verweisen dabei auf die enorme Artenvielfalt, die in den geschaffenen Naturwaldreservaten des Steigerwaldes mittlerweile zu finden ist.

Ende Juni 2011 hat die UNESCO fünf Buchenwaldgebiete in Deutschland in die Liste der Weltnaturerbe aufgenommen. Keines dieser Gebiete liegt in Bayern. Der Steigerwald hätte jedoch die Chance nach Schaffung entsprechender Voraussetzungen (Waldnaturschutzgebiet samt eines Zentrums mit Forschungs- und Bildungseinrichtungen zum Thema Buchenwälder / „Haus der Buchen“) ebenfalls das Gütesiegel „Weltnaturerbe“ zu erhalten. Die UNESCO fordert ausdrücklich die Nachnominierung weiterer deutscher Buchenwaldgebiete!


Antrag 4

Sonstiger Antrag Nr.
4
Beantragt von
Rene Brosig
Titel
Naturpark Steigerwald
Antrag

Die mittelfränkischen Piraten sprechen sich gegen die Einrichtung eines Nationalpark Steigerwald, gemäß den Ausführungen des "Freundeskreis Nationalpark Steigerwald e.V.", aus. Sie folgen den Begründungen des "Unser Steigerwald e.V."

Begründung

Einleitung

Die Diskussion um den Nationalparkt Steigerwald wird seit geraumer Zeit sehr intensiv geführt. Mit diesem und dem konkurrierenden Antrag Nr. 3 möchte ich eine Positionierung der mittelfränkischen Piraten in dieser Frage erreichen. Die Entscheidung in Mittelfranken dient der Vorbereitung zu entsprechenden Anträge auf dem Landesparteitag Bayern im März 2012.

Allgemein

Ziele eines Nationalparks:

  1. Naturschutz
  2. Forschung
  3. Erholung (= Tourismus)

Bedingungen Nationalpark allgemein:

  1. keine Nutzung in der Kernzone
  2. keine Bewirtschaftung
  3. keine Schädlingsbekämpfung
  4. eingeschränkte Freizügigkeit

Bedingungen Nationalpark Steigerwald:

  1. Größe 11.000 ha (ausschließlich in Staatsbesitz)
  2. im Großraum Ebrach (zwischen Geiselwind und Hassfurt)
  3. 50 % (75%) müssen ganz aus der Nutzung genommen werden (=8250 ha)

Bestandsanalyse Forstwirtschaft / Wald

Im Mittelpunkt der Nationalpark-Überlegungen der Befürworter stehen zwei ausgedehnte Laubwaldkomplexe mit zusammen rund 11.000 Hektar, die ausschließlich aus Staatswald bestehen. Der südliche Teil mit 4.700 Hektar gehört überwiegend zum Landkreis Bamberg, der nördliche mit 6.200 Hektar zu den Landkreisen Haßberge und Schweinfurt.

Landkreise Privat u. Körperschaftswald

  • Bamberg: 28.071 ha
  • Haßberge: 24.700 ha
  • Schweinfurt: 15.620 ha (zzgl. 38.319 ha Staatswald)
  • Summe: 106.710 ha
  • Fläche für geplanten Nationalpark: 11.000 ha

Betroffene Waldfläche 10%

[Waldflächenanteile in den Landkreisen (Antwort der Staatsregierung Drs. 16/8493)]

Demnach würden für den geplanten Nationalpark Steigerwald ca. 10% der Waldfläche in den betroffenen Landkreisen in Anspruch genommen. Die Richtlinien der Weltnaturschutzunion (IUCN) geben vor, dass nach 30 Jahren Übergangsfrist auf mindestens 75 % der Fläche eines Nationalparks die Bewirtschaftung und jede Form von Eingriff eingestellt sein müssen. Diese 75 % der Fläche müssen aber nicht auf Anhieb am Tag der Ausweisung aus der Nutzung genommen werden. Der Nationalpark könnte mit 50 % Naturzone starten, welche dann schrittweise über einen Zeitraum von 30 Jahren auf 75 % erweitert werden. Die Auswirkungen auf die Rohstoffversorgung der regionalen Holzwirtschaft würden damit aber deutlich geringer ausfallen, als man beim ersten Blick nur auf die Flächengröße vermuten würde. Dies soll mit dem Datenmaterial aus der Antwort der Staatsregierung belegt werden.

Contra Nationalpark

Biologische Vielfalt durch nachhaltige Nutzung

Der Verein „Unser Steigerwald e.V.“ bezieht Stellung zum Artenschutz sowie zu Forderungen zum großflächigen Nutzungsverzicht im Wald (Auszug)

Unsere Wirtschaft und Gesellschaft ist auf die nachhaltige und pflegliche Nutzung unserer vielfältigen Natur- und Kulturräume angewiesen. Die von den Vereinten Nationen 1992 in Rio de Janeiro ausgehandelte Biodiversitäts-Konvention hat daher den Schutz der biologischen Vielfalt und die Nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile als gleichrangige Ziele formuliert: „Dieses Übereinkommen ist keine reine Naturschutzkonvention, es greift die Nutzung – und damit das wirtschaftliche Potential der natürlichen Ressourcen – als wesentlichen Aspekt der Erhaltung der biologischen Vielfalt auf.“ (aus: BMU, 2007).

Die vom Bundesumweltministerium entwickelte Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt (Nationale Biodiversitätsstrategie) formuliert für verschiedene Lebens- und Kulturräume Ziele, um dieses Übereinkommen auf nationaler Ebene umzusetzen. In Bezug auf den Lebensraum Wald empfiehlt sie zum Schutz der biologischen Vielfalt 5 % (550.000 ha) der Waldfläche Deutschlands einer natürlichen Entwicklung zu überlassen. Dies erfordert aber keinesfalls einen Nutzungsverzicht! Vielmehr sollte in der dicht besiedelten Bundesrepublik Deutschland die Waldfläche grundsätzlich mit dem Ziel eines optimalen volkswirtschaftlichen Gesamtnutzens bewirtschaftet werden.

Wir stellen dazu folgendes fest:

  1. Der Wald ist ein lebensnotwendiges Ökosystem, das neben seiner Klimaschutz- und Erholungsfunktionen gleichzeitig die Versorgung der Bevölkerung mit dem wichtigsten regenerativen Rohstoff Holz sicherstellen muss.
  2. Gesunde, stabile und artenreiche Mischwälder sind unsere Lebens- aber auch Wirtschaftsgrundlage. Wir erkennen daher die Notwendigkeit von Natur- und Artenschutz im Rahmen einer nachhaltigen, multifunktionalen Waldbewirtschaftung an.
  3. Die im Sinne des Naturschutzes besonders schützenswerten Wälder in Deutschland – die Buchenwälder – sind das Ergebnis generationenübergreifender, verantwortungsvoller Waldbewirtschaftung der Waldbesitzer in den letzten Jahrhunderten.
  4. 3,3 Mio. ha der terrestrischen Fläche in Deutschland sind bereits als FFH-Schutzgebiete ausgewiesen.
  5. Darüber hinaus sind bereits heute 5 % der begehbaren Waldfläche Deutschlands besonders geschützte Biotope wie bspw. Bruch-, Sumpf-, und Auenwälder.
  6. Die Betriebe der rohholzverarbeitenden Industrie sind auf eine verlässliche und gesicherte Rohstoffversorgung ihrer Werke angewiesen. Eine verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Wälder ist für sie also tatsächlich auch „ökonomisch“ überlebenswichtig.
  7. Die Waldfläche Deutschlands reicht allerdings bereits heute nicht aus, um den inländischen Bedarf an Rohholz für die stoffliche und energetische Holzverwertung zu decken Bis zum Jahr 2020 wird ein weiterer Anstieg des Holzverbrauchs um 40 Mio. fm/anno prognostiziert, wenn die ambitionierten klimapolitischen Ziele erreicht werden sollen. Dies käme einer Steigerung des Holzeinschlags um 50% gleich.
  8. Die stoffliche Nutzung von Holz leistet einen erheblichen Beitrag zur langfristigen Bindung von CO2 in den Holzprodukten.

Auf Basis dieser Fakten fordern wir:

  1. Eine objektive Erfassung des Status Quo aller bereits vorhandenen Schutzflächen im Wald und die Weiterführung eines flächenübergreifenden Waldnaturschutzes.
  2. Transparente und vereinfachte Gesetzgebung statt fortwährender Reglementierungen, die die nachhaltige und multifunktionale Bewirtschaftung der Wälder erschweren.
  3. Eine ökologisch und ökonomisch nachhaltige, risikomindernde Waldbewirtschaftung.
  4. Eine zukunftsfähige und lösungsorientierte Naturschutzpolitik für den Wald unter Einbeziehung aller handelnden Akteure, aber vor allem auch der unmittelbar vom Wald und dessen Produkten abhängigen Unternehmen und Arbeitsplätzen.
  5. Die Anerkennung der klimapolitischen Bedeutung der stofflichen Holzverwertung zur langfristigen Bindung von CO2 in Holzprodukten sowie eine drastische Erhöhung der Förderung der Holzverwendung in Deutschland.


Neue Satzung



Piratenpartei Deutschland
Bezirksverband Mittelfranken

Satzung
Die Satzung wurde am 12.07.2009 bei der Gründungsversammlung beschlossen.
Geändert durch den Bezirksparteitag am 24.01.2010.
Geändert durch den Bezirksparteitag am 08.01.2011.
Geändert durch den Bezirksparteitag am 22.01.2012.

Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Bezirksverband Mittelfranken ist eine Untergliederung des Landesverbandes Bayern in
der Piratenpartei Deutschland. Er ist deckungsgleich mit den politischen Grenzen des
Regierungsbezirkes Mittelfranken in Bayern.
(2) Der Bezirksverband Mittelfranken im Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland
führt einen Namen. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Bezirksverband
Mittelfranken, nachfolgend PIRATEN genannt.
(3) Der Sitz des Bezirksverbandes Mittelfranken ist Nürnberg.

§ 2 - Mitgliedschaft
Mitglied des Bezirksverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit
angezeigtem Wohnsitz im Regierungsbezirk Mittelfranken.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzungen der
übergeordneten Gliederungen geregelt.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
Die Regelungen der übergeordneten Gliederungen gelten für den Bezirksverband und
seine niederen Gliederungen entsprechend.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die
Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Gliederung anzuzeigen, bei der sie geführt wird.

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen
Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in den übergeordneten Satzungen
getroffen werden, gelten entsprechend auf Bezirksebene.


§ 7 - Gliederung
(1) Im Bezirksverband können sich Kreis- oder Ortsverbände gliedern. Ein
Kreis-/Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit dem jeweiligen
Kreis bzw. der jeweiligen Gemeinde ist. Zusammenschlüsse zu gemeinsamen Kreis- und
Ortsverbänden sind möglich.
(2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 5
stimmberechtigten Mitgliedern der Piratenpartei Deutschland mit Wohnsitz im jeweiligen
Kreis bzw. in der jeweiligen Gemeinde.
(3) Organe der Untergliederung sind:
	1. der Parteitag
	2. der aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Vorstand, darunter ein Vorsitzender, 
	sein Stellvertreter sowie ein Schatzmeister 
(4) Den Untergliederungen steht es frei, in ihren Satzungen weitere Organe zu bestimmen.
(5) Der Parteitag wählt den Vorstand und entscheidet über die Satzung.
(6) Sofern die Untergliederung in ihrer Satzung keine abweichende Regelung trifft gelten 
die Regeln zur Einberufung des Parteitages aus "§ 9b - Der Bezirksparteitag" entsprechend.
(7) Untergliederungen können sich durch Beschluss des Parteitages im Rahmen der übergeordneten 
Satzungen eine eigene Satzung geben. Satzungsbestimmungen, die übergeordneten Satzungen 
widersprechen, sind unwirksam. 

§ 8 – Verhaltensweise von Gliederungen
Der Bezirksverband verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl.
des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine
Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

§ 9 - Organe des Bezirksverbands
(1) Organe sind der Vorstand und der Bezirksparteitag.

§ 9a - Der Vorstand des Bezirksverbandes
(1) Dem Vorstand gehören fünf Mitglieder der PIRATEN an: Ein Vorsitzender, ein
stellvertretender Vorsitzender, ein Bezirksschatzmeister, ein Generalsekretär und ein
politischer Geschäftsführer. Zusätzlich können bis zu zwei Beisitzer durch Wahl der
Mitgliederversammlung eines Bezirksparteitages in den Vorstand berufen werden.
(2) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf
Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(2a) Der Vorstand des Bezirksverbandes wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder seinen
Stellvertreter, vorgenannte jeweils in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied
rechtswirksam nach aussen vertreten.
(2b) Der Schatzmeister des Bezirksverbandes erhält zur Annahme von Spenden, sowie zur
Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen eine auf vorgenannte Handlungen beschränkte
Einzelvertretungsbefugnis. Für alle anderen finanziellen Angelegenheiten findet Absatz 2a
Anwendung.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag in geheimer Wahl gewählt. 
Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre sofern nicht anders durch einen Parteitagsbeschluss bestimmt. 
(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom
Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich per
e-Mail mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des
Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch
kurzfristiger erfolgen.
(5) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Bezirksverbandes kann der Vorstand zum
Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der
Beschlüsse des Bezirksparteitages.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie
umfasst u.a. Regelungen zu:
1. Verwaltung der Mitgliedsdaten, deren Zugriff und Sicherung
2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
3. Dokumentation der Sitzungen
4. Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
(8) Die Führung der Bezirksgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und
beaufsichtigt.
(9) Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser
umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung
des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied
nicht entlastet, so kann der Bezirksverband (Bezirksparteitag oder der neue Vorstand)
gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses
unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr
nachkommen, so gehen seine Funktionen wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied
über. Ferner ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss einem Beisitzer die Aufgaben
eines abgetretenen Vorstandsmitgliedes zu übertragen. 
Der Vorstand ist außerdem ermächtigt einen außerordentlichen Parteitag zur Nachwahl 
fehlender Vorstandsmitglieder einzuberufen. Die Amtsperiode nachgewählter Vorstandsmitglieder
endet mit der regulären Amtszeit des Vorstandes.
(11) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig,
1. wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind und die
freigewordenen Vorstandsposten nicht an einen noch verfügbaren Beisitzer
übertragen werden können,
2. wenn mehr als 50% der im Bezirksverband organisierten Piraten dem Vorstand
schriftlich das Misstrauen aussprechen,
3. wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.
Tritt einer der vorgenannten Fälle ein, so ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen ein
außerordentlicher Bezirksparteitag zur Wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen. Der
verbliebene Vorstand kann einen kommissarischen Vorstand einsetzen, der jedoch nur mit
der Vorbereitung des Bezirksparteitages beauftragt ist; andernfalls führt der Vorstand des
Landesverbandes Bayern kommissarisch die Geschäfte.
(12) Der Vorstand ist der Transparenz verpflichtet.

§ 9b - Der Bezirksparteitag
(1) Die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene ist der Bezirksparteitag.
(2) Der Bezirksparteitag tagt mindestens einmal in zwei Jahren. Die Einberufung erfolgt aufgrund
eines Vorstandsbeschlusses oder durch Beantragung von 20% der stimmberechtigten
Mitglieder der PIRATEN. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich per e-Mail und
Veröffentlichung auf der Webseite der PIRATEN mindestens 4 Wochen vorher ein. Die
Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der
Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
Spätestens eine Woche vor dem Parteitag ist die Tagesordnung in aktueller Fassung, die
geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut
zu veröffentlichen.
(3) Der Bezirksparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet
daraufhin über seine Entlastung.
(4) Über den Bezirksparteitag, dessen Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt,
das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird.
(5) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des
Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das
Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag verkündet und zu Protokoll genommen.
Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. Die Rechnungsprüfer
dürfen selbst nicht Mitglieder des Vorstandes der PIRATEN sein.
(6) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des
finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bezirksparteitag und die Vorprüfung, ob die
Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle
finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu
bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Bezirksparteitag die letzte Vorprüfung
der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den
Bezirksparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.
§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien
der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Satzungen der übergeordneten
Gliederungen.
(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw.
Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern
gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form
eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung
muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
§ 11 - Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer 2/3
Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung
zwischen zwei Bezirksparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn
mindestens 2/3 der Mitglieder der PIRATEN sich mit dem Antrag/den Anträgen auf
Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt
werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Bezirksparteitages beim
Vorstand eingegangen ist.
(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird von den PIRATEN
übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des
Grundsatzprogrammes kann auf Bezirksebene für Kommunal- bzw. Bezirkswahlen bei
Bedarf vom Bezirksparteitag verabschiedet werden.

§ 12 - Auflösung und Verschmelzung
Die Auflösung oder Verschmelzung regeln die Satzungen der übergeordneten
Gliederungen.

§ 13 - Parteiämter
Die Regelungen der übergeordneten Gliederungen zu den Parteiämtern finden Anwendung.

§ 14 - Nachrangigkeit der Satzung
(1) Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung der PIRATEN den Satzungen der
übergeordneten Gliederungen widersprechen, gilt für diese Abschnitte die Satzung der
übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge:
1. Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)
2. Satzung des Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland
(2) Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben davon unberührt.


Abschnitt B: Finanzordnung

Die Finanzordnung der übergeordneten Gliederungen findet entsprechend Anwendung.