BY:Landesparteitag 2013.3/Antragsfabrik/Satzungsänderung 002

Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderung (im Entwurfsstadium) für den Landesparteitag 2013.3.

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Antragstitel

Dezentraler Parteitag: Abwesende am Parteitag beteiligen können

Antragsteller

Aleks_A, Smutje, Entropy

Antragstyp

Satzungsänderung

Antragstext

Der Parteitag möge beschliessen, in Abschnitt A §9b folgenden Absatz hinzu zufügen und zu nummerieren (voraussichtlich Nr. 9):

Der Landesparteitag kann abwesende Mitglieder im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen lassen. Dabei kann er diesen Rede- und Antragsrecht einräumen, und sie an Wahlen und Abstimmungen beteiligen, wobei darauf für die abwesenden Mitglieder keinen Rechtsanspruch erwächst. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.


Antragsbegründung

Eine Umfrage des LV Baden-Württemberg zur Beteilung außerhalb von Parteitagen ergab, dass es den Umfrageteilnehmern am wichtigstem war, auf einem Parteitag mit abstimmen zu können, auch wenn sie nicht vor Ort sind. Genau dies ermöglicht diese Satzungsänderung.

Viele Mitglieder können sich eine Teilnahme am Landesparteitag aus zeitlichen, finanziellen oder gesundheitlichen Gründen nicht leisten. Bisher konnten solche Mitglieder den Parteitag passiv per Livestream verfolgen, jedoch praktisch keinen Einfluss auf diesen nehmen. Hiermit wird die rechtliche Grundlage für einen Rückkanal geschaffen. Damit können Mitglieder sowohl per Videokonferenz-Software (z.B. Skype) an der Aussprache teilnehmen, sowie sofort mit abstimmen.

Bei geheimen Abstimmungen kann dies durch dezentrale Urnen erfolgen, für offene Abstimmungen könnte zunächst an jedem Ort durch gewählter Helfer die notwendige Mehrheit festgestellt werden. Sind die Ergebnisse nicht eindeutig, bleibt die Möglichkeit der Auszählung oder ggf. eine pseudonyme online-Abstimmung wie beim Basisentscheid, bei der die Zuordnung zum Abstimmenden nicht dauerhaft gespeichert wird. Die Teilnahme per Skype wurde bereits vom LPT Bayern, die Abstimmung per dezentralen Urnen auf den Trabanten-Parteitagen des LV Thürigen erprobt.

Dieses Konzept unterscheidet sich von dezentralen Parteitagen dadurch, dass es weiterhin einen Hauptort des Parteitages gibt und weitere Zweigstellen optional zugeschaltet werden können. Wenn deren Technik länger versagt, wird aber der Parteitag nicht aufgehalten, weil es keinen Anspruch auf die Zuschaltung gibt. Wer absolut sicher gehen will, dass er an jeder Entscheidung teilnehmen kann, sollte also zum Hauptort fahren.

Wie konkret bei technischen Problemen zu verfahren ist, sollte in der Geschäftsordnung (ggf. auch in der Satzung) geregelt werden. Es wäre nicht sinnvoll, bei Problemen, die nur einen kleinen Teil der Abwesenden betreffen und nicht systematisch sind, den Parteitag länger anzuhalten. Bei systematischen (z.B. Livestream-Ausfall), oder sehr schnell lösbaren Problemen wäre es hingehen angebracht, den Parteitag vorübergehend zu unterbrechen.

Auch einer Sofort-Abstimmung per Online-Basisentscheid durch Anwesende und Abwesende steht prinzipiell nichts im Wege. Diese könnte innerhalb weniger Minuten ein exaktes Ergebnis liefern. Dies wäre ein weiterer Vorteil gegenüber den kontroversen Abschätzungen der Mehrheitsverhältnisse auf einem Großparteitag per Augenmaß. Aufwendige Auszählungen wären damit überflüssig. Für das genauere Verfahren müsste die Geschäftsordnung, z.B. auf Basis der Entwicklungen des Basisentscheids, angepasst werden.

Durch die Teilnahme auch aus weiter Ferne ohne Anreise, würde der Ort des Real-Parteitages zunehmend irrelevant werden und die Entscheidungen weniger von den politschen Vorlieben der in der Nähe wohnenden Mitglieder gefärbt sein.

Ein weiterer Vorteil wäre, dass dadurch häufiger "kleine Parteitage" mit geringem Aufwand einberufen werden könnten, die die grossen, klassischen Parteitage ergänzen. So könnte ein kleine Halle oder gar Geschäftsstelle als Hauptort dienen, und die meisten Teilnehmer dezentral am Parteitag teilnehmen, um Aktuelles beschliessen zu können.

Rechtlich ist diese Satzungsbestimmung in Analogie zu den neuen Möglichkeiten des GenG §43 Abs. 7 gedeckt, dessen Formulierungen hier weitgehend wortgleich übernommen wurden (siehe auch Ossege 2012, Robbe 2011, Reichert 2009).

Gruppe
  • Sonstiges
Zuständigkeit
  • Land


Datum der letzten Änderung

11.10.2013


Anregungen

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Diskussion

+das ist richtig, weil

-das sehe ich anders, da
+du irrst, denn
Οist das denn wirklich so?

-x trifft nicht zu, da

+doch das trifft zu, weil

Unterstützung / Ablehnung

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