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BW:Kreisverband Ravensburg-Bodenseekreis/wahlen/2013 bundestag/gemeinden/riedhausen
Auflagen und Hinweise für die Genehmigung zur Aufstellung von Werbeträgern in der Gemeinde Riedhausen
1. Die Werbeträger dürfen weder den Straßenverkehr, noch die Fußgänger behindern. 2. Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren. 3. Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen. 4. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden. 5. Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden. Es dürfen keine Löcher gegraben werden. 6. Die Werbeträger um Laternenmasten oder Bäume dürfen nur mit Hilfe von Kabelbindern befestigt werden. Durch die Befestigung dürfen keine Beschädigungen entstehen. 7. Werbeanlagen haben ablenkende Wirkung, können die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs negativ beeinflussen und stellen unter Umständen eine weitere Gefährdung für von der Fahrbahn abkommende Verkehrsteilnehmer dar. 8. Werbeträger an Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen sind unzulässig. 9. Verkehrszeichen dürfen in ihrer Wirkung - durch ähnliche Farbgebung und Gestaltung der Werbeanlage - nicht beeinträchtigt werden. 10. Die Werbeanlagen sind ausreichend sicher gegenüber jeglichen Witterungsverhältnissen aufzustellen. 11. Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie unverzüglich zu reparieren, auszutauschen oder zu entfernen. 12. Die Werbeträger müssen mit Anschrift und Rufnummer des für die Veranstaltung verantwortlichen Unternehmers versehen sein. 13. Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen. 14. Sollten die Werbeträger Anlass zu Beanstandungen geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu beseitigen. 15. Die Werbeträger müssen spätestens 4 Tage nach Ende der Veranstaltung abgebaut sein.