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BW:Kreisverband Ravensburg-Bodenseekreis/wahlen/2013 bundestag/gemeinden/fronreute

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In der Gemeinde stehen keine Plakatwände zur Anbringung von Wahlplakaten zur Verfügung. Den Parteien wird jedoch Lichtmastenwerbung entlang der öffentlichen Straßen gestattet:

Die Lichtmastenwerbung darf frühestens 6 Wochen vor der Wahl angebracht werden.

Den Parteien bleibt es überlassen, Werbeplakate auf Privatgrundstücken nach vorheriger Rücksprache mit den Grundstückseigentümern aufzustellen.

Die Aufstellung von Infoständen auf öffentlichen Flächen ist beim Bürgermeisteramt Fronreute mit einer Frist von 2 Wochen formlos zu beantragen.

Auflagen für die Anbringung/Aufstellung von Wahlplakaten

1.) Die Werbeträger dürfen weder den Straßenverkehr, noch die Fußgänger behindern, d.h. der Gehweg- und Straßenraum darf nicht eingeschränkt werden. Die Plakatunterkante muss mindestens 2,00 m über dem Gehwegniveau enden.

2.) Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren.

3.) Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.

4.) Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.

5.) Das Aufstellen von Werbeträger ist nur dort zulässig, wo der Gehweg-/Straßenbereich nicht eingeschränkt wird, z.B. auf Plätzen; der Boden darf nicht beschädigt werden. Es dürfen keine Löcher gegraben werden.

6.) Durch die Befestigung der Werbeträger dürfen keine Beschädigungen entstehen.

7.) Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehlich sein, so sind sie instandzusetzen oder zu entfernen.

8.) Sollten die Werbeträger Anlass zu Beanstandungen geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der Aufforderung, zu beseitigen.

9.) Die Werbeträger müssen spätestens fünf Tage nach der Wahl abgebaut sein. Ansonsten erfolgt der Abbau durch die Gemeinde gegen Kostenersatz.