BW:Arbeitsgruppen/Landtagswahl 2011/Vertrauenspersonen/Was wird erwartet

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Aufgaben

Die Vertrauensleute (benannt auf einem Wahlvorschlag) vertreten im Zulassungsverfahren den Wahlvorschlag, also auch die Aufstellungsversammlung gegenüber den Wahlorganen:

  • Wahlvorschlag muss Namen, Anschrift, Telefon und optional Telefax der Vertrauenespersonen enthalten
  • Bei einem Mangel an einem Wahlvorschlag muss der Kreiswahlleiter die Vertrauensleute informieren (LWG §29[1]). In diesem Rahmen können die Vertrauensleute auch den Kreiswahlausschuss anrufen (LWG §31). Bei einer Zurückweisung eines Wahlvorschlags können die Vertrauensleute innerhalb von 3 Tagen Einspruch erheben. Hierbei ist jeder der beiden Vertrauensleute einzelvertretungsberechtigt (LWG §27).
  • Vertrauensleute können nur durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterstützerunterschriften (!)Landesvorstände (als Unterzeichner des Wahlvorschlags) abberufen oder ersetzt werden.
  • Beide Vertrauensleute zusammen können einen Wahlvorschlag ändern oder zurückziehen (LWG §28). Bei Unstimmigkeiten werden die Vertrauenspersonen entsprechend gehört - falls anwesend.
  • Vertrauensleute werden zur Sitzung des Kreiswahlausschusses am 54. Tag[2] vor der Wahl (also am Dienstag, 1. Februar 2011)[3]eingeladen, hier wird über die Wahlzulassung entschieden (LWO[4] §25)
  • Bei einer Beschwerde gegen einen Wahlvorschlag werden die Vertrauensleute durch den Kreiswahlleiter eingeladen und haben Gelegenheit zur Äußerung - falls anwesend. (LWO §26).

Erreichbarkeit

  • Es wurde vorgeschlagen mindestens für die Telefax Nummer der Vertrauensleute einen Anschluss beim Landesvorstand zu wählen, so dass die Geschäftsstelle bei einem Problem zusätzlich nachverfolgen kann ob in der 3 Tagesfrist eine Reaktion erfolgte und notfalls für Erinnerungen sorgen.

Daraus folgt für Vertrauensleute:

  • müssen gut erreichbar sein
  • haben außer dem einen Besuch der Zulassungssitzung (des Wahlkreises) keine weiteren Tätigkeiten - wenn keine Beschwerden auftreten oder Mängel an den Wahlvorschlägen gemeldet werden oder Änderungen notwendig sind.
  • Es gibt keine Regelung in wievielen Kreisen eine Vertrauensperson benannt werden darf, aber um sicherzustellen dass Termine wahrgenommen werden können sollten Vertrauenspersonen mehrere Aufstellungsversammlungen (Wahlkreise) nur dann vertreten, wenn der gleiche Kreiswahlleiter zuständig[5] ist, damit nicht zu zwei unterschiedlichen Zulassungs-Sitzungen gleichzeitig eingeladen werden kann.
  • Der Personenkreis der Vertrauensperson sein darf ist nicht genauer spezifiziert, eine Anfrage bei der Landeswahlleiterin legt aber Volljährigkeit am Tag der Aufstellungsversammlung nahe[6].
  • Wird keine Vertrauensperson benannt so sind es die ersten beiden Unterzeichner (Vorstände)

Sinnvolle, wenngleich optionale Aufgabe für Vertrauensleute, v.a. in den größeren Städten: Beglaubigung der Unterschriftenformulare, da ohnehin Kontakt mit den Ämtern gehalten werden sollte.