BE Diskussion:Satzung/Änderung/Vorschläge/2009-11-02 Zur Umsetzung von Liquid Democracy
Zur Diskussion des Dokuments "Liquid Democracy — Anforderungen, Betrieb und Sicherheitsrichtlinien" siehe auch entsprechende Diskussionsseite.
Organ oder kein Organ
Während der letzten Squad Sitzung gab es keine Einigkeit darüber, ob Liquid Democracy als Organ eingeführt werden solle, und ob überhaupt Satzungsänderungen Sinn machen. Ich möchte hierzu das Parteiengesetz §8 Organe zitieren:
- Was soll ld, wenn es nicht in der Satzung verankert wird?--RP 00:00, 6. Nov. 2009 (CET)
"Die Satzung kann weitere der Willensbildung des jeweiligen Gebietsverbandes dienende Einrichtungen (Organe) vorsehen. Sie sind in der Satzung ausdrücklich als solche zu bezeichnen."
Meines Verständnisses nach wäre Liquid Democracy genau eine solche Einrichtung zur Willensbildung (evtl. auch in Form einer Kommission, die entsprechende Ergebnisse zu Papier bringt, wie beim vorletzten Squad Treffen vorgeschlagen). Die während des letzten Squad Treffens geführte Diskussion darüber, warum eine Verankerung von Liquid Democracy zur Einstellung der Parteienfinanzierung oder Auflösung der Partei(!?!?) führen könne, kann ich nicht nachvollziehen. --Jbe 12:00, 5. Nov. 2009 (CET)
- Das hat ganz sicher keinen Einfluss auf die Parteienfinanzierung und auf die Partei als solches. Denn die "normalen" Parteiorgane werden ja nicht abgeschafft, sondern nur ergänzt, so wie es ausdrücklich auch erlaubt ist. Ansonsten wäre ich da auch kritisch.
- Wenn das Tool läuft und in irgendeinem Alpha oder Betazustand ist, dann bitte sofort in den Test geben!!! Wir können natürlich auch jahrelang warten, bis eine andere Partei uns die Idee wegnimmt. Beim Zukunftsministerium wurde doch auch nicht lange gefackelt...--RP 00:00, 6. Nov. 2009 (CET)
Im Entwurf von Hans-Jürgen wird eine sogenannte Online-Landesmitgliederversammlung eingeführt, die jedoch nicht als zusätzliches Organ zu verstehen ist, sondern als andere Form des Zusammenkommens des normalen Landesparteitages. Beschlüsse einer Online-Landesmitgliederversammlung wären meinem Verständnis nach den Beschlüssen auf einem Offline-Parteitag gleichgestellt. Ich halte den Vorschlag von Hans-Jürgen vorbehaltlich der Rechtskonformität für unterstützenswert. --Jbe 01:56, 8. Nov. 2009 (CET)
Mehrheiten für Änderungen
Ggf. ist es sinnvoll festzulegen, dass für eine Änderung des Zusatzdokumentes "Liquid Democracy — Anforderungen, Betrieb und Sicherheitsrichtlinien" eine einfache Mehrheit ausreichend ist. --Jbe 14:13, 6. Nov. 2009 (CET)
- Ja, unbedingt. Alles festzurren, was festgezurrt werden kann. Das mindert nur die Missverständnisse. Ich würde auch noch hinzufügen, welches Organ das Zusatzdokument ändern darf (momentan stände da nur, wer die aktuelle Fassung beschlossen hat). Also:
- (2) Das hierzu verwendete System muss demokratischen Grundsätzen und den Anforderungen siehe “Liquid Democracy — Anforderungen, Betrieb und Sicherheitsrichtlinien“ genügen. Zur Änderung des Dokuments "Liquid Democracy — Anforderungen, Betrieb und Sicherheitsrichtlinien" wird eine einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung benötigt. --Wobble 16:18, 6. Nov. 2009 (CET)
- Gleiche Idee, anderer Formulierungsvorschlag:
- "(2) Das hierzu verwendete System muss demokratischen Grundsätzen und weiteren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossenen Anforderungen und Betriebsrichtlinien genügen." --Jbe 17:44, 6. Nov. 2009 (CET) Falls kein Einwand besteht würde ich diese Formulierung in Kürze einarbeiten. --Jbe 23:51, 6. Nov. 2009 (CET) Eingearbeitet --Jbe 21:23, 7. Nov. 2009 (CET)
Wahl der Software
Im Vorschlag fehlt bisher noch die Antwort auf die Frage, wer die zu nutzende Software auswählt, und wer über einen Austausch der eingesetzten Software entscheiden darf. Vorstand oder Landesmitgliederversammlung? --Jbe 21:26, 7. Nov. 2009 (CET)
- Wie wärs mit folgender Erweiterung von "(2) Das hierzu verwendete System muss demokratischen Grundsätzen und weiteren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossenen Anforderungen und Betriebsrichtlinien genügen. Sofern von der Mitgliederversammlung keine Vorgabe erfolgt, steht es dem Vorstand frei eine geeignete Software selbst auszuwählen sowie den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und damit der permanenten Einberufung des Organes "Liquid Democracy" festzulegen." --Jbe 12:26, 9. Nov. 2009 (CET)
Änderungswünsche
zu § 14 (2) Auschluss ist zu hart. Teilnahme muss Grundrecht sein. Antragsrecht beschränken, Abstimmungsrecht erhalten. Und das nur auf Zeit. Bewährung muss es geben. --RP 20:31, 15. Dez. 2009 (CET)
- Ich würde an sich zustimmen. Es macht keinen Sinn, jemandem das Stimmrecht zu entziehen, der/die Mitglied ist. Ursprüngliche Idee für den Ausschluss als Ordnungsmaßnahme war, bei Verhalten, welches die Systemstabilität beeinträchtigt, die störende Person aussperren zu können, ohne hierbei gleich einen Parteiausschluss einleiten zu müssen. Die Sicherstellung des einwandfreien technischen Betriebes stand hier also im Vordergrund. Vielleicht reicht für solche schweren Fälle des Störens aber auch der bereits existierende Parteiausschluss als Maßnahme. Mitglieder zu haben, die nicht stimmberechtigt sind, macht keinen Sinn. Für Anträge arbeiten wir bei LiquidFeedback derzeit ein (einstellbares) alle Mitglieder betreffendes Antragskontingent ein, welches z.B. sicherstellen kann, dass ein Mitglied nicht mehr als 20 Anträge pro Woche stellen kann. --Jbe 14:32, 16. Dez. 2009 (CET)
Zu Hinweise zur weiteren Ausarbeitung durch die Satzungsspezis: §6(3) Die Teilnahme am LD setzt die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland voraus. (Diese Formulierung ist einfacher und allgemeiner) --RP 20:31, 15. Dez. 2009 (CET)
- Hab' das auf die Artikelseite übernommen. --Jbe 14:32, 16. Dez. 2009 (CET)