BE:Satzung/Änderung/Vorschläge/2009-11-02 Zur Umsetzung von Liquid Democracy

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50px Dieser Artikel ist keine offizielle Aussage der Piratenpartei; die Idee ist von Jbe & Bischof

Wenn du meinst diese Idee erweitern zu können, tu es. Diskutiert ihr zu mehreren an der Idee, könnt ihr auch die Vorlage:Diskussion setzen.

Die Satzungsänderungsvorschläge von Hans-Jürgen enthalten je einen Passus zu sogenannten "Online-Mitgliederversammlungen" und "Online-Wahlen", die eine Alternative zu diesem Vorschlag darstellen.


§ 8 ORGANE, GRUPPEN UND GREMIEN DES LANDESVERBANDES

Ergänzung um

(4) Liquid Democracy

§ 13 LIQUID DEMOCRACY

(1) Außerhalb der Landesmitgliederversammlung können Entscheidungen von den Piraten mittels computergestützer Abstimmungen per Internet getroffen werden.

(2) Das hierzu verwendete System muss demokratischen Grundsätzen und weiteren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossenen Anforderungen und Betriebsrichtlinien genügen. (Siehe: Liquid Democracy — Anforderungen, Betrieb und Sicherheitsrichtlinien)

(3) Jeder Pirat kann einen Zugang zu Liquid Democracy beim Generalsekretär (oder von ihm bestellen Vertretern) anfordern. Mit Erhalt der Zugangsdaten wird der Pirat stimmberechtigtes Liquid Democracy Mitglied.

(4) Alle Organe und Mandatsträger sind grundsätzlich dazu angehalten, jedoch nicht verpflichtet, sich entsprechend der von Liquid Democracy getroffenen Entscheidungen zu verhalten.

(5) Zur Auswertung und Überprüfung der mittels des Systems getroffenen Entscheidungen beruft die Landesmitgliederversammlung eine Wahlkommission bestehend aus mindestens drei Personen. Diese Personen dürfen nicht mit der Administration des Systems betraut werden.

§ 14 ORDNUNGSMASSNAHMEN

Ergänzung um

(2) Zusätzlich zu den in der Bundessatzung definierten Ordnungsmaßnahmen sind folgende weitere Ordnungsmaßnahmen möglich:

  • Entziehung des Privilegs Anträge und andere Texte in das Liquid Democracy System einzubringen
  • Ausschluss aus Liquid Democracy


Hinweise zur weiteren Ausarbeitung durch die Satzungsspezis

  • § 6 Absatz 2 der Bundessatzung soll analog zum Parteiausschluss auch für den Ausschluss aus Liquid Democracy gelten.
  • § 6 Absatz 3 der Bundessatzung bezieht sich nur auf den Parteiausschluss. Über den Ausschluss aus LD soll der Landesvorstand entscheiden.
  • Die Teilnahme an LD muss natürlich die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland voraussetzen, ist in obenstehendem Entwurf noch nicht explizit erwähnt.