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Was darf ich mit meinem Hörbuch / einer Hörbuch-CD machen und was nicht?

Wer eine CD kauft, erwirbt das Eigentum an der Plastikscheibe, nicht jedoch die Rechte an den Inhalten der CD, also die Rechte der Autoren oder ausübenden Künstler (Sprecher) sowie Hersteller der CD. Niemand darf daher fremdes „geistiges Eigentum“ ohne Genehmigung verwerten, selbst wenn sie/er Eigentümer an der CD Plastikscheibe ist. Der Käufer erwirbt mit dem Eigentum an der Scheibe allein das Recht, die Musik im privaten Rahmen zu hören. Die Vervielfältigung eines Tonträgers ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn zuvor die Zustimmung jedes Rechteinhabers eingeholt wurde. Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot stellt jedoch die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch dar.

Was bedeutet die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch?

Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Inhalte und Werke zum privaten Gebrauch sind im engen Rahmen des § 53 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ausnahmsweise zulässig. Zu beachten ist, dass allein die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke für den privaten Gebrauch zulässig ist. Dies bedeutet im Einzelnen:


Es dürfen immer nur einzelne bzw. einige wenige Kopien angefertigt werden. Ob damit eine bestimmte Anzahl festgelegt wird, da sind sich die Juristen nicht ganz einig. Dies hängt von dem rein persönlichen Bedarf des Einzelnen ab. In der Regel wird davon ein Exemplar gedeckt sein, in Ausnahmefällen können dies jedoch auch mehrere Exemplare sein. Erlaubt ist beispielsweise das Überspielen einer CD oder von Teilen davon für den privaten Gebrauch im Auto, wenn ich die Original-CD nicht im Auto liegenlasssen möchte.  Zulässig ist die Vervielfältigung nur für den privaten eigenen Gebrauch, also zur Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse der eigenen Person oder mit ihr durch ein persönliches Band verbundener Personen, etwa Familien- oder enger Freundeskreis.  Die Vervielfältigung ist nur zulässig, wenn der private Gebrauch auch tatsächlich bezweckt ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Vervielfältigung mit der Absicht geschieht, die Kopie zu verschenken, zu verkaufen oder zu tauschen. Denn in diesen Fällen kann derjenige, der die Kopie anfertigt, sie gerade nicht mehr benutzen, so dass kein eigener Gebrauch bezweckt ist, sondern der Gebrauch durch einen anderen.  Die Vervielfältigung darf weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen. Damit ist eine Vervielfältigung, die auch beruflichen oder erwerbswirtschaftlichen Zwecken dient, ausgeschlossen. Anders als beispielsweise beim Kopieren von Printmedien in Copyshops dürfen aus dem Kopieren von CDs keine Einkünfte erzielt werden. Zwar darf die private Kopie einer CD auch durch einen Dritten hergestellt werden, aber nur wenn dies unentgeltlich und auf Weisung des Befugten geschieht. Weiteres Tatbestandsmerkmal des § 53 Abs. 1 UrhG ist, dass die Kopiervorlage rechtmäßig erlangt worden sein muss. Illegal erlangte CDs und offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlagen dürfen also nie, auch nicht zum privaten Gebrauch kopiert werden. Das Kopieren einer offensichtlichen Raubkopie ist in jedem Fall illegal.  Ist ein Tonträger kopiergeschützt, so muss dieser Schutz respektiert werden. Das Knacken eines Kopierschutzes ist nicht zulässig, auch nicht im Rahmen der Erstellung einer privaten Kopie.  Ganz wichtig ist ferner, dass die Vervielfältigungsstücke, auch die rechtmäßig hergestellten, keinesfalls verbreitet oder zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden dürfen (§ 53 Abs. 6 UrhG). Das bedeutet, dass auch Kopien, die ursprünglich für den privaten Gebrauch hergestellt wurden, später nicht öffentlich angeboten, verkauft, verschenkt oder in der Öffentlichkeit abgespielt werden dürfen. Damit ist das zur Verfügung Stellen von Hörbüchern- oder Hörspielen, auch wenn es sich dabei zunächst um eine zulässige private Kopie gehandelt hat, in so genannten „Internet-Tauschbörsen“ grundsätzlich ausgeschlossen und stellt einen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz dar. Zu beachten ist ferner, dass Noten und (im wesentlichen) vollständige Bücher und Zeitschriften grundsätzlich auch zum privaten Gebrauch nicht vervielfältigt werden dürfen, wenn die Vervielfältigung nicht durch Abschreiben erfolgt.


Darf ich Hörbücher in Form von Audiodateien über meine Homepage zum Herunterladen anbieten?

Ohne die Erlaubnis der Rechtsinhaber: Nein. Wenn ich Audiodateien meiner Hörbücher zum Download anbiete, mache ich sie öffentlich zugänglich. Das Recht, ein Werk öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), steht jedoch allein den Werkberechtigten zu. Ebensowenig, wie ich eine CD kopieren und an jedermann weitergeben darf, darf ich den Audioinhalt einer CD „in das Internet kopieren“ und damit der Öffentlichkeit anbieten. Das gilt nicht nur für den Fall, dass ich anderen das Herunterladen von Hörbüchern ermöglichen möchte, sondern bereits dann, wenn ich anderen nur das An- oder Hineinhören offeriere.

Wenn ich also auf meiner Homepage Hörbuchdateien anbieten möchte, muss ich vorher die Einwilligung sämtlicher Berechtigten einholen. Hierzu können der Hörbuchverlag als Tonträgerhersteller, Autoren, Sprecher, Komponisten und ggf. weitere Urheber- oder Leistungsschutzberechtigte zählen.

Hörbuch-Downloadportale wie audible.de, soforthoeren.de, finetunes etc. haben sich die entsprechenden Rechte über die Hörbuchverlage einräumen lassen.

Was bedeutet eigentlich „Filesharing“?

Filesharing-Netzwerke sind ein „Umschlagplatz“ für Daten. In den Computernetzwerken werden jeweils zwei Nutzer zum Zweck des Datenaustauschs in direkten Kontakt gebracht, so dass der eine vom anderen eine Datei herunterladen kann, wobei er gleichzeitig wiederum anderen Teilnehmern im System seine Inhalte zum Herunterladen anbietet. Es gibt zwei unterschiedlich strukturierte Netzwerksysteme: Zentral organisierte Netzwerke verwenden einen zentralen Server, über den die Suche nach den Audiodateien und der Verbindungsaufbau zwischen den Teilnehmern durchgeführt wird. Dezentrale oder „Peer-to-Peer“-Netzwerke (wie z.B. DC++ oder früher Napster) funktionieren ohne zentralen Server. Hier leitet das System die Suchanfrage nach einer Audiodatei an alle Rechner weiter, die zum selben Zeitpunkt online sind. Wird der Inhalt bei einem anderen Nutzer gefunden, erfolgt der Dateiaustausch direkt zwischen den beiden Teilnehmern.

Filesharing-Netzwerke werden oft als „Tauschbörsen“ bezeichnet. Korrekter wäre der Begriff „Kopierbörse“: Bei einem Tausch wechselt ein Werk bzw. Original den Besitzer im Gegenzug gegen ein anderes Werk. Beim Filesharing behält jedoch jeder Teilnehmer seine Audiodatei, bietet sie aber anderen Teilnehmern zur Vervielfältigung an. D.h., beim Download entsteht eine Kopie, es wechseln jedoch keine Dateien ihre Besitzer.

Sind Filesharing-Systeme rechtswidrig?

Werden Audioinhalte oder pdf-Dateien ohne Einwilligung der Rechteinhaber in einem Filesharing-Netzwerk angeboten, so stellt dies einen Verstoß gegen Urheber- und Leistungsschutzrechte dar und ist illegal.

Das Speichern von Audiodateien auf der Festplatte eines Computers stellt eine (digitale) Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG dar. Das Bereitstellen der auf der Festplatte gespeicherten Aufnahmen zum Abruf durch andere Teilnehmer des Filesharing-Netzes fällt unter das „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ („Right of Making Available“) gem. § 19a UrhG. Diese Rechte liegen bei den Urhebern (z.B. Autor bzw. Verlag) und ausübenden Künstlern (z.B. Sprecher) bzw. dem Tonträgerhersteller (Hörbuchverlag).

Gibt es keine Ausnahmen für private Kopien?

Ausnahmeregelungen des UrhG greifen zugunsten der Teilnehmer von Filesharing-Netzwerken ebensowenig wie zugunsten der Inhaber einer privaten Homepage ein. Zwar sind nach dem UrhG Privatkopien von urheberrechtlich geschützten Werken unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (s.o.). Nicht zulässig ist es jedoch, eine zunächst erlaubterweise hergestellte Privatkopie öffentlich zugänglich zu machen oder eine Kopie direkt mit dem Ziel herzustellen, diese über eine Website oder ein Computernetzwerk jedermann zur Vervielfältigung anzubieten.

Darf ich Links auf fremde Audiodatei-Angebote setzen?

Wenn es sich um illegal angebotene Audiodateien handelt: Nein. Bereits das Setzen eines Links auf Audiofiles, die ein anderer illegal im Netz anbietet, ist unzulässig. Dies hat jüngst das OLG München in Bezug auf einen Link zu einem Kopierschutzknacksystem bestätigt. Denn auch durch die Verlinkung mache ich die illegal angebotenen Audiodateien öffentlich zugänglich. Daran ändert es auch nichts, wenn ich mich ausdrücklich von dem verlinkten Inhalt distanziere.

Ist Piraterie strafbar?

Ja, Piraterie ist grundsätzlich strafbar. Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Durch Piraterie-Handlungen sind die Rechte vieler Mitwirkender berührt, unter anderem die der Autoren und der Hörbuchbearbeiter, die der ausübenden Künstler wie z.B. der Sprecher eines Hörbuches, aber auch auch die der Tonträgerhersteller, also der (Hörbuch-)Verlage. Für die Begründung der Strafarkeit genügt es, wenn die Rechte auch nur eines Mitwirkenden verletzt sind.

Für den Bereich der Tonträger-Piraterie gilt: Herstellung und Vertrieb von Raubkopien sind regelmäßig gem. §§ 106 Abs. 1 bzw. 108 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 108a UrhG strafbar. Ein strafbares „Verbreiten“ ist schon bei jedem öffentlichen Anbieten der Raubkopien, z.B. durch Auslage an einem Verkaufsstand oder Versand von Angebotslisten, gegeben. Das Lagern von Raubkopien zum Zwecke des Vertriebs kann bereits ein strafbarer Versuch sein. Im Hinblick auf (Ident-)Fälschungen gilt das zu Raubkopien Gesagte entsprechend. Zusätzlich begehen die Tonträgerfälscher eine strafbare Markenrechtsverletzung.

Im Rahmen der Internet-Piraterie erfassen die genannten Straftatbestände unautorisierte Online-Angebote geschützter Audio-Inhalte: Die Vervielfältigung auf einen Server, sog. Upload, um die Hörbuchaufnahmen öffentlich zugänglich zu machen, ist regelmäßig wegen Verletzung des Vervielfältigungsrechts (§§ 16, 77 Abs. 1, 85 Abs. 1 UrhG) strafbar. Gleiches gilt für die öffentliche Zugänglichmachung selbst, da diese einem eigenen Ausschließlichkeitsrecht unterfällt (§§ 19a, 78 Abs. 1 Nr. 1, 85 Abs. 1 UrhG).

Ebenfalls macht sich strafbar, wer über Ebay oder eine vergleichbare Plattform mp3-Dateien von Hörbüchern verkauft, indem er sie auf einem Datenträger verschickt (Tonträger-Piraterie) oder per E-Mail an den Käufer versendet (Internet-Piraterie). Das gilt auch dann, wenn die mp3-Dateien zusammen mit der gebrauchten originalen Hörbuch-CD angeboten werden. Selbst wenn die Vervielfältigung des Hörbuchs – und eine solche Vervielfältigung ist auch die Umwandlung in eine mp3-Datei - zum privaten Gebrauch erfolgte und deshalb zulässig war, so stellt das Verkaufen der mp3-Datei doch eine Urheberrechtsverletzung dar, weil auch zulässig hergestellte Vervielfältigungsstücke nicht verbreitet werden dürfen (§ 53 Abs. 6 UrhG, siehe dazu bereits oben S. 2).

Alle Piraterietonträger unterliegen darüber hinaus der Einziehung, mit der das Eigentum an den Tonträgern auf den Staat übergeht, und dem Vernichtungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz.

Ist wirklich jedes Kopieren einer CD auf CD-R strafbar?

Kopieren zum eigenen privaten Gebrauch ist unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 UrhG zulässig und daher auch nicht strafbar. Man darf in diesem Rahmen aber nur einzelne Kopien eines - nicht zwingend eigenen - Original-Tonträgers anfertigen und die Kopie muss für den eigenen privaten Gebrauch bestimmt sein. Die Kopie darf nicht an andere Personen der Öffentlichkeit weitergegeben werden. Die Praxis, einen Original-Tonträger in größeren Stückzahlen zu vervielfältigen und die Kopien zu verkaufen, ist somit nicht von § 53 UrhG gedeckt. Ebensowenig ist es zulässig, auf Bestellung gegen Entgelt CD-Kopien anzufertigen. Diese Handlungen sind strafbar.

Wird die Umgehung von Kopierschutz ebenfalls geahndet?

Ja, mit der am 13.09.2003 in Kraft getretenen Urheberrechtsnovelle gibt es auch hinsichtlich der Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen Sanktionen. Die Umgehung eines Kopierschutzes ist strafbar (§ 108b Abs. 1 UrhG), sofern sie nicht ausschließlich zum privaten Gebrauch erfolgt.

Was ist mit Angeboten von Umgehungstechnologien?

Auch die gewerbliche Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf oder Vermietung von Umgehungsvorrichtungen (§ 95a Abs. 3 UrhG) sind strafbar.


Verfasst von: Barbara Dietz, Anne-Katrin Leenen, Verena Sich

Unterstützt bei der Erstellung dieser Informationen durch Herrn Dr. Thorsten Braun, Syndikus bei der Deutschen Landesgruppe der IFPI e.V. sowie beim Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft e.V.