Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Streichung der Aussage zum Urheberpersönlichkeitsrecht
80px | Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Programmantrag für den Bundesverband von LunaLoof. Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik. |
- Änderungsantrag Nr.
- TE034
- Beantragt von
- LunaLoof
- Programm
Parteiprogramm
- Schlagworte Pro
- Schlagworte Contra
- Beantragte Änderungen
- Begründung
Die vollumfängliche Anerkennung des Urheberpersönlichkeitsrechtes verhindert einen angemessenen Ausgleich zwischen Urhebern und Nutzern von Werken.
Gerade die kreative Bearbeitung und Fortentwicklung bestehender Werkes wird durch das Recht des Urhebers (und seiner Erben) Beeinträchtigungen seines Werkes zu verbieten, über Gebühr behindert.
Selbst gemeinfreie Werke sind hiervon noch betroffen. Auch trägt dieses Prinzip in seiner derzeitigen Ausprägung dem Erfahrungssatz, dass Werke nicht aus dem Nichts entstehen, sondern immer von anderen bereits vorher erschaffenen inspiriert wurden, nicht ausreichend Rechnung. Zudem geht dieses Konzept von dem allein schaffenden Genie aus und nicht von der Realität, dass die meisten Werke heute Gruppenanstrengungen entstammen.
Ein generelles Urheberpersönlichkeitsrecht wird nicht einmal im anglo-amerikanischen Kulturkreis anerkannt, hier ist das "Copyright" als "Vervielfältigungsrecht" rein wirtschaftlich bezogen. Lediglich einzelne Rechte, die hier aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht abgeleitet werden, stehen dort Urhebern zu.
Deswegen werden solche Rechte auch in völkerrechtlichen Abkommen zum Urheberrecht wie dem TRIPs vom Schutz ausgenommen. Lediglich die Berner Übereinkunft in Art. 6bis erkennt einzelne moralische Rechte des Urhebers an. Wenn aber selbst die von uns als zu weitgehend empfundenen internationalen Abkommen einen solchen Schutz nicht vorsehen, sollte die Piratenpartei sich erst recht nicht so weitgehend festlegen.
Damit soll nicht gesagt werden, dass die Piratenpartei keine Urheberpersönlichkeitsrechte befürworten darf - ich selbst halte beispielsweise viel von dem Recht der Urheber auf Namensnennung - sondern nur, dass hier eine vollumfängliche Anerkennung im Parteiprogramm erfolgt, die weder notwendig, noch vernünftig ist. Hierdurch werden interessante Optionen zur Reform des Urheberrechts von vornherein einer (notwendigen) Diskussion entzogen.
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- LunaLoof
- Korbinian 21:27, 9. Apr. 2010 (CEST)
- Trias (bin aber für eine Formulierung ala "wir bewerten die Urheberpersönlichkeitsrechte positiv, sofern sie nicht den kulturellen Fortschritt beeinträchtigen")
- nnz
- RP
- Jonathan Gruner
- Zam
- icho40
- Salorta
- Jan Wobei ich den Alternativantrag der den Satz ersetzt statt streicht besser finde
- Twix 17:43, 5. Mai 2010 (CEST)
- Pita
- ...
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- Spearmind 11:55, 10. Apr. 2010 (CEST)
- Janosh
- Sebastian Pochert
- ValiDOM (Zustimmung nicht ohne eine vorgelegte Alternative im gleichen Antrag)
- Unglow
- kathi 12:51, 13. Apr. 2010 (CEST)
- Thomas-BY
- ElTres 19:16, 15. Apr. 2010 (CEST)
- Alu
- Rainer Sonnabend
- Boris Turovskiy
- Maha 01:14, 20. Apr. 2010 (CEST) das Recht des Urhebers an seinem Werk darf nicht angetastet werden, wohl aber können die daraus abgeleiteten Verwertungsrechte und die postmortalen Rechte eingeschränkt werden
- HKLS 17:42, 20. Apr. 2010 (CEST)
- Datenritter 11:40, 22. Apr. 2010 (CEST) In der Sache evtl. richtig, aber es fehlt eine Alternative.
- Monarch 09:05, 23. Apr. 2010 (CEST) Einfache Streichung nicht ausreichend, Altenativformulierung erforderlich
- icehawk 11:30, 24. Apr. 2010 (CEST) Schließe mich Monarch an
- Aloa5 09:02, 28. Apr. 2010 (CEST) Das Persönlichkeitsrecht wird IANAL von Art. 2GG abgeleitet und ist damit so oder so nicht durch uns antastbar. Siehe auch 1BVR306/86.
- ☠ Danebod 18:35, 28. Apr. 2010 (CEST)
- Aleks_A
- RicoB CB 09:24, 2. Mai 2010 (CEST)
- MichaelG 22:01, 3. Mai 2010 (CEST)
- Haide F.S.
- Sven423 15:37, 10. Mai 2010 (CEST)
- DeBaernd 18:09, 10. Mai 2010 (CEST)
- Christian Specht 17:38, 11. Mai 2010 (CEST)
- DudeMinds 12:44, 12. Mai 2010 (CEST) nicht streichen sondern abschwächen
- wigbold : Angloamerikanische Copyright vs. Kontinentaleuropäisches Urheberrecht total mißverstanden. Empfehle: Freie Software Zwischen Privat- und Gemeineigentum Die Zuwendung zum ausschließlichen Copyright verwirft die Erungenschaften der Französischen Revolution - die Verwerter bekommen alle Rechte und können Zensur üben. - Nein Danke!
- Kaddi
- ...
Piraten, die sich vrstl. enthalten
- Averell (Wir benötigen eine Alternative, um nicht schon wieder als Raubmordkopiererpartei hingestellt zu werden.)
- Andena 01:43, 13. Apr. 2010 (CEST)
- MrHan
- ringwraith siehe Averell
Diskussion
Die Persönlichkeitsrechte der Urheber beziehen sich nach dem Anspruch auf namentliche Nennung wohl vor allen Dingen auf folgenden Paragraphen:
§ 75 Beeinträchtigungen der Darbietung
Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden.
Argument 1
Eine ausdrückliche Zustimmung dazu halte ich weiterhin für richtig.
Argument 2
Im deutschen Urheberrecht werden vor allem die §§ 12 bis 14 UrhG daraus abgeleitet.
Der Begriff der Beeinträchtigung, der auch in allen anderen hierauf abstellenden Paragraphen enthalten ist, ist aber merh als schwammig. Hierdurch kann die Verwendung von Samples, auch wenn diese grundsätzlich erlaubt würden, verboten werden.
Eine drastische Verkürzung der Urheberrechtslaufzeiten könnte hierüber wieder eingefangen werden.
Schon heute verhindern damit Architekten, dass Gebäude, die diese konstruiert haben, umgestaltet werden können, obwohl sie damals dafür bezahlt wurden. Während kein Handwerker, der bei mir zuhause eine Wand streicht, mir verbieten kann, die sofort oder nach einigen Jahren umzugestalten.
Die Möglichkeiten eines Missbrauchs von Rechten, die einem Urheber angeblich aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht zustehen, sind umerschöpflich. Zurzeit werden allerdings deshalb so wenige Klagen hierauf gestützt, da die Verletzung von Verwertungsrechten einfacher zu beweisen ist.
Als Beispiel aus (meiner) Praxis aber: Die Stadt O veranstaltet eine Kunstausstellung mit Bildern, die sie aus anderen Museen und Sammlungen gemietet hat. Hierbei hat sie vertraglich auch verabredet, dass sie das Bild B des Künstlers P für die Werbung für die Ausstellung verwenden darf. Da aber dem Urheber bzw. seinen Erben, da der Urheber seit etwa 40 Jahren tot ist, das Urheberpersönlichkeitsrecht unabhängig von irgendwelchen verwertungsrechtlichen Verträgen weiterhin zusteht, darf die Werbung deren Interessen nicht beeinträchtigen oder das Bild entstellen. Aber wie bestimmt man sowas? Eigentlich sollte auf den Plakaten mit dem Bild auf dem Bildhintergrund das Logo der Stadt O angebracht werden und einige weitere örtliche gestalterische Vorgaben umgesetzt werden. Da aber die Erben des Künstlers höchst streng über dessen Erbe wachen, musste diese Idee verworfen werden, da man sich nicht Klagen von dieser Seite einfangen wollte, was aufgrund des unklaren Umfangs des Urheberpersönlichkeitsrechts nicht auszuschließen war.
Anderes Beispiel: Produktionsgesellschaft P stellt einen Film her, der auf einer (gemeinfreien) literarischen Vorlage beruht. Hierbei soll das Verhältnis der beiden männlichen Hauptfiguren H und W als homosexuell angedeutet werden. Gegen eine solche Interpretation der literarischen Vorlage wendet sich dann jemand, der angeblich die Rechte an dem Stoff aufgrund einer darauf beruhenden, selbst erstellten Fernsehserie erworben hat. Gestützt wird dies auf das Urheberpersönlichkeitsrecht.
Argument 3
Aber wir sind doch die "Raubmordkopiererpartei"!?! Deswegen haben sich die Piraten (zumindest die ersten in Schweden)gegründet! Außerdem ist das Urheberpersönlichkeit völlig irrelevant, wenn es um reine Vervielfältigungsrechte geht (außer der Namensnennung). Perfide Auswirkungen zeigt es vor allem da, wo kreativ mit bestehenden Werken der Urheber umgegangen wird, d .h., dort wo diese Werke ergänzt, umgestaltet oder sonstwie verändert werden. Das betrifft aber nicht in erster Linie willkürliche Kürzungen oder Vergleichbares, da ich dem Autor das Recht zubillige, sich gegen Verletzungen der Integrität seines Werkes zu wehren, sondern besonders dort, wo etwas neues auf dessen Grundlage erschaffen werden soll. Diese Aussage steht insbesondere im Widerspruch mit unserer Forderung der nicht-kommerziellen freien Benutzung von Werken.
Argument 4
...