Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Änderung der Bundessatzung § 7 (Spenden)

Aus Piratenwiki Mirror
Zur Navigation springen Zur Suche springen
80px Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den Bundesverband von Georg v. Boroviczeny.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik.

Titel = Änderung der Bundessatzung §7, Spenden (Abschnitt B)
Änderungsantrag Nr.
TE056
Beantragt von
Georg v. Boroviczeny
Betrifft
Bundessatzung / Abschnitt B: §7 [Ergänzung]
Beantragte Änderungen

Hiermit beantrage ich im §7 des Abschnitt B einen weiteren Abschnitt nach (5) zu ergänzen

"Geld- oder Sachspenden natürlicher Personen werden bis zu einem vom Bundesparteitag verabschiedeten Betrag pauschal, darüber hinaus unter Namensnennung veröffentlicht. Geld- oder Sachspenden juristischer Personen werden grundsätzlich unter Namensnennung veröffenlicht. Die zeitnahe Veröffentlichung obliegt der vereinnahmenden Stelle. Anonyme Spenden werden wie Spenden juristischer Personen behandelt (Name dann: 'Anonym'). Die vereinnahmenden Stellen sind gehalten, darauf zu achten, dass der Sinn und der Zweck dieser Betragsgrenze nicht durch das Spenden von Teilbeträgen umgangen wird."

Weiterhin beantrage ich den Absatz 2 wie folgt zu fassen:

"Zweckgebundene Spenden dürfen nur für Zwecke angenommen werden, die vorher von der Partei oder eines ordentlichen Verbandes/einer ordentlichen Gliederung derselben angegeben worden sind; eine Zweckbindung an einen Verband/eine Gliederung ist grundsätzlich zulässig. Die Spenden müssen dem vom Spender gewünschten Zweck zugeführt werden. Zweckgebundene Spenden, die dem Vorgenannten nicht entsprechen, werden zurückgewiesen"

Begründung

Die Satzungsänderung soll Spenden von natürlichen und juristischen Personen in beliebiger Höhe möglich machen, ohne dass die Partei dadurch manipulierbar würde oder so erschiene. Dem soll die a.) die Neufassung von (2) und b.) die Ergänzung hinsichtlich einer Offenlegung von Spenden in (5a) entgegenwirken.

in der Satzung fehlt explizit die Behandlung von Spenden juristischer Personen (es gibt einen Antrag hier, der diese vollkommen verbieten will, was ich für verfehlt halte) und auch von anonymen Spenden. Meiner Meinung nach können die Piraten beliebige Spenden annehmen, sofern das transparent geschieht. Dem soll die mit formulierte Veröffentlichungspflicht dienen. So sollte jeder LV und der Bundesverband eine Seite zur Veröffenlichung von Spenden haben, a.) mit einem Pauschalteil (=nur die im Jahr aufgelaufene Summe insgesamt wird angegeben) und b.) einem namentlichen Teil.

Auch fehlt für mich ein ordentliches Umgehen mit zweckgebundenen Spenden: eine Zweckbindung seitens des Spenders außerhalb von Bindungen, die seitens der Partei (einer Gliederung) vorgegeben werden, soll es nicht geben, um nicht auf diesem Wege eine unliebsame Politik 'auferlegt' zu bekommen.

Auf diese Weise kann sich die Partei deutlich von den anderen Parteien abheben und für alle eine Transparenz herstellen. Eine Einflussnahme über Spenden wird damit verhindert

in (5) habe ich die feste Grenze von 1000,- € durch die Formulierung ersetzt, die es einfach möglich macht, den Betrag den jeweiligen Bedürfnissen ohne Satzungsänderung anzupassen.

Aktuelle Fassung

(2) Zweckgebundene Spenden dürfen nur dem vom Spender gewünschten Zweck zugeführt werden.

...

(5) Geldspenden bis zu einem Betrag von 1.000 € können bar erfolgen.

(6) Kopien aller Spendenquittungen sind dem Bundesschatzmeister in elektronischer Form zu übermitteln.

Neue Fassung

(2) Zweckgebundene Spenden dürfen nur für Zwecke angenommen werden, die vorher von der Partei oder eines ordentlichen Verbandes/einer ordentlichen Gliederung derselben angegeben worden sind; eine Zweckbindung an einen Verband/eine Gliederung ist grundsätzlich zulässig. Die Spenden müssen dem vom Spender gewünschten Zweck zugeführt werden. Zweckgebundene Spenden, die dem Vorgenannten nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.

...

(5) Geldspenden bis zu einem Betrag von 1.000 € können bar erfolgen.

(5a) Geld- oder Sachspenden natürlicher Personen werden bis zu einem vom Bundesparteitag verabschiedeten Betrag pauschal, darüber hinaus unter Namensnennung veröffentlicht. Geld- oder Sachspenden juristischer Personen werden grundsätzlich unter Namensnennung veröffenlicht. Die zeitnahe Veröffentlichung obliegt der vereinnahmenden Stelle. Anonyme Spenden werden wie Spenden juristischer Personen behandelt (Name dann: 'Anonym'). Die vereinnahmenden Stellen sind gehalten, darauf zu achten, dass der Sinn und der Zweck dieser Betragsgrenze nicht durch das Spenden von Teilbeträgen umgangen wird.

(6) Kopien aller Spendenquittungen sind dem Bundesschatzmeister in elektronischer Form zu übermitteln.


<ul><li>Der für das Attribut „Antragsteller“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Benutzer:georgberlin|Georg v. Boroviczeny“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Paragraph“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Abschnitt B: §7 [Ergänzung“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Antragstext“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Hiermit beantrage ich im §7 des Abschnitt B einen weiteren Abschnitt nach (5) zu ergänzen"Geld- oder Sachspenden natürlicher Personen werden bis zu einem vom Bundesparteitag verabschiedeten Betrag pauschal, darüber hinaus unter Namensnennung veröffentlicht. Geld- oder Sachspenden juristischer Personen werden grundsätzlich unter Namensnennung veröffenlicht. Die zeitnahe Veröffentlichung obliegt der vereinnahmenden Stelle. Anonyme Spenden werden wie Spenden juristischer Personen behandelt (Name dann: 'Anonym'). Die vereinnahmenden Stellen sind gehalten, darauf zu achten, dass der Sinn und der Zweck dieser Betragsgrenze nicht durch das Spenden von Teilbeträgen umgangen wird."Weiterhin beantrage ich den Absatz 2 wie folgt zu fassen:"Zweckgebundene Spenden dürfen nur für Zwecke angenommen werden, die vorher von der Partei oder eines ordentlichen Verbandes/einer ordentlichen Gliederung derselben angegeben worden sind; eine Zweckbindung an einen Verband/eine Gliederung ist grundsätzlich zulässig. Die Spenden müssen dem vom Spender gewünschten Zweck zugeführt werden. Zweckgebundene Spenden, die dem Vorgenannten nicht entsprechen, werden zurückgewiesen"“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Die Satzungsänderung soll Spenden von natürlichen und juristischen Personen in beliebiger Höhe möglich machen, ohne dass die Partei dadurch manipulierbar würde oder so erschiene. Dem soll die a.) die Neufassung von (2) und b.) die Ergänzung hinsichtlich einer Offenlegung von Spenden in (5a) entgegenwirken.in der Satzung fehlt explizit die Behandlung von Spenden juristischer Personen (es gibt einen Antrag hier, der diese vollkommen verbieten will, was ich für verfehlt halte) und auch von anonymen Spenden. Meiner Meinung nach können die Piraten beliebige Spenden annehmen, sofern das transparent geschieht. Dem soll die mit formulierte Veröffentlichungspflicht dienen. So sollte jeder LV und der Bundesverband eine Seite zur Veröffenlichung von Spenden haben, a.) mit einem Pauschalteil (=nur die im Jahr aufgelaufene Summe insgesamt wird angegeben) und b.) einem namentlichen Teil.Auch fehlt für mich ein ordentliches Umgehen mit zweckgebundenen Spenden: eine Zweckbindung seitens des Spenders außerhalb von Bindungen, die seitens der Partei (einer Gliederung) vorgegeben werden, soll es nicht geben, um nicht auf diesem Wege eine unliebsame Politik 'auferlegt' zu bekommen.Auf diese Weise kann sich die Partei deutlich von den anderen Parteien abheben und für alle eine Transparenz herstellen. Eine Einflussnahme über Spenden wird damit verhindertin (5) habe ich die feste Grenze von 1000,- € durch die Formulierung ersetzt, die es einfach möglich macht, den Betrag den jeweiligen Bedürfnissen ohne Satzungsänderung anzupassen.'Aktuelle Fassung(2) Zweckgebundene Spenden dürfen nur dem vom Spender gewünschten Zweck zugeführt werden....(5) Geldspenden bis zu einem Betrag von 1.000 € können bar erfolgen.(6) Kopien aller Spendenquittungen sind dem Bundesschatzmeister in elektronischer Form zu übermitteln. Neue Fassung'(2) Zweckgebundene Spenden dürfen nur für Zwecke angenommen werden, die vorher von der Partei oder eines ordentlichen Verbandes/einer ordentlichen Gliederung derselben angegeben worden sind; eine Zweckbindung an einen Verband/eine Gliederung ist grundsätzlich zulässig. Die Spenden müssen dem vom Spender gewünschten Zweck zugeführt werden. Zweckgebundene Spenden, die dem Vorgenannten nicht entsprechen, werden zurückgewiesen....(5) Geldspenden bis zu einem Betrag von 1.000 € können bar erfolgen.(5a) Geld- oder Sachspenden natürlicher Personen werden bis zu einem vom Bundesparteitag verabschiedeten Betrag pauschal, darüber hinaus unter Namensnennung veröffentlicht. Geld- oder Sachspenden juristischer Personen werden grundsätzlich unter Namensnennung veröffenlicht. Die zeitnahe Veröffentlichung obliegt der vereinnahmenden Stelle. Anonyme Spenden werden wie Spenden juristischer Personen behandelt (Name dann: 'Anonym'). Die vereinnahmenden Stellen sind gehalten, darauf zu achten, dass der Sinn und der Zweck dieser Betragsgrenze nicht durch das Spenden von Teilbeträgen umgangen wird.(6) Kopien aller Spendenquittungen sind dem Bundesschatzmeister in elektronischer Form zu übermitteln. “ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li></ul>




Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Georg v. Boroviczeny
  2. Wobble
  3. Sebastian Pochert
  4. Jan

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Bragi
  2. Trias
  3. CEdge
  4. ValiDOM (Siehe Kommentare von Bragi und Trias)
  5. Schwan siehe Kommentar
  6. danebod
  7. Rainer Sonnabend
  8. MichaelG 10:47, 1. Apr. 2010 (CEST)
  9. Christian Hufgard 14:13, 2. Apr. 2010 (CEST)
  10. Bmstettin 21:50, 3. Apr. 2010 (CEST)
  11. Andena 21:51, 4. Apr. 2010 (CEST)
  12. Nplhse 12:46, 6. Apr. 2010 (CEST)
  13. Mpd
  14. Thomas-BY
  15. Bernd 'eckes' Eckenfels 23:54, 13. Apr. 2010 (CEST)
  16. Haide F.S.
  17. icho40
  18. Hans Immanuel
  19. Aleks A
  20. StopSecret 00:25, 23. Apr. 2010 (CEST)
  21. DeBaernd 14:29, 24. Apr. 2010 (CEST)
  22. Datenritter 17:20, 24. Apr. 2010 (CEST)
  23. Unglow
  24. wigbold : päpstlicher als der Papst, den Spender entmündigen.
  25. Aloa5 08:20, 27. Apr. 2010 (CEST)
  26. Mike gh
  27. zero-udo
  28. RicoB CB 19:30, 1. Mai 2010 (CEST)
  29. HKLS 10:53, 2. Mai 2010 (CEST) lassen wir es bitte bei einfachen Regelungen! und immer wieder die ominöse 1000-€-Grenze ...
  30. Kaddi
  31. archifact
  32. Salorta
  33. Christian Specht 14:10, 11. Mai 2010 (CEST)
  34. Sven423 14:48, 13. Mai 2010 (CEST)
  35. Augenklappe

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. Twix 16:10, 16. Apr. 2010 (CEST) unschlüssig
  2. Spearmind 22:37, 17. Apr. 2010 (CEST)
  3. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wider eintragen.

Absatz 2

Der Absatz 2 verhindert Spenden für alles, was nicht öffentlich nach außen transportiert wurde. Wenn wir z.B. planen ein Büro zu eröffnen oder bereits eins haben und dann eine Spende für Schreibzeug kommt, ohne, dass wir gesagt haben: Bitte spendet uns Büromaterial, dann dürfen wir das nicht annehmen.
Ich glaube es ist unter realistischen Bedingungen nicht durchführbar für all diese Eventualitäten einen Aufruf zu starten (zumal wir dann tausende "Bitte spendet uns XYZ" hätten).
Aus diesem Grund bin ich für die Beibehaltung des alten Absatzes.
Außerdem bitte ich dich, die Änderungen zu markieren, da ich erst in der Bundessatzung nachschaun musste was bereits vorhanden ist und was nicht.
-- Bragi

also für alle, der derzeit gültige Text §7 (Spenden):

§ 7 - Spenden

(1) Alle ordentlich gegründeten Verbände sind zur Annahme von Spenden berechtigt.

(2) Zweckgebundene Spenden dürfen nur dem vom Spender gewünschten Zweck zugeführt werden.

(3) Nicht-zweckgebundene Geldspenden werden zu gleichen Teilen an die einnehmende Gliederung und den Bundesverband aufgeteilt. Der betreffende Betrag für die Bundespartei ist innerhalb von 10 Tagen zu überweisen.

(4) Sachspenden stehen der einnehmenden Gliederung zu.

(5) Geldspenden bis zu einem Betrag von 1.000 € können bar erfolgen.

(6) Kopien aller Spendenquittungen sind dem Bundesschatzmeister in elektronischer Form zu übermitteln.


daraus ist auch zu ersehen, dass ich nur a.) (2) verändert/erweitert, b.) einen neuen Abs. (6) eingefügt und somit (6) alt zu (7) neu gemacht habe; ansonsten wollte ich bewusst und betont nichts ändern. Vielleich war es falsch, den ganzen § 7 hier einzustellen, statt alleine die Änderungen, aber es sollte deutlich werden, dass es vom Sinn her Spenden insgesamt betrifft.

Nicht nachvollziehen kann ich deinen Einwand zu (2): a.) die ausdrückliche Zweckbindung an eine Gliederung (um eine Aufteilung nach (3) auszuschließen) macht es jeder/m möglich, gezielt dorthin zu spenden, wo er/sie den Bedarf sieht, b.) so oft kommt es nicht vor, dass Partei/Gliederung einen bestimmten Zweck angeben müssen/wollen. Aber, sieh' dir doch https://lqpp.de/ an, dort ist genau das gemacht, was ich hier 'festscheiben' will (Für den Betrieb und Ausbau der Infrastruktur bitten wir um Spenden! Bei Überweisungen bitte den Verwendungeszweck Liquid, Name und Anschrift angeben...)

Es ist zudem jederzeit möglich, einen Zweck wieder aus der Liste zu entfernen, also wird es keine tausende "Bitte spendet uns XYZ" geben --georgberlin 10:12, 1. Apr. 2010 (CEST)

Absatz 3

Oft genug hat der Schatzmeister bei einem Amtswechsel wochenlang keinen Zugang zum Konto und kann dann auch beim besten Willen nicht innerhalb von 10 Tagen an den Bund weiterleiten. Ausserdem bläht das die Buchungsposten enorm aus und verursacht mit Sicherheit hohe Kosten. Von daher ist die vom Bundesschatzmeister angewiesene quartalsweise Überweisung besser. Wenn wir mal hauptamtliche Buchhalter in jeder Gliederung haben, können wir darüber ja mal wieder reden. Schwan 19:15, 30. Mär. 2010 (CEST)

Bitte gerne, ich habe (s.o.) (3) unverändert aus der Satzung übernommen, kann von mir aus beliebig verändert werden; ich halte aber eine völlige Streichung für falsch, da dass (mM) zu sehr zu Lasten der Bundespartei geht; vielleich solltest du/ihr alle einen anderen Aufteilungsmodus überlegen. Das betrifft nicht das, was ich mit meinem Antrag (in erster Linie) erreichen will. --georgberlin 10:11, 1. Apr. 2010 (CEST)

Nicht besser sondern anders

Der Vorschalg macht die Satzung nicht besser, sondern anders. Die Regelungen mögen heute sinnig erscheinen. Aber denkt dran, wir können aus guten Grund die Satzung nur mit 2/3 ändern und ist ersteinmal eine suboptimale formulierung in der Satzung, sind wir damit geschlagen. Insbesondere Absatz 6 mag ehrenwerte Ziele haben, ist in seiner Formulierung aber viel zu spezifisch. Absatz 2 ist eine logische Konsequenz aus Absatz 3, ich halte aber Absatz 3 für unintuitiv. Es gibt einen SÄA zu dessen Abschaffung. Ich plädiere dafür diesen zu unterstützen.--Trias 14:30, 28. Mär. 2010 (CEST)

Ich verstehe nicht, was du damit meinst, dass (6) viel zu spezifisch sei: es behandelt ausschließlich einen innerparteilichen Umgang mit beliebigen Spenden, bzw., wie die Partei Spenden öffentlich und transparent macht. Also, ich sehe darin keine Komplikationen...;

Klarstellung ist jetzt 5a

zu (3): siehe weiter oben, ist, wie gesagt, sowieso nicht von mir (im Original) --georgberlin 10:24, 1. Apr. 2010 (CEST)