AG Jugend/Protokolle/2012-07-08 - Protokoll AG Jugend

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Vorlage:Protokoll

Formalia

Eckdaten

Tagesordnung

  • Begrüßung
  • Einwände gegen Aufzeichnung der Versammlung
  • Aufnahme von Anträgen in die Tagesordnung
  • Ein/Austritt von Mitgliedern/Koordination
  • Zusammenarbeit Jupis
  • Thematisches
    • Diskussion zum Familienrecht -> Forderungen
    • Beschreibung der Arbeit des Jugendamtes
    • Positionspapiere
  • Verschiedenen

Anwesende

  • Ronja
  • Oliver.T
  • Savage
  • Christian

Ein- und Austritt von Mitgliedern/Koordination

  • Ronja wird Mitglied

Zusammenarbeit mit den JuPis

  • entfällt

Thematisches

Diskussion zum Familienrecht -> Forderungen

Jugendamt Aufgaben des Jugendamtes Die Jugendämter beziehen ihre gesetzliche Legitimation aus dem Grundgesetz, wonach die staatliche Gemeinschaft über die Betätigung des natürlichen Rechts der Eltern und der ihnen zuvörderst obliegenden Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder wacht (Artikel 6 Absatz 2 GG, Elternrecht). Ein konkreterer Aufgabenkatalog ergibt sich aus den allgemeinen Zielen der Jugendhilfe (s . § 1 Abs. 3 SGB VIII). Als öffentlicher Jugendhilfeträger ( →Jugendhilfe) ist das örtliche Jugendamt für die Vergabe von Leistungen im Sinne des 2. Kapitels des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) und für die sogenannten "anderen Aufgaben der Jugendhilfe" (Drittes Kapitel SGB VIII) zuständig. Allgemeiner Schutzauftrag Leistungen der Jugendhilfe sind u.a.

  • Förderung von Jugendarbeit, (§ 11, § 12, § 13, § 14 SGB-VIII)
  • Förderung der Erziehung in der Familie, (§ 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21 SGB-VIII)
  • Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege.

Ebenfalls zu den Leistungen gehören die Hilfen zur Erziehung, die das Jugendamt auf Antrag der Sorgeberechtigten gewährt, sofern die Hilfen geeignet und notwendig sind. Das Jugendamt berät bei der Kindererziehung, bei Adoptionen, bei Unterhaltsstreitigkeiten, bei Sorge- und Umgangsrecht Andere Aufgaben Unterstützung von Gerichten Das Jugendamt unterstützt das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die das Sorgerecht und das Umgangsrecht für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)). Das Jugendamt ist auf seinen Antrag an dem Verfahren zu beteiligen. Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu denen es zu hören war. Gegen die Beschlüsse steht dem Jugendamt ein eigenes Beschwerderecht zu. Auch ist eine Beteiligung im Jugendstrafverfahren durch die Jugendgerichtshilfe (JGH), die eine beratende Funktion für die Betroffenen sowie auch für die Gerichte hat, im § 38 Jugendgerichtsgesetz (JGG) vorgeschrieben. Vormundschaften und Pflegschaften Das Jugendamt kann auch zum Vormund oder Pfleger eines Minderjährigen bestellt werden (Amtsvormundschaft, Amtspflegschaft), ist also gesetzlicher Vertreter des Betreffenden, vgl. §§ 55 ff. SGB-VIII, § 1751, § 1791b, § 1791c BGB. Zur Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung und der Unterhaltsverpflichtung wird das Jugendamt auf Antrag des sorgeberechtigten Elternteils als Beistand tätig (§§ 1712 ff. BGB). Urkundspersonen des Jugendamtes beurkunden Vaterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen und Sorgeerklärungen (§ 59, § 60 SGB-VIII). Weitere Beispiele: Förderung der Familienerziehung, wie Beratung in Erziehungsfragen, Eltern- und Familienbildung, Familienfreizeiten und -erholungsmaßnahmen

  • Beratung bei der Ausübung der Personensorge
  • Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung
  • Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
  • Tagespflege
  • Erziehungsbeistandschaft
  • Soziale Gruppenarbeit
  • Sozialpädagogische Familienhilfe
  • Erziehung in der Tagesgruppe
  • Vollzeitpflege
  • Heimerziehung
  • Inobhutnahme von Kindern
  • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
  • Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und Familiengerichten
  • erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen – Eingriffe ins Sorgerecht Jugendämter dürfen und müssen unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen durchführen (§ 42 SGB-VIII). Die wichtigsten Voraussetzungen sind: 1. Das Kind oder der Jugendliche bittet selbst darum, in Obhut genommen zu werden, oder 2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen erfordert die Inobhutnahme, beispielsweise wenn eine so genannte Gefährdungsmeldung eingereicht worden ist. Findet eine Inobhutnahme gegen den Willen der Sorgeberechtigten statt, muss das Jugendamt das Kind an den/die Sorgeberechtigten mit Ablauf des nächsten Tages herausgeben, wenn bis dahin nicht eine Entscheidung des Familiengerichtes herbeigeführt wurde, welche anderes besagt. Das Familiengericht trifft gemäß den § 1666 und § 1666a BGB geeignete Maßnahmen, um die Gefahr abzuwenden, wenn die Eltern nicht willens oder in der Lage sind, dies selbst zu tun. Maßnahmen, die mit einer Trennung des Kindes von der Familie verbunden sind, gelten nur als zulässig, wenn die Gefahr nicht auf andere Weise wirkungsvoll beseitigt werden kann. Grenzen der Amtsbefugnisse Die ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts in den im Gesetz genannten Fällen (§ 621 Abs. 1, § 640 ZPO) zieht Grenzen für ein Tätigwerden oder Agieren des Jugendamtes. Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge eines nichtehelichen Vaters zu seinem Kind ist somit, falls zwischen diesen beiden streitig, Sache des Familiengerichts und nicht des Jugendamtes. Durch das im Grundgesetz positivierteElternrecht ist allen Staatsgewalten, also auch den Mitarbeitern des Jugendamtes, eine zu beachtende Schranke gesetzt. Der Wesensgehalt des Elternrechts (s. auch Erziehungsrecht) darf nicht angetastet werden (s. Art. 19 II GG).

Landesjugendamt: Die Landesjugendämter sind in der Struktur der Jugendhilfe in Deutschland überörtliche Träger der Jugendhilfe. Die Landesjugendämter können beim Land (z. B. in Bayern) oder bei den Kommunen (z. B. in NRW die Landschaftsverbände) angesiedelt sein. Die Landesjugendämter sind in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zusammengeschlossen. Staatliche Aufgaben für die eigentlich das Landesjugendamt zuständig wäre, können auch an bestimmte Institutionen übertragen werden. So ist z. B. in Bayern der Bayerischer Jugendring (BJR) als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit entsprechenden Aufgaben (z. B. der finanziellen Förderung der Jugendarbeit aus den Mitteln des Jugendprogramms der Bayerischen Staatsregierung) betraut. Daraus ergibt sich ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Jugendring und Staat, das sich u. a. in der Rechtsaufsicht des Bayerischen Kultusministeriums über den BJR widerspiegelt. Jugendhilfeplanung Der Begriff der Jugendhilfeplanung wurde im 3. Jugendbericht von 1972 das erste Mal genauer beschrieben und es wurde festgestellt, dass "Planung ... im Jugendhilfebereich unerlässlich (ist), weil bei nachwachsendem Bedarf an JH die Begrenztheit der finanziellen und personellen Möglichkeiten dazu zwingt, die vorhandenen Kapazitäten rationell einzusetzen und auszunutzen sowie Kriterien dafür zu entwickeln, welche Aufgaben in welcher Reihenfolge anzugehen sind". Dieser Leitgedanke ist auch nach dem Inkrafttreten des SGB VIII am 3.10.1990 unverändert geblieben und setzt einen rechtlichen Rahmen, Inhalte, verfahren und Organisation der Jugendhilfeplanung bis heute fest. Die Qualitätsanforderungen sind in fünf Stufen als Arbeitsphasen festgelegt:

  • Sozialraumbeschreibung
  • Interessenbekundungen
  • Bestandserhebung und Bestandsdokumentation
  • Bewertung der Praxis

Bedarfsermittlung mit Lösungsversuchen und der Formulierung von Handlungsbedarfen und Handlungsempfehlungen Die festgelegten Qualitätsstandarts für den Prozess der Hilfeplanung sollen eine möglichst objektive Annäherung an die zu erbringende Hilfeleistung sicherstellen, indem interdisziplinäre Fachgruppen diesen Prozess begleiten. Diese Konzeptentwicklung ist transparent für alle Beteiligten der Hilfeplanung zu gestalten, also auch für die Kinder und Jugendlichen um die es geht, was aber in der Praxis sehr schnell zu einer Scheinpartizipation führen kann.

  • Frage: Können Kinder wieder zurück in die Familen zurückkommen?
    • Theoretisch ja, aber die Zeit, wie sich Familien bessern können ist nicht allzu groß
  • Forderungen
    • Austausch zwischen den freien Jugendträgern und denen der Stadt müssen verbessert werden
      • Zusammenarbeit über die Jugendringen
      • Jugendamt Vertreter in den Jugendringen und den Arbeitern vor Ort
      • in Jugendhilfeplanung hinein
    • Geldausgabe bei der Jugendarbeit?
      • Zusammenarbeit zwischen Finanzpolitik und Jugendarbeit
      • Festlegen, wie viel Geld in die Jugendhilfe prozentual eingebracht werden kann (ca. 10-15 Prozent)
        • aufpassen, was ist der Bedarf ist

Verschiedenes

  • G8 - Lehrgang
    • Studienplätze und Ausbildungsplätz -> ist genug da?
    • kein Ganztagsmodell bei Schulen
    • Inklusion -> nur dazu da, um Geld zu sparen -> Konzept existiert nicht
      • Inklusion funktioniert nicht
      • Sonderpädagogen soll sich auf 2 Klassen aufteilen
      • es existiert keine zusätzlichen Räumlichenkeiten an
      • Grundschulpädagogen sind mit Inklusion überfordert
      • Gemeinschaft von Lehrern benötigt und auch weitere Stellen, Sozialpädagogen, Sonderpädagogen
    • Klassenstärke
      • fehlt an Räumlichkeiten
      • Ganztagskonzept soll weiter ausgearbeitet werden
    • finnisches System
    • Gesamtschule
      • Warum nicht?
        • JU: Elitendenken

Nächster Termin

Sitzung der AG-Jugend Ort: [Jugend im Mumble]

Datum:   29.07.2012
Uhrzeit: 17:00 Uhr
TOP: Tagesordnung
Anträge: Anträge