AG Drogenpolitik/Pads/120629-Versch-e4rfung-Nichtraucherschutzgesetz

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Pad 120629-Versch-e4rfung-Nichtraucherschutzgesetz

Unformatierter Pad-Text:

Piratenpads sind lediglich Arbeitshilfen und Infossammlungen. Sie stellen KEINE offizielle Aussage oder Haltung der Piratenpartei dar !
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=Was / Thema?=
* Verschärfung des Nichtraucherschutzgesetzes in NRW

=Zweck=
* 1. PM für den Tag der ersten Lesung nächste Woche
* Argumente bezüglich Nichtraucherschutz für die MdLs aufbereiten
* Argumente bezüglich E-Zigarette für die MdLs aufbereiten
* Den Gesetzesentwurf Stück für Stück auseinandernehmen:
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-125.pdf

* Bericht über die Auswirkungen des Nichtraucherschutzgesetzes in NRW vom 02.02.2011
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMV15%2F336|

=deadline=
* 01.07.2012

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Beschluss des LPT NRW:
Das Einstehen für eine freiheitlich-selbstbestimmten Lebensführung  aller Bürger ist Kernmerkmal piratiger Politik. Gesetze, die in die  persönliche und wirtschaftliche Entfaltungfreiheit eingreifen, sollen  sich alleine auf einen notwendigen Rahmen beschränken, der allen Bürgern  ein problemloses Zusammenleben gewährleistet. Ideologische Motive  dürfen hierbei keine Rolle spielen.
Die NRW-Piraten lehnen die von der Landesregierung geplante  Novellierung des nordrhein westfälischen Nichtraucherschutzgesetzes  (NiSchG NRW) in der Fassung vom 26.06.2012 [1] ab. Wir sehen im  bestehenden Fassung von 2007 [2] alle notwendigen Regelungen als bereits  getroffen und ausreichend an. Das angestrebte totale Rauchverbot sehen  wir als Bevormundung von Bürgern und Gastronomie, die tief in die  persönliche und wirtschaftliche Entfaltungfreiheit eingreift.Insbesondere lehnen wir die darin angestrebte Aufnahme so genannter  E-Zigaretten in das Nichtraucherschutzgesetz ab, da diese Unterordnung  jeder wissenschaftlich haltbaren Grundlage entbehrt.


Argumente bezüglich Nichtraucherschutz

Gaststätten

    Wirt hat ein Anrecht, sein Unternehmen so zu führen, wie er möchte (unternehmerische Freiheit), es gibt seitens der Verbraucher kein Anrecht auf ein bestimmtes Angebot

    Raucher haben auch Rechte, Örtlichkeiten die der Allgemeinheit zugänglich sind und an denen Raucher gemeinschaftlich rauchen können, müssen weiter möglich sein

    geschlossene Versammlungen unterstehen dem Versammlungsgesetz


Argumente bezüglich E-Zigarette (erstellt von Gina, bitte nochmal drüber gucken)

Es gibt zwei Systeme von E-Zigaretten, tabakerhitzende und lösungsvernebelnde.
Tabakerhitzende erzeugen Rauchemissionen, Lösungsvernebelnde nicht, für Letztere gibt es daher keine Grundlage für die Aufnahme in das NRSG. Der Begriff E-Zigarette in der Begründung muss daher um den Zusatz "tabakerhitzendes System" ergänzt werden.

Begründungen/Fakten dazu:

Die E-Zigarette (Vernebelungssystem) verdampft folgende Stoffe:

Propylenglykol (Arzneibuchqualität)
- dies ist die gleiche Substanz die in Nebelmaschinen (hier jedoch nur in Industriequalität) verwendet wird. Um die gleiche Menge Propylenglykol einer 6-minütigen Benebelung einer Tanzfläche zu verdampfen benötigte man 20000 bis 30000 gleichzeitig in Betrieb genommene E-Zigaretten.Dieser Stoff unterliegt bei Nebelmaschinen selbst bei dieser exorbitant höheren Menge keinerlei Regelungen bzgl. NRSG und auch keiner MAK-Grenzwerte (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) Es gibt auch keine Innenraumluft-Richtwerte für diesen Stoff. Weder RWI noch RWII (bg2509). Warum sollte er dann bei der E-Zigarette eine Gefährdung Dritter darstellen?
Propylenglykol wurde z.B. auch jahrelang im Asthmaspray InfectoKrupp als Trägerstoff eingesetzt. Ich denke, dass sollte man nicht erwähnen, weil es angeblich ja mittlerweile dafür nicht mehr genutzt wird. Sonst könnte es ja heissen, haben wir abgeschafft, weil wir wissen, dass es schädlich ist. Ebenso gibt es eine Verwendung zur Verabreichung von cyclosporine nach Lungentransplantation. http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/18158714 Da selbst die Anwendung beim Konsumenten kaum Gefahren birgt ist eine Gefährdung Dritter obsolet.

Lebensmittelaromen
- werden z.B. in Raumsprays, Deodorants, Aromatherapien, Saunaaufgüssen, Duftkerzen, Duftölen und ebenfalls auch in Nebelmaschinen etc. verdampft und vernebelt. Keins dieser Produkte unterliegt dem NRSG. Selbst beim Kochen von Nahrungsmitteln werden diese verdampft ohne das je von einer gesundheitlichen Gefahr daraus die Rede gewesen wäre. Ganz zu schweigen von den vielen VOCs, die normale Deos oder Parfüms in die Umgebung abgeben.

Nikotin
- wird zu 99 % vom Konsumenten absorbiert, findet daher in nur absolut unerheblichen Mengen in die Raumluft. 
http://www.mlm-infos.com/files/2ndsafetyreport_9apr08_930.pdf
4.1 Fußnote 13 und 4.2

Nicorette Inhaler wird z.B. ausdrücklich sogar für die Verwendung an Arbeitsplätzen beworben. http://www.apodiscounter.de/nicorette-inhaler-10mg-42-patr-mundst-p-383907.html Da der Inhaler auch nicht unter das NRSG fällt ist Nikotin folgerichtig kein Kriterium für das NRSG.Hier sollte man ansetzen. Da PG ja nunmal in anderen Bereichen seine Darseinsberechtigung bewiesen hat, bliebt nur noch das Nikotin.
Nikotin ist auch nicht kanzerogen und nie Grundlage für die Schaffung des NRSG gewesen. 

Das BfR selbst stellte bereits am 08.05.2008 fest:
http://www.bfr.bund.de/cm/343/bfr_raet_zur_vorsicht_im_umgang_mit_elektronischen_zigaretten.pdf
Seite 2, Punkt 2
"Eine maßgebliche Belastung der Innenraumluft mit Schadstoffen wird bei Verwendung von elektronischen Zigaretten, die nikotinhaltige Lösungen vernebeln, nicht erwartet."
und noch mal auf Seite 3, Punkt 3.1.2 
"Eine maßgebliche Belastung der Innenraumluft mit Schadstoffen wird bei Verwendung die-ses System allerdings nicht erwartet."

Bayern hat die Unterscheidung der beiden Systeme übrigens klar und deutlich gewürdigt:
http://www.landkreis-ansbach.de/media/custom/1504_2899_1.PDF
Punkt 5, Seite 2/3
"Elektronische Zigaretten („e-smoker“) sind in Innenräumen von Gaststätten zulässig, wenn nikotinhaltige Lösungen vernebelt werden, da hier kein Verbrennungsvorgang auf Tabakbasis
stattfindet. Dagegen fallen elektronische Zigaretten, die Tabak erhitzen, unter den Verbotskatalog des Gesundheitsschutzgesetzes und dürfen deshalb in Innenräumen von Gaststätten nicht geraucht werden."
Und hier das zugrunde liegende Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bei dem es um Früchte verbrennende Shishas ging die wegen des Fehlens der Verbrennung von Tabakprodukten nicht unter das NRSG fallen können:
http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/images/PDFs/9a2468b.pdf

Fragen an den Ersteller des Entwurfs:

Welches System der elektrischen Zigarette ist in der Begründung gemeint?
Das System mit Tabakerhitzung (mit Rauchemissionen) oder mit Vernebelung (ohne Rauchemissionen)?  Da es die  E-Zig mit Tabakerhitzung nun nicht  wirklich auf den Markt geschafft hat, darf man getrost davon ausgehen,  dass unsere Dampfen gemeint sind. Die Frage würde ich nicht stellen.

Falls tatsächlich auch das vernebelnde System eingeschlossen sein soll:
Worauf begründet sich die Aufnahme elektrischer Zigaretten dieser Art in das NRSG? Welche wissenschaftlich anerkannten Untersuchungen oder Studien belegen nachweislich eine Gefährdung Dritter durch E-Zigaretten mit Vernebelungsprinzip?
Wenn es solche gibt: welche Schädigungen Dritter genau wurden festgestellt, und vom
wem wurden diese Untersuchungen mit wieviel Personen und über welchen Zeitraum durchgeführt? Hier sollte man sehr penetrant nachhaken und die wissenschaftlich zweifelsfrei erhabenen Quellen verlangen

Da diese E-Zigarette keine Rauchemissionen erzeugt, und diese Konsumenten ebenso ein Recht auf Schutz vor Passivrauch haben, stellt sich außerdem die Frage ob es zulässig ist diese in Raucherräume/zonen zu verweisen.

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Besprechung des Gesetzesentwurfes

    Begründung A - 1. Absatz ist in Frage zu stellen, geht in Absatz 5 weiter

    2. Absatz:

    § 1 des aktuellen NiSchG NRW sagt: "Die in diesem Gesetz aufgeführten Rauchverbote gelten in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen." Im Neuentwurf soll es sich auf öffentliche Einrichtungen und Spielplätze erstrecken. Unklar ist ob z.B. auch Parks zu öffentlichen Einrichtungen zählen.

    Kinder- und Jugendschutz in der Gastronomie ist gewährleistet, da Zugangsbeschränkung für unter 18-jährige

    3. Absatz:

    Notwedigkeit einer Verschäfung wird bestritten. Die bestehede Regelung ist völlig ausreichend und berücksichtigt voll den notwendigen Schutz von Kindern vor Passivrauch (Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren hatten keinen Zutritt zu "Ausnahmebereichen" - insbesondere, da das Gesetz in § 1 sich ausschließlich auf vollständig umschlossene Räume bezieht).

    4. Absatz: E-Zigarette wird ohne Begründung mit erfasst

    "Ferner ist ein allgemeines Rauchverbot geregelt, ohne Unterscheidung hinsichtlich des Konsums bestimmter Produktgruppen wie z.B. Zigaretten, Zigarren, Kräuterzigaretten oder elektrischer Zigaretten."

    Anmerkung: Streng genommen gehören auch die Kräuterzigaretten NICHT zum Rauchverbot. Begründung: »Rauchen« ist das Verbrennen von ...

    Eine Regelung für alle ist nicht sinnvoll, siehe Shishabar, Zigarettenlounge

    5. Absatz

    das alte NiSchG NRW wird unzureichend umgesetzt und kann deswegen seine Wirkung nicht voll entfalten






Neues NRSG
S.13

Zudem haben die nicht konsistenten Regelungen dazu beigetragen, wirksame Kontrollen durch die örtlichen Ordnungsbehörden zu erschweren. Aus Gründen eines konsequenten Gesundheitsschutzes, der Vollzugstauglichkeit des Gesetzes und der Wettbewerbsgerechtigkeit ist ein uneinge- schränktes Rauchverbot für den Gaststättenbereich angezeigt.
S.15

Zu § 3 Abs. 2 Nummer 2
Die Änderung bewirkt, dass die Einrichtung von Raucherräumen nur noch in öffentlichen Einrichtungen, in Einrichtungen der Erwachsenenbildung, in Universitäten und Fachhoch- schulen, Kunst- und Musikhochschulen und in Flughäfen sowie in stationären Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe sowie der Wohnungslosen-/Gefährdetenhilfe möglich ist.

S.16

Zu § 4

Dieser speziellen Regelung bedarf es deshalb nicht mehr. Gaststätten bleibt ungeachtet dessen die Möglichkeit erhalten, im Einzelfall echten geschlossenen Gesellschaften im Rahmen privater Veranstaltungen, wie etwa Familienfei- ern, bei denen nur ganz bestimmte Einzelpersonen bewirtet werden, das Rauchen zu gestat- ten.

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