Suche mittels Attribut

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Diese Seite stellt eine einfache Suchoberfläche zum Finden von Objekten bereit, die ein Attribut mit einem bestimmten Datenwert enthalten. Andere verfügbare Suchoberflächen sind die Attributsuche sowie der Abfragengenerator.

Suche mittels Attribut

Der für das Attribut „Bemerkung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „nach Telefonat per Mail bestätigt 1. Entsprechend § 33 Abs. 2 StVO ist u.a. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen unzulässig. Die Vorschrift dient der Sicherheit des Verkehrs, weil andernfalls Verkehrsteilnehmer durch die Werbung von amtlichen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen (z.B. Vorfahrtsbeschilderungen, Licht zeichenanlagen) abgelenkt werden. Plakate dürfen deshalb an diesen Standorten nicht angebracht oder herumgruppiert werden. 2. Bei Aufstellung von Plakatständern auf Gehwegen muss ein Mindestquerschnitt von 1,20 m für den freien Durchgang von Fußgängern erhalten bleiben. Von der Bordsteinkante ist ein Abstand von 0,30 – 0,50 m einzuhalten. Auf Radwegen oder kombinierten Geh- und Radwegen soll von einer Plakatierung grundsätzlich abgesehen werden, weil hierdurch grundsätzlich Behinderungen, insbesondere bei gegenläufigem Radverkehr, entstehen. 3. Werbungen im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen vor Bahnübergängen und im Innenrand von Kurven sollen unterbleiben. In der Regel entstehen an diesen Stellen Sichtbehinderungen für die Verkehrsteilnehmer. Regelmäßig können öffentliche Flächen u. a. die Straßenlaternen, mit Ausnahme der Laternen in der Fahrbahnmitte der Venloer Straße in Pulheim, genutzt werden. Die außerörtliche Inanspruchnahme von öffentlichen Flächen an qualifizierten Straßen, bedarf der Genehmigung des jeweiligen Straßenbaulastträgers. Die Wahlwerbung kann frühestens 3 Monate vor dem Wahltag beginnen und ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Wahltag zu entfernen. Sofern Großflächenplakate gestellt werden sollen, bitte ich um Beantragung der konkreten Standorte.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.

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