HE:Kreisverband Wetterau/Kreisparteitag 2016/SÄA

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SÄA-01: Einberufung des Kreisvorstandes

Einberufung des Kreisvorstandes

Betrifft

Wetterau / §16

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §16 beschließen

Bisherige Fassung

Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem anderem Vorstandsmitglied, regelmäßig einmal im Monat oder nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung: 1. von einem Drittel der Mitgliedern des Kreisvorstandes 2. von einem Ortsverband

einberufen.

Neue Fassung

Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem anderem Vorstandsmitglied, regelmäßig einmal im Quartal oder nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung: 1. von einem Drittel der Mitgliedern des Kreisvorstandes 2. von einem Ortsverband

einberufen.

Begründung

  • Das bedeutet nicht, dass die Vorstandssitzungen nicht weiter monatlich stattfinden können, sondern nur, dass es nicht sein muss.

Antragsteller

Viktoria Klaus