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Hinweis zu Akkreditierung bei GVen, wo Wahlkreis und Verwaltungsbezirk nicht übereinstimmen (z. B. X-hain-P´berg-Ost)

Grundsätzlich gilt bei einer Aufstellungsversammlung das Gebiet des Wahlkreises, bei einer Gebietsversammlung das Gebiet des Verwaltungsbezirks. Entscheidend ist laut § 9 Abs. 4 der Satzung die Art der jeweiligen Versammlung. Bei einer reinen Gebietsversammlung können also nur Mitglieder akkreditiert werden, die in dem entsprechenden Verwaltungsbezirk wohnhaft sind.