Benutzer:FrauMaja/Satzung
Kreissatzung für die Piratenpartei Deutschland – Kreisverband Ennepe-Ruhr
=in der Fassung vom 16.03.2013=
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Ennepe-Ruhr (Kreisverband) des Landesverbandes NRW (Landesverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene. (2) Der Kreisverband führt den Namen „Piratenpartei Deutschland – Kreisverband Ennepe-Ruhr" und die Kurzbezeichnung „PIRATEN Ennepe-Ruhr". (3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Ennepetal (4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Ennepe-Ruhr-Kreis. (5) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Ennepe-Ruhr. Anderenfalls gilt sinngemäß die Satzung des Bundesverbandes, bzw. die Satzung des Landesverbandes der jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft, ihr Erwerb und ihre Beendigung werden durch die Bundessatzung und die Landessatzung geregelt. (2) Als alternative Bezeichnung für die Mitglieder des Kreisverbandes Ennepe-Ruhr wird im Folgenden die Kurzform Ennepe-Ruhr-Piraten verwendet.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Kreisverbandes werden durch die Bundessatzung geregelt.
§ 4 Ordnungsmaßnahmen
(1) Für Ordnungsmaßnahmen, den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die Satzungen der übergeordneten Gliederungen. Der Kreisvorstand kann selbst keine Ordnungsmaßnahmen verhängen.
§ 5 Gliederung
(1) Die Gliederung in nachgeordnete Verbände regelt die Landessatzung. (2) Der Kreisverband ist zuständig für die politische Arbeit der Piratenpartei auf Kreissebene sowie allen darunterliegenden Ebenen, sofern für diese noch keine zuständigen Ortsverbände oder Ortsgruppen ordentlich gegründet worden sind.
§ 6 Organe des Kreisverbandes
(1) Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand. (2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.
§ 7 Der Kreisvorstand
(1) Dem Kreisvorstand (nachfolgend Vorstand) gehören (mindestens) 5 Mitglieder des Kreisverbandes an: a) Vorsitzende*r b) Stellvertretender Vorsitzende*r c) Schatzmeister*in d) Mindestens zwei Beisitzer*innen (2)Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Der Vorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz, Satzung, auf Grundlage der geltenden Geschäftsordnung, nach bestem Wissen und Gewissen sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. (3) Der Vorstand wird jeweils in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres vom Kreisparteitag gewählt. Die Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Abberufung durch den Parteitag oder mit Wahl eines neuen Vorstandes. (4) Der Kreisvorstand tagt grundsätzlich öffentlich. Es kann ein nichtöffentlicher Teil beantragt werden, die Begründung ist unverzüglich zu veröffentlichen. (5) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an den Vorstand zu stellen, sofern es zwei Unterstützer*innen findet. Diese müssen vom Vorstand in der nächsten Sitzung, spätestens aber nach 30 Tagen behandelt werden. (6) Der Kreisvorstand gibt sich unter Beachtung von Absatz 12 eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese in den ersten drei Monaten ihrer Amtszeit im Wiki der Piratenpartei. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu a) Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung, b) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder, c) Dokumentation der Sitzungen, d) virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen, e) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts, f) Dokumentation von Beschlüssen des Vorstandes, g) Beschlussfähigkeit, h) Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung, i) Turnus der Vorstandssitzungen. (8) Jedes Vorstandsmitglied schreibt laufend einen Tätigkeitsbericht, der im Wiki der Piratenpartei veröffentlicht wird und zum nächsten Parteitag zu einem gemeinsamen Vorstandsbericht zusammen gefasst wird. (9) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen oder sein Amt aus anderen Gründen nicht weiter bekleiden so gehen seine Kompetenzen per Vorstandsbeschluss auf andere Vorstandsmitglieder über. Tritt die erste Vorsitzende von seinem Amt zurück, so rückt automatisch die stellvertretende Vorsitzende auf diese Position. Ist der Posten der Schatzmeister*in unbesetzt, ist unverzüglich ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen. (10) Treten mindestens drei beliebige Vorstandsmitglieder zurück, so ist der Kreisvorstand handlungsunfähig. Der Landesvorstand führt kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener, außerordentlicher KPT stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat. Der außerordentliche KPT muss binnen 28 Tagen stattfinden. (11) Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat das Recht ein Misstrauensvotum zu fordern. Der Antrag dazu kann bis zum Ende des Kreisparteitags gestellt werden. Über die Durchführung einer so beantragten Wahl eines neuen Kreisvorstandes entscheidet der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit. (12) Der Kreisvorstand a) unterhält eine Internetpräsenz, die der Bundes-, Landes- oder Kreisverband zur Verfügung stellt, b) veröffentlich seine Geschäftsordnung mindestens auf der Organisationsliste, der Ennepe-Ruhr-Mailingliste und seiner Internetpräsenz, c) dokumentiert jede Sitzung, d) veröffentlicht die Dokumentation seiner Sitzungen mindestens auf der Organisationsliste und seiner Internetpräsenz, e) hält seine Beschlüsse mindestens in der Dokumentation der Sitzung fest, f) lädt mindestens 6 Tage vorher auf seiner Internetpräsenz und der Organisationsliste zu Sitzungen ein und g) hält die Sitzungen mindestens einmal im Monat ab.
§ 8 Der Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Er tagt a) mindestens ein Mal im Kalenderjahr, b) innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres zur Neuwahl des Kreisvorstandes und c) grundsätzlich öffentlich. (2) Die Einladung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes. Die Einladung erfolgt in Textform und hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, die vorläufige Tagesordnung und Angaben, wo weitere Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. (3) Die Einladungsfrist beträgt 23 Tage für ordentliche und neun Tage für außerordentliche Kreisparteitage. Bei Letzteren muss die Dringlichkeit in der Einladung begründet werden und es dürfen ausschließlich jene Tagesordnungspunkte behandelt werden, welche in der Einladung genannt wurden. (4) Die Antragsfrist für ordentliche Parteitage beträgt neun Tage. Spätestens fünf Tage vor ordentlichen Parteitagen sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Für Satzungs- und Programmänderungsanträge gilt eine Antragsfrist von 25 Tagen, sie sind mit der Einladung zum Kreisparteitag zu veröffentlichen. (5) Der Kreisparteitag nimmt den Bericht der Kassenprüfer*innen und den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen, sofern Vorstandsämter neu gewählt werden. In diesem Fall entscheidet der Kreisparteitag auf Empfehlung der Kassenprüfer über die Entlastung des Kreisvorstandes. (6) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird. Sollte ein Wahlprotokoll angefertigt werden, wird es durch die Wahlleitung und mindestens zwei Wahlhelfer*innen unterschrieben. (7) Der Kreisparteitag wählt auf dem ersten ordentlichen Kreisparteitag eines Geschäftsjahres mindestens zwei Piraten zu Kassenprüfer*innen. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, im Zeitraum von 14 bis 7 Tagen vor einem ordentlichen Kreisparteitag oder bis zu Beginn eines außerordentlichen Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger*innen.
§ 9 Transparenz
(1) Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der PIRATEN Ennepe-Ruhr mit Ausnahme der Daten, die auf Grundlage der Datenschutzrichtlinien der Piratenpartei oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden dürfen. (2) Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der PIRATEN Ennepe-Ruhr mit Dritten ist den Mitgliedern unverzüglich offen zu legen.
§ 10 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Für die Aufstellung der Bewerber*innen für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung.
§ 11 Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Kreissatzung, Programme und Wahlprogramme des Kreisverbandes können nur vom Kreisparteitag mit mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden. (2) Satzungs- und Programmänderungsanträge können nur von Mitgliedern des Kreisverbandes eingereicht werden.
§ 12 Finanzen
(1) Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Mitgliedsbeitrag: a) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Bundessatzung geregelt. b) Der Mitgliedsbeitrag ist an den Landesverband NRW zu entrichten, bzw. wird von diesem eingezogen. c) Der Mitgliedsbeitrag wird vom Landesverband NRW aufgeteilt. d) Es gilt die in der Satzung des Landesverbandes NRW aufgeführte Regelung zur Verteilung. (3) Verzug und Mahnung: Es gelten die Regelungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes NRW. (4) Kassen- und Kontoführung: a) Eine Barkasse ist zu vermeiden. b) Die Kassen- und Kontoführung erfolgt als geordnetes Belegwesen. c) Der Kreisparteitag hat das Recht zur Kassen- und Kontoprüfung. Hierzu werden jährlich zwei Kassenprüfer*innen aus den Mitgliedern ausgewählt, die die Prüfung der Kasse für den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung vornehmen und dem Kreisparteitag vor Entlastung des Vorstandes berichten. d) Den Kassenprüfer*innen sind ausnahmslos alle für die ordnungsgemäße Prüfung notwendigen Unterlagen vollständig vorzulegen. Die Schatzmeister*in hat den Kassenprüfer*innen Rede und Antwort zu stehen. e) Der Kreisparteitag kann beliebig über die Ausgabe der vorhandenen Mittel entscheiden. f) Der Kreisvorstand kann jederzeit Einsichtnahme in die Kassen- und Kontoführung beschließen. Die Schatzmeister*in hat im Falle eines solchen Beschlusses unverzüglich dem Kreisvorstand die Kassen- und Kontoführung offen zu legen. (5) Jahresabschluss: a) Es ist ein Jahresabschluss des Kreisverbandes durch den für Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstand zu verfassen, der diese auch für alle untergeordneten Verbände mit abbildet. Der Jahresabschluss umfasst Einnahmen, Ausgaben, Vermögenswerte sowie Anhänge und Erläuterungen und folgt den Vorschriften des Parteiengesetzes. b) Die Jahresabschlüsse sind spätestens sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres zu verfassen. c) Jahresabschlüsse sind von einer Vorsitzenden und der Schatzmeister*in zu unterzeichnen und im Anschluss unverzüglich mit allen erforderlichen Unterlagen gemäß Landessatzung an die Landesschatzmeister*in weiterzuleiten. (6) Aufbewahrungsfristen: Die Aufbewahrungsfrist für alle die Finanzangelegenheiten betreffenden Unterlagen, wie Belege, Bücher, Jahresabschlüsse etc., richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und beträgt bei Inkrafttreten der vorliegenden Satzung 10 Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die betreffenden Unterlagen verfasst wurden. (7) Spenden: Es gelten die Regelungen des Bundesverbandes. (8) Finanzierung: Es gelten die Regelungen des Bundesverbandes. (9) Schlussbestimmungen: a) Alle nach der Finanzordnung geschehenden Tätigkeiten sind in elektronischer Form zu dokumentieren und nicht in Papierform, sofern dies rechtsgültig möglich ist. b) Die Finanzordnung ist Teil der Satzung.
§13 Untergliederungen
(1) Ortsverbände können auf Initiative von 30% der ortsansässigen Mitglieder, mindestens aber fünfzehn Mitgliedern gegründet werden. (2) Alternativ können mindestens 3 Mitglieder eines Ortes eine Ortsgruppe gründen. Hierzu ist eine Ortsmitgliederversammlung einzuberufen. Die Ortsgruppe wird vom Vorstand bestätigt. (3) Der Rahmen einer Ortsgruppenordnung ist in der Anlage “Ordnung für Ortsgruppen des Kreisverbandes Ennepe-Ruhr“ der Kreisverbandssatzung definiert. Die Ortsgruppe kann weitergehende Regelungen beschließen. (4) Die Sprecher*innen sind dem Vorstand gegenüber vertretungsberechtigt und organisieren die Kommunikation zwischen dem Vorstand und der Ortsgruppe. (5) Eine Ortsgruppe löst sich auf, wenn a) sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einer Ortsmitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschließt, b) sie aus weniger als drei stimmberechtigten Piraten besteht, c) sie sich über einen Zeitraum von 2 Monaten nicht auf 2 Sprecher verständigen kann, d) der Kreisparteitag dies mit 2/3-Mehrheit beschließt. (6) Untergliederungen des Kreisverbands verfügen über keine selbständige Kassenführung und eigene Finanzplanung. Die Verwaltung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel obliegt dem Kreisschatzmeister. Die Kreisschatzmeister*in hat die Pflicht, die satzungswidrige Verwendung von Mitteln zu unterbinden.
§ 14 Auflösung des Kreisverbandes
(1) Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit des Kreisparteitags beschlossen werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes Ennepe-Ruhr dem Landesverband NRW zu.
§ 15 Inkrafttreten
(1) Nach Beschluss durch den Gründungsparteitag tritt diese Satzung sofort in Kraft. (2) Änderungen treten am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag in Kraft.
Anlagen:
Anlage “Ordnung für Ortsgruppen des Kreisverbandes Ennepe-Ruhr”
Gründung
1. Die Gründung einer Ortsgruppe erfolgt unter Bezugnahme auf §13 (2) der Satzung des Kreisverbandes Ennepe-Ruhrund unterliegt seiner Satzung.
Mitgliedschaft
2. Eine Ortsgruppe besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes Ennepe-Ruhr der Piratenpartei NRW mit Wohnsitz im jeweiligen Stadt- bzw. Ortsgebiet. 3. Auch Mitglieder des Kreisverbandes Ennepe-Ruhr mit Wohnsitz außerhalb der Stadt bzw. des Ortes können nach schriftlichem Antrag Mitglied der Ortsgruppe werden, sofern keine Mitgliedschaft in einer anderen Gliederung auf Ortsebene besteht. Der Antrag ist an den Vorstand des Kreisverbands zu richten.
Arbeitstreffen
4. Die Ortsgruppe trifft sich im Regelfall mindestens einmal im Monat zu Arbeitstreffen. Diese können im Rahmen von Stammtischen stattfinden. Des Weiteren kann es separate Arbeitstreffen geben. 5. Im Rahmen dieser Treffen können die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit Aktionen planen oder Anfragen und Anregungen an den Stadtrat und seine Ausschüsse beschließen sowie aktuelle Standpunkte auf Grundlage der vorhandenen Programme der übergeordneten Verbände oder Beschlüssen der Mitgliederversammlung festlegen. 6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. 7. Darüber hinaus können Piraten oder interessierte Nichtmitglieder auf Antrag dauerhaft eine Stimmberechtigung für Arbeitstreffen erhalten, wenn die Mehrheit eines Arbeitstreffens dies beschließt. Diese Stimmberechtigung kann durch einen Beschluss eines Arbeitstreffens, einer Mitgliederversammlung oder des Kreisvorstands wieder aufgehoben werden.
Ortsmitgliederversammlung
8. Die Ortsmitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Mitglieder werden zu ihr mindestens 14 Tage im Voraus in Textform eingeladen. Für außerordentliche Ortsmitgliederversammlungen beträgt die Einladungsfrist 7 Tage. 9. Die Ortsmitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufstellung von Kandidaten zu Kommunalwahlen o.ä., Änderungen dieser Ortsgruppenordnung und beschließt örtliche Grundsatz- und Wahlprogramme sowie Positionspapiere. 10. Sie wählt die Sprecher*in der Ortsgruppe und eine*n gleichberechtigte*n Stellvertreter*in. 11. Stimmberechtigt sind alle anwesenden, akkreditierten Mitglieder nach §2 der Ordnung. 12. Die Mitgliederversammlung kann zu weiteren Terminen zusammen kommen, wenn einer der Sprecher oder 15% der Mitglieder dies fordern.
Die Ortsgruppensprecher*innen
13. Sprecher*in und Stellvertreter*in sind gleichberechtigt. 14. Die Sprecher*innen vertreten die Ortsgruppe gegenüber der Öffentlichkeit und dem Kreisverband. 15. Sie geben gegenüber dem Kreisvorstand und der Ortsmitgliederversammlung mindenstens halbjährlich einen Tätigkeitsbericht der Ortsgruppe ab. 16. Die Sprecher*innen müssen mindestens einmal pro Kalenderjahr neu gewählt werden. 17. Die Sprecher*innen verpflichten sich, zum Beginn ihrer Amtszeit an einer Datenschutzbelehrung teilzunehmen und die aktuell gültige Datenschutzverpflichtung abzugeben.
Sonstiges
18. Die Sitzungen der Ortsgruppe sind in der Regel öffentlich. 19. Arbeitstreffen und Ortsmitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Stimmberechtigte anwesend sind. 20. Arbeitstreffen und Ortsmitgliederversammlungen werden protokolliert. Die Protokolle werden im Wiki und auf der lokalen Mailingliste sowie der Infoliste des Kreisverbandes veröffentlicht. 21. Ein Zusammenschluss zu einer gemeinsamen Ortsgruppe mit einer benachbarten Kommune ist möglich, wenn die Ortsmitgliederversammlungen beider Orte jeweils mit einer 2/3-Mehrheit zustimmen.