NRW:Mönchengladbach:Heimathafen:KMV2014.2:WahlordnungI

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Erstellt von TschäggyWahlordnung kommunaler Teil Aufstellungsversammlung der Piraten Mönchengladbach 2014

Allgemeines

Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt ist jedes Mitglied des vKV Mönchengladbach der Piratenpartei NRW. Dies wird durch Akkreditierung festgestellt.

(2) Zur Wahl der Resevelisten der Bezirksvertretungen sind nur die Personen nach (1) berechtigt, die in dem entsprechenden Bezirk amtlich gemeldet sind.

Wählbarkeit

(1) Wählbar ist, als Kandidat für das Amt des Oberbürgermeisters, sowie auf Plätze der Reserveliste für den Stadrat, sowie Reservelisten für die Bezirkvertretungen jeder, der den allgemeinen Wählbarkeitsvoraussetzungen entspricht und Mitglied der Piratenpartei ist.

(2) Wählbar ist, als Kandidat für die Direktwahl in einem Bezirk, jeder, den allgemeinen Wählbarkeitsvoraussetzungen entspricht, und der seine piratige Einstellung vor der Versammlung durchsetzen kann. Bei Nichtanwesenheit kann stellvertretend für den Kandidaten gesprochen werden.

(3) Mitgliedschaften in weiteren Parteien, Wählervereinigungen oder Ähnlichem sind der Versammlung bekannt zu geben.

(4) Alle Kandidaten haben das Recht auf eine zehnminütige Darstellung ihrer Person und Einstellung vor der Versammlung. Die Vorstellung erfolgt anhand der Wahlbezirke und bei mehreren Kandidaten alphabetisch.

(5) Nachfolgende Fragen sind erwünscht, jedoch auf eine Zeitrahmen von 10 Minuten beschränkt.

(6) Alle Gewählten verpflichten sich, die durch das Kommunalwahlgesetz und Kommunalwahlverordnung geforderten Nachweise (werden von uns bereit gestellt ) fristgerecht einzureichen.

Besonderes

§1 Wahlleitung

Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte einen Wahlleiter, sowie zwei Vertrauenspersonen. Ihnen obliegt die Sicherstellung einer geheimen Personenwahl, sowie deren diesbezügliche Versicherung „an Eides statt“ gegenüber dem Wahlleiter der Stadt Mönchengladbach.

§2 Wahlverfahren

(Auszug aus der Wahlordnung der Piratenfraktion im Landtag NRW)

(1) Personenwahlen finden geheim statt. Nach Abschluss der öffentlichen Auszählung wird das vollständige Ergebnis der Wahl durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Person entfallenen Stimmen.

(2) Es wird das Wahlverfahren durch Zustimmung angewendet: Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig vielen Kandidaten seine Stimme geben. Gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen und der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

(3) Sofern in einem Wahlgang kein Kandidat das Mehrheitsquorum erreicht hat, entscheidet ein weiterer Wahlgang. Zu diesem zweiten Wahlgang wird die Kandidatenliste vom Wahlleiter erneut geöffnet.

(4) Haben zwei oder mehr Kandidaten die höchste und exakt die gleiche Stimmenzahl, wird zwischen diesen eine Stichwahl durchgeführt, bei der eine einfache Mehrheit ausreichend ist.

(5) Gibt es nur einen Bewerber für ein zu besetzendes Amt, ist die Abgabe von Ja- und Nein-Stimmen vorzusehen. Gewählt ist der Kandidat, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigen kann.

§3 Oberbürgermeister

Kandidat für das Oberbürgermeisteramt ist der auf der Reserveliste für den Stadtrat an Platz eins gewählte Kandidat.

§4 Direktkandidaten

(1) Die Wahl der Direktkandidaten für die Wahlbezirke erfolgt analog zu § 2 dieser Wahlordnung.

(2) Alle Wahlbezirke in denen lediglich ein Bewerber antritt werden in ein und dem selben Wahlgang gewählt.

§5 Reserveliste Stadtrat

(1) Soweit einem Listenkandidat keine Vorstellungsmöglichkeit als Direktkandidat zur Verfügung stand, wird ihm diese Zeit nun gewährt. Der Versammlung müssen alle Listenkandidaten bis zu 10 Minuten Rede und Antwort stehen. (Befragungszeit).

(2) Auf Antrag der Versammlung kann, bei Zustimmung der Mehrheit der Wahlberechtigen der Versammlung, die Befragungszeit auf maximal 30 Minuten je Kandidat verlängert werden.

(3) Platz 1

Mit der Wahl zum Platz Eins der Reserveliste ist die Kandidatur zum Oberbürgermeister der Stadt Mönchengladbach verbunden. Daher wird dieser Listenplatz separat gewählt. (siehe § 3) Die Wahl erfolgt gemäß §2 dieser Wahlordnung.

(4) Plätze 2-5

Selbstverständlich gelten auch hier die Grundsätze des § 2 dieser Wahlordnung. In diesem Wahlgang bestimmt sich die Reihenfolge der Liste bis Platz fünf danach, wer die meisten Stimmen, und die Mehrheit der wahlberechtigten Stimmen auf sich vereinigen kann.

(5) Plätze 6-x

Selbstverständlich gelten auch hier die Grundsätze des § 2 dieser Wahlordnung. In diesem Wahlgang bestimmt sich die Reihenfolge der Liste ab Platz sechs danach, wer die meisten Stimmen, und die Mehrheit der wahlberechtigten Stimmen auf sich vereinigen kann.

§6 Reservelisten Bezirksvertretungen

(1) Soweit einem Listenkandidat keine Vorstellungsmöglichkeit als Direktkandidat zur Verfügung stand, wird ihm diese Zeit nun gewährt. Der Versammlung müssen alle Listenkandidaten bis zu 5 Minuten Rede und Antwort stehen. (Befragungszeit).

(2) Auf Antrag der Versammlung kann, bei Zustimmung der Mehrheit der Wahlberechtigen der Versammlung, die Befragungszeit auf maximal 30 Minuten je Kandidat verlängert werden.

(3) Plätze 1-5

Selbstverständlich gelten auch hier die Grundsätze des § 2 dieser Wahlordnung. In diesem Wahlgang bestimmt sich die Reihenfolge der Liste bis Platz fünf danach, wer die meisten Stimmen, und die Mehrheit der wahlberechtigten Stimmen auf sich vereinigen kann.

(4) Plätze 6-x

Selbstverständlich gelten auch hier die Grundsätze des § 2 dieser Wahlordnung. In diesem Wahlgang bestimmt sich die Reihenfolge der Liste ab Platz sechs danach, wer die meisten Stimmen, und die Mehrheit der wahlberechtigten Stimmen auf sich vereinigen kann.