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Geschäftsordnung für Versammlungen des Kreisverbandes Bonn

§ 1 Allgemeines

§ 1.1 Befugnisse

(1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen. (2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.

§ 1.2 Protokoll

(1) Die Protokollführung ist verantwortlich für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung. (2) Das Protokoll der Versammlung umfasst mindestens

  • gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) in der entgültigen Fassung im Wortlaut,
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und
  • das Wahlprotokoll (sofern Wahlen durchgeführt wurden)

(3) Das Protokoll wird durch Unterschrift des letzten Versammlungsleiters, der letzten Protokollführung und eines am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden (1. oder 2. Vorsitzender) beurkundet. Ein eventuell vorhandenes Wahlprotokoll ist zusätzlich nach § 4 (4) zu beurkunden. (4) Das Protokoll ist binnen einer Woche nach Ende der Versammlung als Wikiseite im Piratenwiki zu veröffentlichen und den Piraten auf den Mailinglisten bonn@lists.piratenpartei.de und nrw-organisationsliste@lists.piratenpartei.de bekanntzugeben.

§ 1.3 Akkreditierung

(1) Zur Akkreditierung berechtigt sind alle vom Vorstand oder einer höheren Gliederung beauftragten Personen, die eine entsprechende Datenschutzverpflichtung abgegeben haben. Die für die Akkreditierung zuständigen Personen werden im Folgenden "Akkreditierungspiraten" genannt. (2) Nur akkreditierte Personen gelten als stimmberechtigte Piraten und werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet. Nicht akkreditierte Personen sind als Gäste zu behandeln. (3) Die Anzahl anwesender Piraten ist auf Anfrage des Wahlleiters, des Versammlungsleiters oder durch GO-Antrag durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen. Sie gilt als Grundlage für eine Zweidrittelmehrheit. {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Piraten} (4) Die Akkreditierungspiraten haben während der Versammlung die Anzahl der akkreditierten Personen festzuhalten, die Wahlberechtigung zu kontrollieren und Stimmkarten auszuteilen. Jeder Pirat erhält eine Stimmkarte. Eine Akkreditierung ist auch nach Beginn der Versammlung möglich. Ein Mitglied des Kreisverbands, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, hat, sofern nicht durch höherrangiges Recht beschränkt, das Recht akkreditiert zu werden. (5) Ein Pirat kann sich durch Abgabe seiner Stimmkarte bei den Akkreditierungspiraten jederzeit deakkreditieren und verliert somit sein Stimmrecht als Pirat in dieser Versammlung. Eine erneute Akkreditierung, um die Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht als Pirat wiederzuerlangen, ist jederzeit möglich. (6) Möchte ein Pirat die Versammlung verlassen, so hat er sich zu deakkreditieren. (7) Eine Akkreditierung ist während eines Wahlganges nicht möglich.

§ 2 Versammlungsämter

§ 2.1 Versammlungsleiter

(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert ein Vostandsmitglied als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er oder sie nicht eine andere Person mit dieser Aufgabe beauftragt. (2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Teilnehmer sichergestellt werden muss. Jedem Stimmberechtigten ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. (3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagungen an. Sind die Bedingungen für den GO-Antrag auf Schließung der Sitzung nicht erfüllt, so kann der Versammlungsleiter nur eine Vertagung oder Unterbrechung der Versammlung ankündigen, nicht jedoch die Schließung. (4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Personen dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen. (5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht. (6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht ausdrücklich der Wahlleiter vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

§ 2.2 Wahlleiter

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, und zur Durchführung von geheimen Abstimmungen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat. Werden keine Ämter nach Satz 1 neu besetzt, so kann von der Ernennung eines Wahlleiters abgesehen werden. (2) Die Durchführung umfasst

  • die Ankündigung einer Wahl,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl.
  • das Entgegennehmen der Stimmzettel,
  • das Auszählen der Stimmen,
  • Feststellung der Anzahl abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
  • Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
  • Erstellung eines Wahlprotokolls.

(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen, bei dessen Wahl sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. {GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY} (4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist. (5) Ist von der Ernennung eines Wahlleiters abgesehen worden und fordert die Versammlung eine geheime Abstimmung, so muss die Wahl des Wahlleiters unverzüglich und unabhängig vom aktuellen Tagesordnungspunkt nachgeholt werden.

§ 3 Kandidatur

(1) Für Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern nicht Gesetze oder die Satzung anderes vorschreiben. (2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden. (3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen. (4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so ist keine weitere Aufstellung für diese Wahl und kein Zurückziehen einer Kandidatur mehr möglich. (5) Wird eine Wahl nicht angenommen, so kann der Wahlleiter die Kandidatenliste erneut öffnen und die Wahl für dieses Amt wiederholen.

§ 4 Wahlordnung

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit relativer und einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt. (2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt. (3) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluß der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen. (4) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat. (5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung} Die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung ist nur einmal möglich.

§ 4.1 Abstimmungen

§ 4.1.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge

(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt. (2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}

§ 4.1.2 Abstimmungen über allgemeine Anträge

(1) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln aus §4.1.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge] entsprechend.

(2) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Es gibt die Möglichkeit mit Ja, Nein oder Enthaltung zu stimmen. Eine Enthaltung wird als ungültige Stimme gewertet.

(3) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die laut Satzung notwendige Mehrheit der gültigen Stimmen auf Ja lautet.

§ 4.1.3 Abstimmungen über eine Änderung der Satzung oder des Parteiprogrammes

(1) Es gelten die Regelungen aus §4.1.2 [Abstimmungen über allgemeine Anträge] entsprechend.

§ 4.2 Wahlen

(1) Ein Kandidat wird mit der Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt, sofern keine andere Regelung vorliegt. (2) Getrennte Wahlgänge sind zugelassen, sofern keine andere Regelung vorliegt. {GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge} (3) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}

§ 4.2.1 Wahlen zu Versammlungsämtern

(1) Es wird grundsätzlich entsprechend der Regelungen aus §4.1.2 [Abstimmungen über allgemeine Anträge] gewählt. (2) Erhält kein Kandidat oder erhalten bei getrennten Wahlgängen mehrere Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so ist eine Stichwahl durchzuführen.

§ 4.2.2 Wahlen zu Parteitagsämtern

(1) Vor Beginn der öffentlichen Wahl hat der Wahlleiter die Versammlung zu befragen, ob eine geheime Abstimmung erwünscht ist. (2) Im übrigen gelten die Regelungen aus §4.2.1 [Wahlen zu Versammlungsämtern].

§ 4.2.3 Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht

(1) Es gelten die Regelungen aus §4.2.2 [Wahlen zu Parteitagsämtern] mit der Maßgabe, das in jedem Fall geheim abzustimmen ist.

§ 4.2.4 Wahlen zur Aufstellung der Liste zur Stadtratswahl

(1) Ein Kandidat für der Liste gilt als gewählt, sofern er die mehrheitliche Zustimmung der Versammlung erhält. (2) Die Rangfolge in der Liste wird durch die Stimmenzahl festgelegt. (3) Die Versammlung entscheidet über die maximale Anzahl der Stimmen, die pro Kandidat vergeben werden kann und über die Gesamtzahl der maximal zu vergebenden Stimmen pro Wähler, die entweder exakt der Anzahl der Kandidaten entsprechen muß, oder mindestens dem doppelten. Entscheidet die Versammlung, daß maximal eine Stimme pro Kandidat vergeben werden darf oder daß die Maximalzahl der Stimmen gleich der Anzahl der Kandidaten ist, so muß die Abstimmung über den Listenplatz der Kandidaten in einem zweiten Wahlgang erfolgen. (4) Zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl wird in einem weiteren Wahldurchgang eine Stichwahl durchgeführt. Abweichend von Abs 3 erhält jeder Wähler eine Stimme, die er einem der Kandidaten geben kann. Abs 2 gilt entsprechend.

§ 5 Anträge

§ 5.1 allgemeine Anträge an die Versammlung

(1) Jeder Stimmberechtigte kann einen Antrag stellen. (2) Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren. (3) Bei konkurrierenden Anträgen gilt 4.2.1 [Wahlen zu Versammlungsämtern] Abs 2 entsprechend. (4) Das weitere Abstimmungsverfahren ist in der Wahlordnung festgelegt. Sind Details des Verfahrens ausgelassen, so liegen diese im Ermessen des Versammlungs- bzw. Wahlleiters.

§ 5.2 Anträge auf Änderung der Satzung

(1) Es gelten die Regelungen aus §5.1 [allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.

§ 5.3 Anträge auf Änderung des Programms

(1) Es gelten die Regelungen aus §5.1 [allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.

§ 5.4 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Jeder Stimmberechtigte kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben. (2) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: {GO-Antrag ...}. Dies sind im Einzelnen:

  • {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Piraten}
  • {GO-Antrag auf Entzug des Gaststimmrechts}
  • {GO-Antrag auf Wiederherstellung des Gaststimmrechts}
  • {GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}
  • {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}
  • {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}
  • {GO-Antrag auf Auszählung}
  • {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}
  • {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}
  • {GO-Antrag auf Alternativantrag}
  • {GO-Antrag auf Ende der Rednerliste}
  • {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}
  • {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes}
  • {GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung}
  • {GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}
  • {GO-Antrag auf Schließung der Sitzung}
  • {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}

(3) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Stimmberechtigte entsprechend Abs. 1 einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluß über den GO-Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig. (4) Jeder Stimmberechtigte kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede zu einem Antrag halten. (5) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In letzteren Fall gilt §4.2.1 [Wahlen zu Versammlungsämtern] Abs 2 entsprechend.

§ 5.4.1 Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Piraten

(1) Bei Stellung dieses GO-Antrages haben die Akkreditierungspiraten der Versammlung die Anzahl der Piraten mitzuteilen. Diese Angabe ist im Protokoll festzuhalten. §5.4 [Anträge zur Geschäftsordnung] Abs 3 bis 5 finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.

§ 5.4.2 Antrag auf Entzug des Gaststimmrechts

(1) Dieser GO-Antrag muss abgestimmt werden. Der Antrag ist angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der Piraten zustandekommt. § 5.4 [Anträge zur Geschäftsordnung] Abs. 5 findet für diesen GO-Antrag keine Anwendung. (2) Im Sinne dieses Antrags schließt das Stimmrecht das Antragsrecht mit ein.

§ 5.4.3 Antrag auf Wiederherstellung des Gaststimmrechts

(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Wiederherstellung des Gaststimmrechts stellen, wenn das Gaststimmrecht per GO-Antrag entzogen worden ist. (2) Im Sinne dieses Antrags schließt das Stimmrecht das Antragsrecht mit ein.

§ 5.4.4 Antrag auf Ende der Rednerliste

(1) Der Antragsteller darf nicht als Letzter auf der Rednerliste stehen. (2) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so kann die Versammlungsleitung nur sich unverzüglich meldende Anwesende noch vor der Schließung der Rednerliste auf selbige aufnehmen.

§ 5.4.5 Antrag auf Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}

(2) Dieser Antrag ist nur während eines Tagesordnungspunktes, der die Festlegung der Tagesordnung behandelt, zulässig.

§ 5.4.6 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderungen im Wortlaut aufführen und der Versammlungsleitung schriftlich eingereicht werden. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung} (2) Änderungen der Geschäftsordnung benötigen abweichend von § 5.4 [Anträge zur Geschäftsordnung] Abs. 5 eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Piraten. Die Änderung wird sofort nach Annahme des GO-Antrags gültig, sofern der Antrag nichts anderes bestimmt.

§ 5.4.7 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

(1) Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes} §5.4 [Anträge zur Geschäftsordnung] Abs 3 bis 5 finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt. (2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Anwesenden Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird. (3) Die Abstimmung wird auch bei knappem Ergebnis nicht ausgezählt. Im Übrigen richtet sich die Abstimmung nach §4.1.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge].

§ 5.4.8 Antrag auf Vertagung der Sitzung

(1) Der Antrag muß den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und den Ort der Fortsetzung enthalten. {GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung}

§ 5.4.9 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

(1) Der Antrag muß die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. {GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}

§ 5.4.10 Antrag auf Schließung der Sitzung

(1) Dieser Antrag ist nur zulässig, wenn alle Tagesordnungspunkte, die in der Einladung der MV stehen und noch Teil der endgültigen TO sind, behandelt wurden. Ansonsten ist nur eine Vertagung oder Unterbrechung zulässig. {GO-Antrag auf Schließung der Sitzung}

§ 5.4.11 Antrag auf Begrenzung der Redezeit

(1) Der Antrag muß die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zum Ende der Diskussion über den aktuellen Antrag oder zum Ende des Tagesordnungspunktes). Die Redezeit darf jedoch nicht auf weniger als drei Minuten begrenzt werden. Als Redezeit gilt die tatsächliche Redezeit, d.h. evt. Unterbrechungen wie z.B. durch längere Zwischenrufe werden nicht gezählt. {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}

§ 6 Gültigkeitsdauer

(1) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Versammlungen des Kreisverbandes Bonn, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.