Bundesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Programmänderung 104
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Antragstitel
Globalpolitik Antragsteller
Frank1966 Antragstyp
Programmänderung Antragstext
Es wird beantragt im Grundsatzprogramm / im Wahlprogramm zur kommenden Bundestagswahl festzulegen, dass die Piratenpartei in dem Bewußtsein, dass im beginnenden Zeitalter der Globalisierung der Nationalstaat ein Auslaufmodell ist und Nationalismus die Hauptursache kriegerischer Auseinandersetzungen war und ist, die weltweite Freizügigkeit, die Transparenz allen Regierungshandelns und den Abbau nationaler Grenzen und militärischer Gewaltmonopole nach Maßgabe der folgenden Thesen anstrebt:
Antragsbegründung
1. Die Piratenpartei sieht die Freizügigkeit aller Ethnien, Rassen und Religionen als Ideal eines friedlichen und freien Zusammenlebens der Menschen nach Maßgabe der UN-Charta für Menschenrechte an. 2. Zur Verwirklichung dieses Ideals entscheiden die Nationalstaaten in freiem und demokratischem Entscheid über die Aufgabe ihrer territorialen Hoheitsrechte, nachdem die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. 3. Mit Aufgabe der territorialen Hoheitsrechte wird das nationale Gewaltmonopol auf die Vereinten Nationen übertragen. 4. Der Einsatz von Gewalt als ultima ratio zur Lösung regionaler bzw. internationaler Konflikte oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wird durch die UN-Vollversammlung mit absoluter Mehrheit - bei Gefahr in Verzug durch den Sicherheitsrat, der mit einer repräsentativen Anzahl von Vertretern aller Kontinente besetzt ist, einstimmig - beschlossen. 5. Die Vereinten Nationen unterhalten eine Befriedungsarmee, die sich sowohl konventioneller als auch - zur Abwehr einer die Sicherheit der Welt in Frage stellenden Gefahr - nuklearer Waffen bedienen darf. 6. Der Einsatz, die Produktion, die Beschaffung, der Verkauf, die Weitergabe, die Bevorratung oder die Entwicklung von konventionellen oder nuklearen Massenvernichtungswaffen ist - mit Ausnahme von Ziff. 5 - weltweit geächtet und steht unter Strafe. 7. Die Zuständigkeit für Verstöße gegen Ziff. 6 liegt beim Internationalen Strafgerichtshof, der Wirtschaftsvölkerstrafrecht zuständig ist, durch das die internationalen Finanzmärkte reguliert und gfls. sanktioniert werden. 8. Im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips ist der Internationale Strafgerichtshof auch für Straftaten zuständig, bei denen durch Träger der öffentlichen Gewalt das friedliche Zusammenleben der Menschen durch Aufstachelung zum Hass mittels öffentlicher Verlautbarungen oder durch den Einsatz örtlicher Ordnungs- und Polizeikräfte zum Zwecke der Unterdrückung der Meinungsfreiheit oder der Diskriminierung von Minderheiten bedroht oder die säkulare Ordnung in Frage gestellt wird. Zuständig ist der Strafgerichtshof auch für Interkontinentale Umwelt- und Organisierte Kriminalität. 9. Zur Eindämmung und Beseitigung von Konflikten, die Folge von Naturkatas-trophen oder von fehlender Infrastruktur oder Rohstoffen sind, verpflichten sich die Mitglieder der Vereinten Nationen 5 % des Bruttoinlandsprodukts ihrer Herkunftsregionen zur Herstellung von globaler Verteilungsgerechtigkeit und zur Bekämpfung der Armut durch demokratisch legitimierte Entscheidungsgremien der Vereinten Nationen abzuführen. 10. Für den Mißbrauch der den Mitgliedern der Gremien nach Ziff. 9 zugewiesenen Befugnisse haften die Mitglieder persönlich. Ziff. 7 gilt entsprechend.
Datum der letzten Änderung
04.10.2012 |
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