NRW:Aachen/GO Vorlage A

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Version vom 8. Juli 2012, 23:20 Uhr von imported>Tannador
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Hinweis

Das ist nur ein erster Entwurf. Anregungen und konstruktive Kritik bitte auf der Diskussionsseite.

Hinweis

Diese GO enthält "Bootstrapping", d.h. es werden auch Dinge beschrieben, die eigentlich in eine Satzung gehören, die wir als virtueller KV aber nicht haben, und niemals wirksam werden, da die GO erst später in Kraft tritt. Das ist Absicht: diese Vorlage dient gleichzeitig als Leitfaden zur Versammlungsleitung.

Eine gekürzte und überarbeitete Version gibt es hier.

Die Verbesserungen in Vorlage B wurden noch nicht in diese Version übernommen. Ich erachte diese Version im Moment als veraltet Tannador 00:20, 9. Jul. 2012 (CEST)

Geschäftsordnung der NameDerVersammlung am DatumDerVersammlung

Artikel 1 – Rahmenbedingungen

§1 Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.

§2 Jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland (Pirat) hat Rederecht.

§3 Gemäß §4(4) Bundessatzung und §3(1) Landessatzung sind nur solche Piraten stimmberechtigt, die Mitglieder des Kreisverbands Städteregion Aachen sind, ihren ersten Mitgliedsbeitrag geleistet haben und mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind.

§4 Bis zur Wahl eines Versammlungsleiters leitet ein Büropirat die Versammlung.

§5 Ämter und Befugnisse der Versammlung enden, sofern nicht explizit anders bestimmt, mit dem Ende der Versammlung.

§6 Es wird ein Versammlungsprotokoll erstellt und innerhalb von 14 Tagen veröffentlicht. Bis zur Wahl eines Protokollanten führt ein Büropirat (dies kann auch der vorläufige Versammlungsleiter sein) das Protokoll. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter, dem Wahlleiter und den Protokollanten unterschrieben. Das Protokoll enthält mindestens:

  1. Beginn, Ende, Unterbrechungen und Vertagungen der Versammlung,
  2. Wechsel des Versammlungsleiters,
  3. Anträge (nicht GO-Anträge) und GO-Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung im Wortlaut,
  4. Ergebnisse aller Abstimmungen über Anträge, die nach c) protokolliert werden,
  5. und das Wahlprotokoll, falls Wahlen stattfinden

Artikel 2 – Akkreditierung

§1 Akkreditierungspiraten sind Piraten, die von einem Büropiraten als solche beauftragt wurden, und die Büropiraten selbst. Sie kontrollieren die Stimmberechtigung und teilen Stimmkarten aus.

§2 Die Anzahl akkreditierter Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters, des Versammlungsleiters oder nach einem entsprechenden erfolgreichen Geschäftsordnungsantrag durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen und im Protokoll zu vermerken.

§3 Jeder stimmberechtigte Pirat erhält genau einen Satz Stimmkarten. Verlorene Stimmkarten werden nicht ersetzt. Die Nutzung fremder Stimmkarten ist verboten. Um sicherzustellen, dass niemand mehr als einen Satz Stimmkarten erhält, führen die Akkreditierungspiraten eine Liste der akkreditierten Piraten, die nach der Veranstaltung vernichtet wird.

§4 Die Akkreditierung beginnt spätestens 30 Minuten vor Beginn der Versammlung und endet zeitgleich mit ihr. Während laufender Abstimmungen oder Wahlen wird die Akkreditierung zeitweise ausgesetzt.

Artikel 3 – Versammlungsablauf

§1 Der vorläufige Versammlungsleiter begrüßt die Anwesenden.

§2 Der vorläufige Versammlungsleiter stellt die vorläufige Geschäftsordnung vor und nimmt Anträge zur Änderung der vorläufigen Geschäftsordnung an. Auf Verlangen des vorläufigen Versammlungsleiters sind diese schriftlich einzureichen.

§3 Der vorläufige Versammlungsleiter stellt die gesammelten Anträge in geeigneter Reihenfolge zur Abstimmung.

§4 Der vorläufige Versammlungsleiter stellt die resultierende Geschäftsordnung zur Abstimmung. Sollte die Versammlung der Geschäftsordnung nicht zustimmen, entscheidet der vorläufige Versammlungsleiter, ob erneut Anträge zur Änderung der vorläufigen Geschäftsordnung zugelassen werden oder die Versammlung vertagt wird.

§5 Nachdem die Geschäftsordnung von der Versammlung angenommen wurde, kann diese nur noch durch entsprechenden GO-Antrag geändert werden.

§6 Der vorläufige Versammlungsleiter lässt einen ordentlichen Versammlungsleiter wählen und über übergibt diesem die Leitung der Versammlung.

§7 Der Versammlungsleiter lässt die restlichen Versammlungsämter wählen.

§8 Der Versammlungsleiter stellt die vorläufige Tagesordnung vor und nimmt Anträge zur Änderung der vorläufigen Tagesordnung an. Auf Verlangen des Versammlungsleiters sind diese schriftlich einzureichen.

§9 Der Versammlungsleiter stellt die gesammelten Anträge in geeigneter Reihenfolge zur Abstimmung.

§10 Der Versammlungsleiter stellt die resultierende Tagesordnung zur Abstimmung. Sollte die Versammlung der Tagesordnung nicht zustimmen, entscheidet der Versammlungsleiter, ob erneut Anträge zur Änderung der vorläufigen Tagesordnung zugelassen werden oder die Versammlung vertagt wird.

§11 Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung gemäß der Tagesordnung. Nach Erreichen des Endes der Tagesordnung schließt der Versammlungsleiter die Versammlung.

Artikel 4 – Versammlungsämter

§1 Die Versammlungsämter sind Versammlungsleiter, Wahlleiter, Erster Protokollant und Zweiter Protokollant.

§2 Versammlungsämter werden öffentlich gewählt. Niemand kann mehr als ein Versammlungsamt innehaben.

§3 Jeder kann von einem Versammlungsamt jederzeit zurücktreten. In diesem Fall wird umgehend ein Nachfolger gewählt.

Artikel 4.1 – Versammlungsleiter

§1 Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inklusive des Zeitplans. Dazu erteilt er Piraten angemessene Redezeit, wobei eine angemessene Diskussion sichergestellt werden muss.

§2 Der Versammlungsleiter kann auch Personen, die keine Piraten sind, Rederecht erteilen, sofern kein stimmberechtigter Pirat dagegen Widerspruch erhebt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann per GO-Antrag Rederecht für Dritte beantragen.

§3 Der Versammlungsleiter gibt folgendes bekannt:

  1. Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen,
  2. Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Versammlung bei einer Vertagung,
  3. und Beginn und Ende der Versammlung.

§4 Der Versammlungsleiter übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von diesem ausschließen. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.

§5 Sollte der Versammlungsleiter zurücktreten, übernimmt der Wahlleiter, der Erste Protokollant, der Zweite Protokollant oder ein Büropirat (in dieser Reihenfolge) die Versammlungsleitung bis der Nachfolger bestimmt ist.

Artikel 4.2 – Wahlleiter

§1 Die Versammlung wählt zur Durchführung von Abstimmung und von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für Ämter sein, deren Wahl er durchzuführen hat.

§2 Die Durchführung von Wahlen umfasst dabei:

  1. Die Ankündigung der Wahl,
  2. Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  3. die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
  4. das Sicherstellen der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen, insbesondere der geheimen Wahl,
  5. das Entgegennehmen der Stimmzettel,
  6. die Auszählung der Stimmen,
  7. die Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen,
  8. die Feststellung des Wahlergebnisses und
  9. das Erstellen des Wahlprotokolls.

§3 Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst, dem Ersten Protokollanten und dem Zweiten Protokollanten zu unterschreiben ist.

§4 Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er der Versammlung unverzüglich darüber Bericht erstatten.

§5 Tritt der Wahlleiter während eines laufenden Wahlgangs oder einer geheimen Abstimmung zurück, so ist diese nach dem Wahlgang eines neuen Wahlleiters zu wiederholen. Der momentan laufende Wahlgang wird sofort geschlossen und nicht ausgezählt.

Artikel 4.3 – Protokollant

§1 Der Erste Protokollant und der Zweite Protokollant fertigen gemeinsam das Versammlungsprotokoll gemäß der Geschäftsordnung an.

§2 Sollten beide Protokollanten gleichzeitig zurücktreten, übernimmt der Versammlungsleiter deren Funktion, bis die Nachfolger gewählt sind.

Artikel 5 – Abstimmungen und Wahlen

§1 Geheime Abstimmungen und alle Wahlen werden vom Wahlleiter durchgeführt und ausgezählt. Öffentliche Abstimmungen werden vom Versammlungsleiter durchgeführt und ausgezählt.

§2 Abstimmungen müssen frei, gleich, unmittelbar und persönlich sein. Auf Verlangen eines stimmberechtigten Piraten muss eine Abstimmung geheim durchgeführt werden.

§3 Für Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze, die Satzung oder Ordnungsmaßnahmen eines Schiedsgerichtes entgegenstehen. Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.

§4 Wahlen müssen frei, gleich, unmittelbar und persönlich sein. Auf Verlangen eines stimmberechtigten Piraten muss eine Wahl geheim durchgeführt werden. Wahlen für Ämter, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, sind grundsätzlich geheim.

§5 Sind mehr als zwei Kandidaten zu einer Wahl angetreten und konnte der Sieger keine absolute Mehrheit erringen, findet eine Stichwahl statt:

  1. Hat ein Kandidat mehr Stimmen als jeweils alle anderen, tritt dieser gegen den Kandidaten mit den zweitmeisten Stimmen an. Gegebenenfalls wird dieser Kandidat zunächst ebenfalls per Stichwahl ermittelt.
  2. Haben mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl an Stimmen und kein anderer Kandidat mehr Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten statt.

§6 Öffentliche Abstimmungen und Wahlen werden per Stimmkarten durchgeführt.

§7 Bei geheimen Abstimmungen und Wahlen erhält jeder stimmberechtigte Pirat genau einen eindeutig dieser Wahl zuzuordnenden Stimmzettel vom Wahlleiter. Dieser Enthält:

  1. Bei Wahlen mit nur einem Kandidaten und Abstimmungen zwei Auswahlfelder für eine Zustimmungswahl,
  2. bei Wahlen mit mehr als einem Kandidaten mindestens ein Auswahlfeld für jeden Kandidaten,
  3. und die Höchstanzahl der zu vergebenden Stimmen.

§8 Stimmzettel, bei denen der Wille des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist, oder auf denen sich anderweitige Markierungen/Kommentare befinden, oder bei denen die Anzahl markierter Auswahlfelder die Höchstanzahl zu vergebender Stimmen übersteigen, sind ungültig.

§9 Die Auszählung erfolgt öffentlich.

§10 Zweidrittelmehrheit bedeutet, dass die Anzahl der abgegebenen Ja-Stimmen mindestens doppelt so hoch ist wie die Anzahl der abgegebenen Nein-Stimmen.

§11 Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Anzahl der abgegebenen Ja-Stimmen die Anzahl der abgegebenen Nein-Stimmen übersteigt.

§12 Sofern nichts anderes geregelt ist, werden alle Entscheidungen der Versammlung mit einfacher Mehrheit getroffen.

§13 Wenn der Wahlleiter begründete Zweifel an der Korrektheit einer Abstimmung oder Wahl hat, kann er diese wiederholen lassen. Dies gilt nicht für GO-Anträge, mit denen der Wahlleiter seines Amtes enthoben werden soll; in diesem Fall können stattdessen beide Protokollanten eine Wiederholung verlangen.

§14 Keine mit der Durchführung einer Wahl betraute Person darf Kandidat dieser Wahl sein.

Artikel 6 – Anträge

§1 Anträge können von jedem Piraten gestellt werden. Anträge, die vor Beginn der Versammlung gestellt werden, sind Teil der vorläufigen Tagesordnung. Nach Beginn der Versammlung können Anträge nur noch von stimmberechtigten Piraten per GO-Antrag in die Tagesordnung eingebracht werden.

§2 Jeder Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag kurz und bündig vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

§3 Jeder stimmberechtigte Pirat kann jederzeit, durch deutlich sichtbares Heben beider Hände, sofern der Antrag nicht schriftlich eingereicht werden muss, das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung (GO-Antrag) stellen zu wollen. Der Behandlung des GO-Antrags ist nach dem aktuellen Redebeitrag beziehungsweise nach Abschluss einer Wahl oder Abstimmung Vorrang zu geben.

§4 Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder stimmberechtigte Pirat einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rücknahme nicht zulässig.

§5 Jeder stimmberechtigte Pirat kann daraufhin formale oder begründete Gegenrede erheben. Zu jedem GO-Antrag ist nur eine begründete Gegenrede erlaubt.

§6 Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der GO-Antrag angenommen. Gibt es Gegenreden, oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den GO-Antrag bzw. die GO-Anträge abgestimmt. Abstimmungen über GO-Anträge sind immer öffentlich.

§7 Es gelten nur folgende Geschäftsordnungsanträge, entsprechend ihrer Grundlage in dieser Geschäftsordnung:

  1. GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung: Der GO-Antrag muss schriftlich eingereicht werden, die gewünschte Änderung im Wortlaut enthalten und bedarf einer Zweidrittelmehrheit um angenommen zu werden. Artikel 2 und Artikel 6 sind von Änderungen ausgenommen.
  2. GO-Antrag auf Enthebung und Neuwahl eines Versammlungsamtes
  3. GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredners
  4. GO-Antrag auf gemeinsame Abstimmung von mehreren Anträgen
  5. GO-Antrag auf Auszählung: Der GO-Antrag muss unverzüglich nach einer öffentlichen Abstimmung gestellt werden und ist dann automatisch angenommen – §§4-6 finden keine Anwendung. Eine gerade stattgefundene öffentliche Abstimmung, die nicht genau ausgezählt wurde, wird wiederholt und genau ausgezählt.
  6. GO-Antrag auf erneute Auszählung der letzten Auszählung: Der GO-Antrag muss unverzüglich nach einer Auszählung gestellt werden. Eine Neuauszählung einer erneuten Auszählung ist nicht möglich.
  7. GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge
  8. GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
  9. GO-Antrag auf Mitteilung der Anzahl akkreditierter Piraten mit Stimmrecht
  10. GO-Antrag auf Schließen der Rednerliste: Der GO-Antragsteller darf selber nicht auf der aktuellen Rednerliste stehen oder gestanden haben. Er darf sich nicht mehr auf die Rednerliste stellen lassen, auch wenn der GO-Antrag scheitert. Wird der GO-Antrag angenommen, wird der Antragsteller des aktuell diskutierten Antrags oder ein Vertreter als letzter Redner auf die Rednerliste gesetzt. Anschließend kann niemand mehr auf die aktuelle Rednerliste gesetzt werden.
  11. GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung
  12. GO-Antrag auf Einholen eines Meinungsbildes: Der GO-Antrag ist automatisch angenommen – §§4-6 finden keine Anwendung. Der GO-Antragsteller formuliert eine Entscheidungsfrage über die sofort öffentlich abgestimmt wird. Auch bei knappem Ergebnis wird nicht ausgezählt. Der Versammlungsleiter stellt fest, ob das Meinungsbild positiv, negativ oder unklar ist. Meinungsbilder müssen nicht ins Protokoll übernommen werden.
  13. GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung: Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und Datum, Zeit und Ort der Fortsetzung enthalten. Eine Vertagung bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Eine Vertagung ist schnellstmöglich öffentlich bekanntzugeben. Das Recht des Versammlungsleiters die Sitzung gemäß Artikel 3 zu vertagen bleibt hiervon unberührt.
  14. GO-Antrag auf Unterbrechen der Sitzung: Der Antrag muss die Länge der Unterbrechung enthalten, welche 60 Minuten nicht überschreiten darf. Das Recht des Versammlungsleiters die Sitzung zu unterbrechen bleibt hiervon unberührt.
  15. GO-Antrag auf Begrenzen der Redezeit: Der Antrag muss die Höchstdauer der Redezeit enthalten, diese darf eine Minute nicht unterschreiten.
  16. GO-Antrag auf Aufhebung der Begrenzung der Redezeit

§8 Ein gleichlautender Antrag kann innerhalb von 5 Minuten nicht von ein und demselben Piraten gestellt werden.

Quelle

Diese Geschäftordnung basiert auf der GO des Bergischen Landes und der GO des LPT 2012.1.