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HB:SÄA 2012.1/Überarbeitung § 5 Abs. 3

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den Landesverband Bremen von Martina P..

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der [[Antragsfabrik Bremen]].

Titel = Überarbeitung von § 5 Abs. 3
Änderungsantrag Nr.
S10
Beantragt von
Martina P.
Betrifft
HB:Satzung / Paragraph Nr. 5; Absatz Nr.3
Beantragte Änderungen

Hiermit beantrage ich, dass der Landesparteitag beschließt Paragraph 5 Absatz 3 wie folgt zu ändern:

"3. Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Landesvorstand angeordnet. Nachgeordnete Gliederungen können in ihrer Satzung bestimmen, dass auch deren Vorstände die in Abs. 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss gegen ihre Mitglieder anordnen können. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Landesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied auf Verlangen eine Anhörung gewähren und ihm den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen.

Begründung

Eure Begründung






ORIGINAL Überarbeitung

Originale Fassung.

3. Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Landesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.



Neue Fassung

3. Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Landesvorstand angeordnet. Nachgeordnete Gliederungen können in ihrer Satzung bestimmen, dass auch deren Vorstände die in Abs. 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss gegen ihre Mitglieder anordnen können. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Landesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied auf Verlangen eine Anhörung gewähren und ihm den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen.



Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. ?
  2. ?
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Mario Tants
  2. Sven Griebenow
  3. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. ?
  2. ?
  3. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wieder eintragen.

  • Wie wärs, Du drehst die Reihenfolge um:

S. 1 Anträge auf PAV stellt LaVo beim zuständigen LSG S. 2 Alle anderen OM werden vom LaVo angeordnet. S. 3 Nachgeordnete Gliederungen können in ihren Satzungen alle Ordnungsmaßnahmen mit Ausnahme PAV vorsehen, die OM werden vom Vorstand der Gliederung angeordnet.

Das entspricht zwar nicht der Reihenfolge in der Bundessatzung, die ist aber auch nicht zwingend.

Viele Grüße Bernhard

    • Antwort zu 1
      • Antwort zu 1.1
    • noch eine Antwort zu 1
  • 1). der Satz

"Nachgeordnete Gliederungen können in ihrer Satzung bestimmen, dass auch deren Vorstände die in Abs. 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss gegen ihre Mitglieder anordnen können."

sollte in Abs 4 / Ziffer 4 untergebracht werden,

2). in dem (obigen) Satz sollte "bis auf den Ausschluss" gestrichen werden,

3). bisheriger Abs 4 / Ziffer 4 sollte ersatzlos entfallen (Doppelung von Abs3 / Ziff. 3 S 1).


G Lars

    • ...
      • ...
    • ...
  • Moinsen,

dass die Anhörung, letzter Satz, nur auf Verlangen des Betroffenen stattfinden soll finde ich bedenklich. Meiner Meinung nach muss der Betroffene vor jeder Ordnungsmaßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Eine Ausnahme kann es nur in dringenden und eiligen Fällen geben, die ggf. gesondert erwähnt werden sollten. Puck152