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SN:Kreisverband/Leipzig/KPT-2012-1/SÄA

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Satzungsänderungsanträge

  • Antragsteller: Heiko Wolf, 04.04.2012


SÄA01 § 8.3

Bisherige Form:

(3) Eine vorherige Einladung in Textform ist zulässig. Hat der so eingeladene Pirat den Empfang bestätigt, kann die schriftliche Einladung entfallen.

Beantragte Form:

(3) Eine vorherige Einladung in elektronischer Form ist zulässig. Hat der so eingeladene Pirat den Empfang bestätigt, kann die schriftliche Einladung entfallen.


Begründung:

Der Begriff „Textform“ ist nicht nicht für den Laien unbedingt eindeutig, daher sollte dieses Wort durch „elektronischer Form“ ersetzt werden, um auf die Verwendung von z. B. E-Mail besser hinzuweisen.


SÄA02 § 7.3

Bisherige Form:

(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag in freier und geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit kann durch Abwahl vorzeitig beendet werden. Die Abwahl kann von 10% der Mitglieder beantragt werden. Die Abwahl ist angenommen, wenn eine Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung die Abwahl beschließt.

Beantragte Form:

(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag in freier und geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit kann durch Abwahl vorzeitig beendet werden. Die Abwahl kann von 10% der Mitglieder des Kreisverbandes beantragt werden. Die Abwahl ist angenommen, wenn eine Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung die Abwahl beschließt.

Erklärung:

Erläutert den Begriff Mitglieder genauer.


SÄA03 § 7.8

Bisherige Form:

(8) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn zwei oder mehr Mitglieder zurückgetreten sind, ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Kreisvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Vom restlichen Kreisvorstand ist zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

Beantragte Form:

(8) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn

  • a) der Vorsitzende zurücktritt
  • b) der Kreisschatzmeister zurücktritt
  • c) der Kreisvorstand aus weniger als drei Mitgliedern besteht
  • d) der Kreisvorstand sich selbst als handlungsunfähig durch Beschluss erklärt
  • e) die Kreisversammlung die Abwahl nach §7.3 beschließt.

Vom Landesverband ist so schnell wie möglich eine kommissarische Vertretung zur Weiterführung der Geschäfte zu ernennen. Eine Ämteraddition ist zu vermeiden. Die Vertretung endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. Die Neuwahl hat in einen schnellstmöglichen stattfindenden außerordentlichen Kreisparteitag zu erfolgen. Es gilt dazu § 8.5 dieser Satzung.

Erläuterung:

Der bisherige Teil kollidiert in einigen Punkten mit dem Parteiengesetz bzw. ist nicht ganz eindeutig.

Gemäß PartG § 11.1 muss der Vorstand aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. In der bisherigen Form ist der Vorstand erst handlungsunfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder zurücktreten sind. Besteht der Vorstand allerdings nur aus drei Personen ist dies nicht zulässig, daher eine klarere Form.

In § 11.2 des PartG wird in einen Nebensatz zwei Funktionäre des Vorstandes genannt: „Vorsitzender und Schatzmeister einer Partei“. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass diese wesentliche Bestandteile des Vorstandes sind. Ein Fehlen von mindestens einer dieser beiden Funktionen würde somit Handlungsunfähigkeit nach sich ziehen, daher sollte eine Regelung eingeführt werden, was in diesen Fall eintritt.

Die restliche Aspekte der beantragten Fassung verbinden Absatz 8 und 9, um eine eindeutigere Regelung zu zeigen.


SÄA04 § 7.9

Bisherige Form:

(9) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so hat der Landesvorstand einen kommissarische Vertretung zu ernennen, bis ein von diesem Vorstand einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.

Beantragte Form:

Entfällt vollständig.

Erläuterung:

Ist in Absatz 8 mit eingeflossen.


SÄA05 § 7.1

Bisherige Form:

(1) Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und der Kreisschatzmeister.

Beantragte Form:

(1) Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und der Kreisschatzmeister. Die Trennung von Amt und Mandat ist zu wahren.

Erläuterung:

Die Trennung von Mandat und Amt gehört zu dem Selbstverständnis der Piraten, daher sollte dies auch in der Praxis realisiert werden.


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