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NDS:Northeim/StadtratUslar/Berichte/GrundkursKommunalpolitik/Mod2Text
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Einführung
Historie der kommunalen Selbstverwaltung. Unterschiedliche Verfassungen nach '45 durch die unterschiedlichen Mächte.
Die Süddeutsche Ratsverfassung hat sich dann in ganz Deutschland durchgesetzt:
Gemeindevolk wählt Gemeinderat und BGM
BGM hat Vorsitz im Rat und der Rat macht Beschlüsse für den BGM
Der Rat wählt hauptamtliche Beigeordnete.
BGM führt Beschlüsse mit der Verwaltung aus.
Stellung und Bedeutung der Gemeinde
Verfassungsgefüge
Nacht Art. 20 GG gehören Kommunen den Ländern an.
Definition:
Als „kommunale Ebene“ werden die Städte, Gemeinden und Kreise bezeichnet. Dies schließt die ihnen zugehörigen Unternehmen, Betriebe und Formen interkommunaler Zusammenarbeit ein. Die Gemeinde-, Stadt- und Kreisräte/-tage sind die direkt von den Bürgern der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft gewählten politischen Vertretungen. Kommunalverwaltungen sind nicht-staatliche Verwaltungen. Unter „Gemeinde“ wird hier die politische Gemeinde als unterste selbständige politisch-administrative Ebene verstanden. Hierzu gehören auch alle Städte, nicht jedoch die Stadtteile mit ihren Bezirksvertretungen.
Kommunen sind keine eigenständige staatsrechtliche Ebene.
-> Spannungsverhältnis Selbstverwaltung <-> Abhängigkeit zum Land
Städte, Kreise und Gemeinden sind eine eigene Rechtspersönlichkeit.
Selbstverwaltung durch Art. 28 (2) GG abgesichert.NKomVG ist Rahmenbedingung
Durch die Festlegung der Verteilung der Mittel im Rahmen eines übergemeindlichen Finanzausgleichs prägen die Länder die Handlungsmöglichkeiten der Kommunen. Weiterhin überträgt das Land Niedersachen öffentliche Aufgaben auf die Gemeinden, muss dann aber gleichzeitig deren Finanzierung regeln (sog. Konnexitätsprinzip).
Aufgabendurchgriff Bund auf Kommunen nach Art 84 Abs 1 GG nur in besonderen Fällen (Sozialhilfe, Kita-Rechtsanspruch). Nach Art 104 a Abs 1GG kein Anspruch auf Kostenerstattung
NDS hat Kommunalaufsicht -> NDS Ministerium für Inneres und Sport
Auch hier Subsidiaritätsprinzip bei Land/Kommune
Gemeinde stellt Grundlage des demokratischen Staates (§2 Abs 1 NKomVG) und ist wichtiges Glied der verfassungsmäßigen föderativen Ordnung (Art. 28 GG)
Das Subsidiaritätsprinzip:
Ausgangsidee: Aufgaben werden am besten von der Ebene wahrgenommen, die jeweils die höchstmögliche Ortskenntnis und die notwendigen Mittel zur Aufgabenerledigung besitzt.
Konsequenz: Eine übergeordnete Ebene (z.B. Bundesland) übernimmt nur dann Aufgaben, wenn untere Ebenen diese nicht angemessen wahrnehmen können oder eine einheitliche Regelung erforderlich ist.
Selbstverwaltungsgarantie
... durch Art 28 Abs 2 GG und Art 57 Abs 1 Niedersächsische Verfassung garantiert.
Gemeinden und Landkreise und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
Bund hat staatliche Verwaltungsaufgaben, Kommune und Landkreis hat die kommunale Selbstverwaltung
Die Verwaltungsgliederung im Land Niedersachsen
Seit 2005 keine NDS Bezirksregierungen. Damit nichts mehr zwischen Ministerien und Kommunen (zweistufig).
- Landesregierung
- -> mit Ministerpräsident, Staatskanzlei und neun Ministerien (oberste Landesbehörden)
- Nachgeordnete Landesbehörden (Zentrale Landesämter, obere und unteres Landesbehörden)
- Kommunalverwaltung mit 37 Landkreisen
- 138 Samtgemeinden
- 735 Mitgliedsgemeinden
- 270 Einheitsgemeinden
- 7 große selbstständige Städte
- Hannover und Göttingen
- 8 kreisfreie Städte
- Kommunalverwaltung mit 37 Landkreisen
Neben Selbstverwaltungsangelegenheiten werden auch saatliche Aufgaben übernommen
Aufgaben der Gemeinden – Wirkungskreis
Allzuständigkeit §2 Abs 2 NKomVG, im Gebeit ausschließlich Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben
Gliederung nach §§ 5, 6 NKomVG
Verwaltungsformen
Struktur auf der überörtlichen Ebene
Mehrere Umstrukturierungen und Gebietsreformen
- 1962 Großraum Hannover
- 1964 Göttingen
- 1965 Verwaltungsreform beschlossen
- 1977 Neugliederung
- 2001 Hannover, Auflösung Landkreis
- 2005 Auflösung Bezirksregierungen
Einheits-, Samt- und Mitgliedsgemeinden
Samtgemeinden sind Vereinigungen (Gemeindeverbände) von Mitgliedsgemeinden
Samtgemeinde muss mind. 7000 Einwohner haben (§ 97 Abs 1 Satz 2 NKomVG)
Einheitsgemeinden können Gebiet in Gemeindebezirke (Ortschaften) einteilen (dafür Ortsräte und Orstvorsteher/Ortsbürgermeister, §§ 91,92 NKomVG)
- Ebene Gemeinde (Einheitsgemeinde)
- 1. Organ: Stadt/Gemeinde-Rat
- 2. Organ: Bürgermeister
- Ebene Ortschaft oder Gemeindebezirk
- 1. Organ: Ortsrat
- 2. Organ: Ortsbürgermeister, bzw. -vorsteher
- Ebene Samtgemeinde (Gemeindeverband)
- 1. Organ: Samtgemeinderat
- 2. Organ: Samtgemeindebürgermeister
- Ebene Mitgliedsgemeinde
- 1. Organ: Gemeinderat
- 2. Organ: Bürgermeister
Große selbständige Städte
... sind kreisangehörige Städte, die teilweise Aufgaben des Landkreises übernehmen
siehe § 14 Abs 5 NKomVG mit Aufzählung.
Kreisfreie Städte
Neben Region Hannover gibt es acht kreisfreie Städte.
Sonderstellung Hannover und Göttingen.
Kreisfreie Städte können Stadtgebiet in Stadtbezirke aufteilen (§ 90 Abs 2 NKomVG), dafür Stadtbezirksräte und Bezirksbürgermeister ($ 92 Abs 1 NKomVG)
Rechte und Pflichten von Einwohnern und Bürgern
Einwohner = Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt
Bürger = zur Wahl des Rates berechtigt (§ 28 Abs 2 NKomVG)